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Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Schaffhausen · 817.100 · statute

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Kanton Schaffhausen 817.100
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse, sofern er dem Kanton obliegt. 2 In örtlicher Hinsicht erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes neben dem Gebiet des Kantons Schaffhausen auch auf die Gemeinde Büsingen am Hochrhein gemäss dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 19643).

Art. 2

Zuständigkeit des Kantons 1 Der Kanton vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, soweit nach eidgenössischem und kantonalem Recht keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. 1) SR 817.0. 2) SHR 101.000. 3) SR 0.631.112.136. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 817.100 Kanton Schaffhausen

Art. 3

Zuständigkeit des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus. 2 Er bezeichnet das für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände zuständige Departement sowie die kantonalen Behörden und legt deren Aufgaben fest.

Art. 4

Zusammenarbeit mit anderen Kantonen 1 Der Regierungsrat kann im Rahmen der bestehenden Gesetze mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle und den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen. 2 Die Rechnungslegung hat dabei nach anerkannten Standards zu erfolgen. 3 Eine gemeinsame Verwaltungsorganisation für die Lebensmittelkontrolle ist von der Konsolidierungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes ausgenommen. 4 Das Personal ist dem Personal- und Besoldungsrecht des anstellenden Konkordatskantons zu unterstellen. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat besondere personalrechtliche Bestimmungen treffen, um gemeinsamen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Art. 5

Zuständigkeit der Gemeinden 1 Die Gemeinden unterstützen den Kanton in geeigneter Weise bei der Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. 2 Die Gemeinden können für die Durchführung der Pilzkontrolle örtliche Pilzkontrolleurinnen und -kontrolleure bestellen.

Art. 6

Veröffentlichung von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen 1 Die Vollzugsbehörde kann Ergebnisse von Trinkwasseruntersuchungen in geeigneter Form veröffentlichen.

Art. 7 Kanton Schaffhausen 817.100

Gebühren 1 Für behördliche Verrichtungen wie die Erteilung von Bewilligungen, Inspektionen, Kontrollen und weitere Dienstleistungen erheben die Vollzugsorgane nach Vorgabe des eidgenössischen Rechts Gebühren. 2 Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 3 Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.

Art. 8

Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)4), sofern das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nichts Abweichendes festlegt.

Art. 9

Mitteilung von Strafentscheiden 1 Die Strafbehörden teilen abschliessende Entscheide aus Strafverfahren, welche auf Grund der Strafbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung ergehen, den für den Vollzug des Bundesrechts über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden mit.

Art. 10

Vollziehungsverordnung 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird aufgehoben: a) Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 17. Dezember 2007 (Einführungsgesetz zum Lebensmittelgesetz, EG LMG

Art. 12

Änderung bisherigen Rechts5) 4) SHR 172.200. 5) Gegenstandslos. 817.100 Kanton Schaffhausen

Art. 13

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten6) und bringt dieses Gesetz dem Bund zur Kenntnis. 3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen7) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 6) In Kraft getreten am 1. September 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1540). 7) Amtsblatt 2021, S. 873. Kanton Schaffhausen 817.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.05.2021 01.09.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 873, S. 1540 817.100 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.05.2021 01.09.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 873, S. 1540

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