(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES AFRIKANISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS
StF: BGBl. Nr. 37/1982 (NR: GP XV RV 877 AB 928 S. 95. BR: S. 417.)
*Belgien 37/1982 *Brasilien 37/1982 *Dänemark 37/1982 *Deutschland/BRD 37/1982 *Finnland 37/1982 *Italien 37/1982 *Japan 37/1982 *Jugoslawien 37/1982 *Kanada 37/1982 *Niederlande 37/1982 *Norwegen 37/1982 *Schweden 37/1982 *Schweiz 37/1982 *Spanien 37/1982 *Vereinigtes Königreich 37/1982
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und die Afrikanische Entwicklungsbank sind übereingekommen, hiermit den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu errichten, auf den die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung finden:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1981 bei der Afrikanischen Entwicklungsbank hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 57 Absatz 2 am 30. Dezember 1981 für Österreich in Kraft getreten.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert, haben die nachstehenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen stets folgende Bedeutung:
„Fonds“ bedeutet den durch dieses Übereinkommen errichteten Afrikanischen Entwicklungsfonds;
„Bank” bedeutet die Afrikanische Entwicklungsbank;
„Mitglied” bedeutet ein Mitglied der Bank;
„Teilnehmer” bedeutet die Bank und jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird;
„Teilnehmerstaat” bedeutet jeden Teilnehmer außer der Bank;
„Gründungsteilnehmer” bedeutet die Bank und jeden Teilnehmerstaat, der nach Artikel 57 Absatz 1 Teilnehmer wird;
„Zeichnung” bedeutet die von den Teilnehmern nach Artikel 5, 6 oder 7 gezeichneten. Beträge;
„Rechnungseinheit” bedeutet die Rechnungseinheit, die derzeit von der Afrikanischen Entwicklungsbank verwendet wird;
„frei konvertierbare Währung” bedeutet die Währung eines Teilnehmers, bezüglich derer der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds feststellt, daß sie für die Geschäftszwecke des Fonds in geeigneter Weise in andere Währungen konvertierbar ist;
„Präsident”, „Gouverneursrat” und „Direktorium” bedeutet jeweils den Präsidenten, den Gouverneursrat und das Direktorium des Fonds, wobei die Stellvertretenden Gouverneure und Stellvertretenden Direktoren als Gouverneure und Direktoren gelten, wenn sie in dieser Eigenschaft tätig werden;
„regional” bezieht sich auf den afrikanischen Erdteil und die afrikanischen Inseln.
(2) Bezugnahmen auf Kapitel, Artikel, Absätze und Anlagen betreffen Kapitel, Artikel, Absätze und Anlagen dieses Übereinkommens.
(3) Die Überschriften der Kapitel und Artikel sind nicht Teil dieses Übereinkommens, sondern dienen lediglich als Hinweise.
KAPITEL II
Zweck und Beteiligung
Artikel 2
Zweck
Der Fonds dient dem Zweck, die Bank in ihren Bemühungen um einen zunehmend wirksameren Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder der Bank sowie um Förderung der Zusammenarbeit (auch auf regionaler und subregionaler Ebene) und eines wachsenden internationalen Handels, insbesondere unter ihren Mitgliedern, zu unterstützen. Der Fonds stellt für Zwecke, die für diese Entwicklung von vorrangiger Bedeutung und ihr dienlich sind, Finanzierungsmittel zu Vorzugsbedingungen bereit.
Artikel 3
Beteiligung
(1) Teilnehmer des Fonds sind die Bank und die Staaten, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Vertragsparteien desselben geworden sind.
(2) Gründungsteilnehmerstaaten sind die in Anlage A aufgeführten Staaten, die nach Artikel 57 Absatz 1 Vertragsparteien dieses Übereinkommens geworden sind.
(3) Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann Teilnehmer und Vertragspartei dieses Übereinkommens zu Bedingungen werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und vom Gouverneursrat durch eine einstimmige, mit den Ja-Stimmen aller Teilnehmer angenommene Entschließung festgelegt werden. Eine solche Beteiligung steht nur Staaten offen, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind.
(4) Ein Staat kann einen Rechtsträger oder eine Behörde, die in seinem Namen handeln, zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und zu seiner Vertretung in allen das Übereinkommen betreffenden Angelegenheiten, ausgenommen die in Artikel 55 bezeichneten, ermächtigen.
KAPITEL III
Vermögenswerte
Artikel 4
Vermögenswerte
Die Vermögenswerte des Fonds umfassen
i) die Zeichnungen der Bank;
ii) die Zeichnungen der Teilnehmerstaaten;
iii) andere vom Fonds vereinnahmte Vermögenswerte und
iv) Mittel, die aus der Geschäftstätigkeit des Fonds stammen oder ihm sonst zufließen.
Artikel 5
Zeichnungen der Bank
Die Bank zahlt als Stammeinlagezeichnung den in Rechnungseinheiten ausgedrückten, in Anlage A neben ihrem Namen eingetragenen Betrag unter Verwendung der hierfür dem „Afrikanischen Entwicklungsfonds” der Bank gutgeschriebenen Mittel in den Fonds ein. Die Zahlung erfolgt zu denselben Fristen und Bedingungen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 für die Zahlung der Stammeinlagezeichnung der Teilnehmerstaaten vorgesehen sind. Die Bank zeichnet danach die von ihrem Gouverneursrat beschlossenen weiteren Beträge unter Bedingungen und nach einem Verfahren, die mit dem Fonds vereinbart werden.
Artikel 6
Stammeinlagezeichnungen der Teilnehmerstaaten
(1) Jeder Staat, der Teilnehmer wird, zeichnet den ihm zugewiesenen Betrag. Diese Zeichnungen werden im folgenden Stammeinlagezeichnungen genannt.
(2) Die jedem Gründungsteilnehmerstaat zugewiesene Stammeinlagezeichnung entspricht dem neben seinem Namen in Anlage A eingetragenen, in Rechnungseinheiten ausgedrückten und in frei konvertierbarer Währung zahlbaren Betrag. Die Zahlung ist in drei gleichen Jahresraten wie folgt zu leisten: Die erste Rate ist binnen dreißig Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Fonds gemäß Artikel 60, spätestens jedoch an dem Tag zu zahlen, an dem der betreffende Gründungsteilnehmerstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird; die zweite Rate binnen einem weiteren Jahr und die dritte Rate binnen einem Jahr nach Zahlung, frühestens jedoch nach Fälligkeit der zweiten Rate. Der Fonds kann um vorzeitige Zahlung der zweiten oder dritten Rate oder beider Raten ersuchen, wenn seine Geschäftstätigkeit dies erfordert; derartige Zahlungen stehen jedoch im freien Ermessen jedes Teilnehmerstaats.
(3) Die Stammeinlagezeichnungen anderer Teilnehmerstaaten als der Gründungsteilnehmer werden gleichfalls in Rechnungseinheiten ausgedrückt und sind gleichfalls in frei konvertierbarer Währung zahlbar. Betrag und Zahlungsverfahren dieser Zeichnungen werden vom Fonds nach Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.
(4) Sofern der Fonds nicht einer abweichenden Regelung zustimmt, behält jeder Teilnehmerstaat die freie Konvertierbarkeit der von ihm nach diesem Artikel in seiner Währung eingezahlten Beträge bei.
(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Teilnehmerstaat eine nach diesem Artikel vorgesehene Zahlung um höchstens drei Monate verschieben, wenn Haushalts- oder sonstige Gründe eine solche Verschiebung erforderlich machen.
Artikel 7
Zusätzliche Zeichnungen der Teilnehmerstaaten
(1) Der Fonds überprüft jederzeit, wenn er dies für angezeigt hält, sowie später in geeigneten Zeitabständen unter Berücksichtigung des Zahlungsplans der Stammeinlagezeichnungen der Gründungsteilnehmer und im Lichte seiner Geschäftstätigkeit seine Vermögenswerte; hält er es für wünschenswert, so kann er eine allgemeine Aufstockung der Zeichnungen der Teilnehmerstaaten zu von ihm festgesetzten Fristen und Bedingungen genehmigen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann der Fonds jederzeit allgemeine Aufstockungen oder Einzelaufstockungen derartiger Zeichnungen, Einzelaufstockungen jedoch nur auf Antrag des betreffenden Teilnehmerstaats, genehmigen.
(2) Wird eine zusätzliche Einzelzeichnung nach Absatz 1 genehmigt, so steht es jedem Teilnehmerstaat frei, unter Bedingungen, die vom Fonds in angemessener Weise festgelegt werden und die nicht ungünstiger als die nach Absatz i bestimmten sein dürfen, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Beibehaltung seines Stimmgewichts im Verhältnis zu den übrigen Teilnehmerstaaten ermöglicht.
(3) Ein Teilnehmerstaat ist nicht verpflichtet, bei allgemeinen Aufstockungen oder Einzelaufstockungen von Zeichnungen zusätzliche Beträge zu zeichnen.
(4) Genehmigungen allgemeiner Aufstockungen im Sinne des Absatzes 1 und Beschlüsse bezüglich derartiger Aufstockungen bedürfen einer Mehrheit von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.
Artikel 8
Sonstige Vermögenswerte
(1) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Artikels kann der Fonds Verträge schließen, um sich sonstige Vermögenswerte, einschließlich Zuwendungen und Darlehen, von Mitgliedern, Teilnehmern, Nichtteilnehmerstaaten sowie von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern zu beschaffen.
(2) Die Fristen und Bedingungen derartiger Verträge müssen mit den Zielen, der Geschäftstätigkeit und der Politik des Fonds vereinbar sein und dürfen weder für den Fonds noch für die Bank unangemessene verwaltungstechnische oder finanzielle Lasten mit sich bringen.
(3) Derartige Verträge, ausgenommen solche über Zuwendungen im Rahmen der Technischen Hilfe, müssen so gestaltet werden, daß sie dem Fonds die Einhaltung des Artikels 15 Absätze 4 und 5 ermöglichen.
(4) Derartige Verträge bedürfen der Genehmigung des Direktoriums; Verträge mit Nichtmitglied- oder Nichtteilnehmerstaaten oder mit der Dienststelle eines solchen Staates bedürfen einer Mehrheit von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.
(5) Der Fonds nimmt nur Darlehen an (ausgenommen kurzfristige für seine Geschäftstätigkeit benötigte Kredite), die zu Vorzugsbedingungen gewährt werden; er nimmt auf keinem Markt Darlehen auf, er beteiligt sich nicht als Darlehensnehmer, Bürge oder in sonstiger Weise an der Ausgabe von Wertpapieren auf irgendeinem Markt und er gibt keine verkehrsfähigen oder übertragbaren Schuldverschreibungen über die nach Absatz 1 angenommenen Darlehen aus.
Artikel 9
Zahlung der Zeichnungen
Der Fonds nimmt Teile der Zeichnung eines Teilnehmers, die dieser nach Artikel 5, 6 oder 7 oder nach Artikel 13 zu zahlen hat und die der Fonds für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in Form von Schatzanweisungen, Kreditbriefen oder ähnlichen, von dem Teilnehmer oder der gegebenenfalls von ihm nach Artikel 33 benannten Hinterlegungsstelle ausgegebenen Schuldverschreibungen entgegen. Derartige Schatzanweisungen oder sonstige Schuldverschreibungen dürfen nicht verkehrsfähig sein; sie müssen zinsfrei und auf Aufforderung zugunsten des Kontos des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle oder, in Ermangelung einer solchen, in der vom Fonds angegebenen Weise im Nennbetrag zahlbar sein. Ungeachtet der Begebung oder Annahme derartiger Schatzanweisungen, Kreditbriefe oder sonstiger Schuldverschreibungen bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers nach den Artikeln 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 13 bestehen. Beträge, die der Fonds auf Grund der Zeichnung von Teilnehmern innehat, die sich nicht der Bestimmungen dieses Artikels bedienen, kann der Fonds einzahlen oder anlegen, um Gewinne zur Deckung seiner Verwaltungskosten und sonstigen Unkosten zu erzielen. Der Fonds ruft alle Zeichnungen, soweit während angemessener Fristen durchführbar, im Verhältnis der Anteile ab, um die Ausgaben ohne Rücksicht auf die Form, in der die Zeichnungen geleistet wurden, zu finanzieren.
KAPITEL IV
Währungen
Artikel 11
Verwendung von Währungen
(1) Währungsbeträge, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.
(2) Die Verwendung von Währungsbeträgen, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, unterliegt den Fristen und Bedingungen, unter denen die Beträge vereinnahmt wurden, oder, im Falle der nach Artikel 13 eingegangenen Beträge, den Fristen und Bedingungen, unter denen die Währungsbeträge angenommen wurden, deren Wert in dieser Weise aufrechterhalten wird.
(3) Alle sonstigen von ihm vereinnahmten Währungsbeträge kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit frei verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.
(4) Diesem Artikel zuwiderlaufende Einschränkungen dürfen nicht auferlegt werden.
Artikel 12
Bewertung der Währungen
(1) Ist es nach diesem Übereinkommen erforderlich, den Wert einer Währung durch eine andere Währung oder andere Währungen oder in der Rechnungseinheit auszudrücken, so nimmt der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds diese Bewertung nach billigem Ermessen vor.
(2) Besitzt eine Währung keine beim Internationalen Währungsfonds bekannte Parität, so wird der in der Rechnungseinheit ausgedrückte Wert dieser Währung gegebenenfalls vom Fonds nach Absatz 1 bestimmt; der so bestimmte Wert gilt als Parität dieser Währung im Sinne dieses Übereinkommens einschließlich, ohne jede Einschränkung, des Artikels 13 Absätze 1 und 2.
Artikel 13
Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen
(1) Sinkt die im Rahmen des Internationalen Währungsfonds geltende Parität der Währung eines Teilnehmerstaats im Verhältnis zur Rechnungseinheit oder ist nach Auffassung des Fonds ihr Devisenwert im Hoheitsgebiet des betreffenden Teilnehmers in beträchtlichem Maße gefallen, so zahlt dieser Teilnehmer binnen angemessener Frist in seiner eigenen Währung denjenigen Betrag an den Fonds, der erforderlich ist, um den im Zeitpunkt der Zeichnung gegebenen Wert des von dem Teilnehmer nach Artikel 6 und nach diesem Absatz in den Fonds eingezahlten Währungsbetrags ohne Rücksicht darauf aufrechtzuerhalten, ob der betreffende Währungsbetrag in Form von Schatzanweisungen, Kreditbriefen oder sonstigen nach Artikel 9 angenommenen Schuldverschreibungen geführt wird; diese Bestimmungen gelten jedoch nur insoweit, als der betreffende Währungsbetrag noch nicht auf die Stammeinlage eingezahlt oder in eine andere Währung konvertiert wurde.
(2) Steigt die Parität der Währung eines Teilnehmerstaats im Verhältnis zur Rechnungseinheit oder hat sich nach Auffassung des Fonds ihr Devisenwert im Hoheitsgebiet des betreffenden Teilnehmers in beträchtlichem Maße erhöht, so zahlt der Fonds dem Teilnehmer binnen angemessener Frist in dieser Währung einen Betrag zurück, der der Wertsteigerung des Währungsbetrags entspricht, auf den Absatz. 1 anwendbar ist.
(3) Der Fonds kann auf die Anwendung dieses Artikels verzichten oder ihn für unanwendbar erklären, wenn der Internationale Währungsfonds eine gleichmäßige Änderung der Parität der Währungen aller Teilnehmerstaaten vornimmt.
KAPITEL V
Geschäftstätigkeit
Artikel 14
Verwendung der Vermögenswerte
(1) Der Fonds stellt Mittel zur Finanzierung von Vorhaben und Programmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Hoheitsgebiet der Mitglieder bereit. Der Fonds gewährt derartige Finanzierungen zugunsten solcher Mitglieder, deren Wirtschaftslage und -aussichten eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen erfordern.
(2) Die vom Fonds gewährte Finanzierung dient Entwicklungszwecken, die er angesichts der Erfordernisse des oder der betreffenden Gebiete für vorrangig hält; außer in besonderen Fällen wird die Finanzierung nur für bestimmte Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben gewährt, insbesondere solche, die Teil eines staatlichen, regionalen oder subregionalen Programms sind; eingeschlossen ist die Gewährung von Finanzierungsmitteln für staatliche Entwicklungsbanken oder andere geeignete Einrichtungen zur Weitervergabe für bestimmte, vom Fonds genehmigte Vorhaben.
Artikel 15
Finanzierungsbedingungen
(1) Der Fonds finanziert Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nicht, wenn dieses widerspricht; der Fonds ist jedoch nicht gehalten, sich zu vergewissern, daß einzelne Mitglieder nicht widersprechen, wenn einer öffentlich-rechtlichen internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation Finanzierung gewährt wird.
(2) a) Der Fonds gewährt keine Finanzierung, wenn sie nach seiner Auffassung aus anderen Quellen zu Bedingungen verfügbar ist, die er als für den Darlehensnehmer annehmbar betrachtet.
b) Bei der Gewährung einer Finanzierung an andere Rechtsträger als Mitglieder unternimmt der Fonds alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, daß die Vorzugsbedingungen seiner Finanzierung nur solchen Mitgliedern oder sonstigen Rechtsträgen zugute kommen, die unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände in den Genuß einiger oder aller dieser Vorzugsbedingungen kommen sollten.
(3) Zur Gewährung einer Finanzierung hat der Antragsteller über den Präsidenten der Bank einen entsprechenden Vorschlag einzureichen; der Präsident legt dem Direktorium des Fonds einen schriftlichen Bericht vor, in welchem die Finanzierung auf Grund einer eingehenden Untersuchung des Antragsgegenstands durch das Personal des Fonds empfohlen wird.
(4) Beschaffung erfolgt auf Basis internationalen Wettbewerbs unter berechtigten Anbietern abgesehen von Fällen in denen das Direktorium entscheidet, dass derartiger internationaler Wettbewerb nicht gerechtfertigt wäre.
(5) Der Fonds trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Gegenwert einer Finanzierung nur für die Zwecke verwendet wird, für welche die Finanzierung gewährt wurde; dabei schenkt der Fonds Erwägungen der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und des freien Wettbewerbs im internationalen Handel gebührende Aufmerksamkeit, ohne politischen oder sonstigen nichtwirtschaftlichen Einflüssen oder Überlegungen Raum zu geben.
(6) Im Rahmen eines Finanzierungsgeschäfts gewährte Mittel werden dem Empfänger nur in dem Maße zur Verfügung gestellt, daß sie zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben jeweils anfallenden Kosten ausreichen.
(7) Der Fonds läßt sich bei seiner Geschäftstätigkeit von gesunden Grundsätzen des Entwicklungsbankwesens leiten.
(8) Der Fonds tätigt keine Refinanzierungsgeschäfte.
(9) Bei der Gewährung eines Darlehens prüft der Fonds mit der gebotenen Sorgfalt, ob der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Verpflichtungen nachkommen.
(10) Bei Prüfung eines Finanzierungsantrags berücksichtigt der Fonds gebührend die vom Empfänger und, wenn dieser kein Mitglied ist, die vom Empfänger und von dem oder den Mitgliedern, deren Hoheitsgebieten das Vorhaben oder Programm zugute kommen soll, getroffenen sachdienlichen Selbsthilfemaßnahmen.
(11) Der Fonds trifft alle Maßnahmen, die für die wirksame Anwendung dieses Artikels erforderlich sind.
Artikel 16
Form und Bedingungen der Finanzierung
(1) Die Finanzierung seitens des Fonds aus Vermögenswerten, die nach den Artikeln 5, 6 und 7 zur Verfügung gestellt wurden, sowie aus Rückzahlungen von Finanzierungsmitteln und deren Erträgen erfolgt in Form von Darlehen. Der` Fonds kann sonstige Finanzierungen einschließlich Zuschüssen aus Vermögenswerten gewähren, die gemäß Vereinbarungen nach Artikel 8 mit der ausdrücklichen Genehmigung einer solchen Finanzierungsart vereinnahmt wurden.
(2) a) Vorbehaltlich des Absatzes 1 erfolgt die Finanzierung seitens des Fonds zu den jeweils angemessenen Vorzugsbedingungen.
b) Ist der Darlehensnehmer Mitglied oder eine zwischenstaatliche Einrichtung, der einzelne oder mehrere Mitglieder angehören, so berücksichtigt der Fonds bei Festsetzung der Finanzierungsbedingungen in erster Linie die Wirtschaftslage und –aussichten des oder der Mitglieder, zu deren Gunsten die Finanzierung gewährt wird, sowie ferner Art und Erfordernisse des betreffenden Vorhabens oder Programms.
(3) Der Fonds kann Finanzierungen gewähren
a) jedem Mitglied sowie jeder seiner geographischen oder verwaltungsmäßigen Untergliederungen oder Dienststellen;
b) jeder Einrichtung sowie jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds;
c) jeder regionalen oder subregionalen Dienststelle oder Einrichtung, die sich mit der Entwicklung in den Hoheitsgebieten der Mitglieder befaßt.
Alle derartigen Finanzierungen müssen nach dem Urteil des Fonds den Zielen dieses Übereinkommens dienen. Ist der Darlehensnehmer nicht selbst Mitglied, so fordert der Fonds, daß eine geeignete staatliche oder sonstige Bürgschaft oder Bürgschaften gestellt werden.
(4) Der Fonds kann Devisen zur Deckung einheimischer Ausgaben für ein Vorhaben in dem Ausmaß zur Verfügung stellen, das nach Auffassung des Fonds für die Darlehenszwecke notwendig oder angemessen ist; dabei berücksichtigt der Fonds die Wirtschaftslage und –aussichten einzelner oder mehrerer Mitglieder, zu deren Gunsten die Finanzierung gewährt wird, sowie Art und Erfordernisse des Vorhabens.
(5) Die Darlehen sind in der oder den Währungen, in denen sie gewährt wurden, oder in der oder den sonstigen frei konvertierbaren Währungen, die der Fonds bestimmt, zurückzuzahlen.
(6) Vor Gewährung einer Finanzierung an ein Mitglied oder zu dessen Gunsten oder für ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds überzeugt der Fonds sich davon, daß das betreffende Mitglied alle Verwaltungs- und Gesetzgebungsmaßnahmen hinsichtlich seines Hoheitsgebiets getroffen hat, die erforderlich sind, um die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 4 und des Kapitels VIII in gleicher Weise auszuführen, als wäre das Mitglied Teilnehmerstaat; derartige Finanzierungen unterliegen der Bedingung, daß diese Verwaltungs- und Gesetzgebungsmaßnahmen beibehalten werden und daß im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Mitglied — in Ermangelung einer anderweitigen Regelung — Artikel 53 in gleicher Weise anwendbar ist, als wäre das Mitglied ein Teilnehmerstaat, auf den der Tatbestand des genannten Artikels zutrifft.
Artikel 17
Prüfung und Bewertung
Es wird eine umfassende, fortlaufende Prüfung der vom Fonds finanzierten abgeschlossenen Vorhaben, Programme und Tätigkeiten durchgeführt, um dem Direktorium und dem Präsidenten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob der Fonds seine Ziele voll verwirklicht. Der Präsident trifft mit Zustimmung des Direktoriums Maßnahmen zur Durchführung dieser Prüfungen, deren Ergebnisse dem Direktorium über den Präsidenten mitgeteilt werden.
Artikel 18
Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen sowie mit anderen Einrichtungen und Staaten
Zur Förderung seiner Ziele bemüht der Fonds sich um Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, regionalen und subregionalen Organisationen sowie anderen Einrichtungen und Staaten und kann mit ihnen Übereinkünfte über Zusammenarbeit schließen; derartige Übereinkünfte ` mit Nichtmitgliedstaaten oder Nichtteilnehmerstaaten oder der Dienststelle eines derartigen Staates bedürfen jedoch der Zustimmung von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.
Artikel 19
Technische Hilfe
Zur Förderung seiner Ziele kann der Fonds technische Hilfe gewähren, in der Regel jedoch nur auf Rückzahlungsgrundlage, sofern die technische Hilfe nicht aus besonderen Zuschüssen zur technischen Hilfe oder aus sonstigen, dem Fonds für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mitteln gewährt wird.
Artikel 20
Sonstige Geschäftstätigkeit
Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehenen Befugnissen besitzt der Fonds das Recht, alle sonstigen mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten auszuüben, die zur Förderung seiner Ziele notwendig oder wünschenswert und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
Artikel 21
Verbot der politischen Betätigung
Weder der Fonds noch seine Bediensteten oder sonstige in seinem Namen handelnde Personen dürfen sich in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen; in ihren Entscheidungen lassen sie sich nicht von der politischen Haltung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen. Derartige Entscheidungen werden nur auf Erwägungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder gegründet; diese Überlegungen werden unparteiisch abgewogen, um die in diesem Übereinkommen niedergelegten Ziele zu erreichen.
KAPITEL VI
Organisation und Leitung
Artikel 22
Organisation des Fonds
Organe des Fonds sind ein Gouverneursrat, ein Direktorium und ein Präsident. Der Fonds bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sowie ihrer Organisation, ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen; stellt das Direktorium einen zusätzlichen Personalbedarf fest, so stellt der Präsident nach Artikel 30 Absatz 4 Ziffer v zusätzliches Personal für den Fonds ein.
Artikel 23
Befugnisse des Gouverneursrats
(1) Sämtliche Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
(2) Der Gouverneursrat kann seine sämtlichen Befugnisse auf das Direktorium übertragen, ausgenommen die Befugnis
i) neue Teilnehmer zuzulassen und die Bedingungen für ihre Zulassung festzusetzen;
ii) Aufstockungen der Zeichnungen nach Artikel 7 zu genehmigen und die diesbezüglichen Fristen und Bedingungen festzulegen;
iii) einen Teilnehmer zeitweilig auszuschließen;
iv) über Anfechtungen von Beschlüssen des Direktoriums über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden;
v) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte über Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen, soweit es sich nicht um zeitweilige oder verwaltungstechnische Übereinkünfte handelt;
vi) fondsfremde Buchprüfer auszuwählen und mit der Prüfung der Bücher des Fonds, der Bestätigung der Bilanz und der Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung des Fonds zu beauftragen;
vii) nach Prüfung des Berichts der Buchprüfer die Bilanz sowie die Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung des Fonds zu genehmigen;
viii) dieses Übereinkommen zu ändern;
ix) die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Fonds und die Verteilung seiner Aktiva zu beschließen;
x) alle sonstigen dem Gouverneursrat in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse auszuüben.
(3) Der Gouverneursrat kann jederzeit die Übertragung einer Angelegenheit auf das Direktorium widerrufen.
Artikel 24
Zusammensetzung des Gouverneursrats
(1) Die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure der Bank sind von Amts wegen Gouverneure und Stellvertretende Gouverneure des Fonds. Der Präsident der Bank teilt, soweit erforderlich, dem Fonds die Namen der Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure mit.
(2) Jeder Teilnehmerstaat, der nicht Mitglied ist, ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertretenden Gouverneur, die des Vertrauens des sie ernennenden Teilnehmers bedürfen.
(3) Stellvertreter dürfen nur in Abwesenheit des Vertretenen abstimmen.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 60 Absatz 4 werden die Gouverneure und Stellvertretenden Gouverneure ohne Zahlung einer Vergütung oder Ersatz von Auslagen seitens des Fonds tätig.
Artikel 25
Verfahren des Gouverneursrats
(1) Der Gouverneursrat tritt zu einer Jahressitzung und zu allen weiteren vom Rat anberaumten oder vom Direktorium einberufenen Sitzungen zusammen. Der Vorsitzende des Gouverneursrats der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Gouverneursrats des Fonds.
(2) Die Jahressitzung des Gouverneursrats findet im Zusammenhang mit der Jahressitzung des Gouverneursrats der Bank statt.
(3) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer vertreten, auf der Sitzung anwesend ist.
(4) Der Gouverneursrat kann im Wege einer Geschäftsordnung ein Verfahren schaffen, in dessen Anwendung das Direktorium, wenn es dies für ratsam hält, einen Beschluß der Gouverneure in einer bestimmten Frage ohne Einberufung einer Sitzung des Gouverneursrats herbeiführen kann.
(5) Der Gouverneursrat sowie das Direktorium im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat erteilten Ermächtigungen können alle Hilfsorgane einsetzen, die zur Geschäftsführung des Fonds notwendig oder geeignet sind.
(6) Der Gouverneursrat sowie das Direktorium können im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat oder durch dieses Übereinkommen erteilten Ermächtigung alle mit diesem Übereinkommen zu vereinbarenden Ordnungen beschließen, die zur Geschäftsführung des Fonds notwendig oder geeignet sind.
Artikel 26
Aufgaben des Direktoriums
Unbeschadet der in Artikel 23 vorgesehenen Befugnisse des Gouverneursrats ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit des Fonds verantwortlich und übt zu diesem Zweck alle ihm durch dieses Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen oder ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse aus, insbesondere die folgenden:
i) Vorbereitung der Arbeit des Gouverneursrats;
ii) nach Maßgabe der allgemeinen Richtlinien des Gouverneursrats Beschlussfassung über einzelne Darlehen und andere Formen der nach diesem Übereinkommen vom Fonds zu gewährenden Finanzierung;
iii) Verabschiedung der Vorschriften, Ordnungen und sonstigen Maßnahmen, die erforderlich sind, um über die Geschäftstätigkeit des Fonds ordnungsgemäß und ausreichend überprüfte Bücher und Rechnungsunterlagen zu führen;
iv) Gewährleistung einer möglichst wirksamen und wirtschaftlichen Tätigkeit der Einrichtungen des Fonds;
v) Vorlage an den Gouverneursrat — zu dessen Genehmigung auf jeder Jahressitzung — der Bücher über jedes Rechnungsjahr in einer Form, die, soweit erforderlich, zwischen den Büchern über die allgemeine Geschäftstätigkeit des Fonds und solchen Geschäften unterscheidet, die aus den dem Fonds nach Artikel 8 zur Verfügung gestellten Beiträgen finanziert werden;
vi) Vorlage eines Jahresberichts an den Gouverneursrat zu dessen Genehmigung auf jeder Jahressitzung;
vii) Genehmigung des Haushaltsplans, des allgemeinen Darlehensprogramms und der Politik des Fonds nach Maßgabe der für den jeweiligen Zweck verfügbaren Vermögenswerte.
Artikel 27
Zusammensetzung des Direktoriums
(1) Es wird ein aus vierzehn Direktoren bestehendes Direktorium gebildet.
(2) Die Teilnehmerstaaten wählen nach Anlage B sieben Direktoren und sieben Stellvertretende Direktoren.
(3) Die Bank bestellt nach Anlage B sieben Direktoren und deren Stellvertreter aus dem Kreis des Direktoriums der Bank.
(4) Ein Stellvertretender Direktor des Fonds kann an allen Sitzungen des Direktoriums teilnehmen; er darf sich jedoch nur in Abwesenheit des von ihm Vertretenen an den Verhandlungen beteiligen und abstimmen.
(5) Das Direktorium lädt die übrigen Direktoren der Bank und ihre Stellvertreter ein, als Beobachter an den Sitzungen des Direktoriums teilzunehmen; jeder eingeladene Bankdirektor oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter kann sich an der Erörterung eines geplanten Vorhabens beteiligen, das dem Staat zugute kommen soll, den er im Direktorium der Bank vertritt.
(6) a) Ein von der Bank bestellter Direktor bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gemäß Anlage B bestellt wurde und sein Amt angetreten hat. Mit dem Amt eines Direktors der Bank endet auch das eines Direktors des Fonds.
b) Die Amtsdauer der von den Teilnehmerstaaten gewählten Direktoren beträgt drei Jahre, endet jedoch stets dann, wenn eine allgemeine Aufstockung der Zeichnungen nach Artikel 7 Absatz 1 wirksam wird. Diese Direktoren können für eine oder mehrere Amtszeiten wiedergewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden und ihr Amt angetreten haben. Wird das Amt eines solchen Direktors vor Ablauf seiner Amtszeit frei, so wird die Leerstelle mit einem neuen Direktor besetzt, der von dem oder den Teilnehmerstaaten gewählt wird, deren Stimme abzugeben der Vorgänger befugt war. Ein solcher im Amt nachfolgender Direktor behält dieses Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers.
c) Solange das Amt eines Direktors unbesetzt ist, nimmt der Stellvertreter des ehemaligen Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme der Befugnis wahr, einen Stellvertreter zu benennen; zulässig ist jedoch die Benennung eines zeitweiligen Stellvertreters zur Vertretung in Sitzungen, die der Vertretene selbst nicht wahrnehmen kann.
(7) Wird ein Staat nach Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmerstaat, erhöht ein Teilnehmerstaat seine Zeichnung oder ändern sich aus einem anderen Grund die Stimmrechte einzelner Teilnehmerstaaten zwischen den für die Wahl von Direktoren als Vertreter von Teilnehmerstaaten vorgesehenen Terminen,
i) so tritt hinsichtlich der Direktoren dadurch keine Änderung ein; verliert ein Direktor jedoch seine sämtlichen Stimmrechte, so enden damit alsbald sein Amt und das seines Stellvertreters;
ii) so werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten und der von ihnen gewählten Direktoren vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufstockung einer Zeichnung oder neuer Zeichnungen beziehungsweise sonstiger Änderungen der Stimmrechte an entsprechend berichtigt;
iii) so kann der neue Teilnehmerstaat, wenn er Stimmrechte besitzt, einen Direktor, der im gegebenen Zeitpunkt einen oder mehrere Teilnehmerstaaten vertritt, beauftragen, ihn bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Direktoren der Teilnehmerstaaten zu vertreten und für ihn das Stimmrecht auszuüben.
(8) Direktoren und ihre Stellvertreter versehen ihr Amt ohne Zahlung einer Vergütung oder Ersatz von Auslagen durch den Fonds.
Artikel 28
Verfahren des Direktoriums
(1) Das Direktorium tritt zusammen, sooft die Geschäfte des Fonds dies erfordern. Auf Antrag von mindestens vier Direktoren beruft der Vorsitzende eine Sitzung des Direktoriums ein.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn in seinen Sitzungen die. Mehrheit der Gesamtzahl der Direktoren anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer auf sich vereinigt.
Artikel 29
Abstimmung
(1) Die Bank sowie die Teilnehmerstaaten in ihrer Gesamtheit haben je 1000 Stimmen.
(2) Jeder Gouverneur des Fonds, der zugleich Gouverneur der Bank ist, verfügt mit voller Stimmberechtigung über denjenigen Anteil der Stimmen der Bank, den der Präsident der Bank dem Fonds mitteilt.
(3) Jeder Teilnehmerstaat verfügt über einen Anteil an der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmerstaaten, der auf den Zeichnungen des betreffenden Teilnehmers nach Artikel 6 sowie - in dem von den Teilnehmerstaaten in Zusammenhang mit zusätzlichen, nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 genehmigten Zeichnungen vereinbarten Ausmaß - auf derartigen zusätzlichen Zeichnungen beruht. Jedoch dürfen die gesamten Stimmen, die regionalen Mitgliedern, die Teilnehmerstaaten sind, zugewiesen werden, ein Prozent der gesamten Stimmen der Teilnehmerstaaten nicht übersteigen. Bei Abstimmungen im Gouverneursrat ist jeder einen Teilnehmerstaat vertretende Gouverneur befugt, die Stimmen des von ihm vertretenen Teilnehmers abzugeben.
(4) Bei Abstimmungen im Direktorium verfügen die von der Bank bestellten Direktoren insgesamt über 1000 Stimmen und die von den Teilnehmerstaaten gewählten Direktoren insgesamt über 1000 Stimmen. Jeder von der Bank bestellte Direktor verfügt über die ihm von dieser zugewiesene Stimmenzahl, wie sie sich aus der Mitteilung seiner Bestellung nach Teil I der Anlage B ergibt. Jeder von einzelnen oder mehreren Teilnehmerstaaten gewählte Direktor verfügt über die Stimmenzahl, die der oder die Teilnehmer, die ihn gewählt haben, innehaben.
(5) Jeder Direktor der Bank gibt seine Stimmen insgesamt ab. Ein Direktor, der mehr als einen Teilnehmerstaat vertritt, kann die Stimmen der von ihm vertretenen Staaten getrennt abgeben.
(6) Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens wird ein Staat, der sowohl Teilnehmerstaat als auch Mitglied ist oder wird, wenn auch nur im Sinne dieses Übereinkommens, in jeder Beziehung wie ein Nichtmitglied behandelt.
(7) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse über alle im Gouverneursrat oder im Direktorium verhandelten Angelegenheiten mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer gefaßt.
Artikel 30
Der Präsident
(1) Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Präsident des Fonds. Er ist Vorsitzender des Direktoriums, besitzt jedoch kein Stimmrecht. Er kann an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen, darf jedoch keine Stimme abgeben.
(2) Der Präsident ist Rechtsvertreter des Fonds.
(3) Ist der Präsident der Bank abwesend oder wird sein Amt frei, so nimmt der zur vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Bank Bestellte zugleich die Geschäfte des Präsidenten des Fonds wahr.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 26 führt der Präsident die ordentlichen Geschäfte des Fonds; er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
i) Er schlägt den Geschäftsund den Verwaltungshaushalt vor;
ii) er schlägt das Gesamtfinanzierungsprogramm vor;
iii) er veranlaßt die Prüfung und Bewertung von Vorhaben und Programmen, die nach Artikel 15 Absatz 3 vom Fonds finanziert werden sollen;
iv) er zieht, soweit erforderlich, die leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank zur Erledigung der Geschäfte des Fonds heran und macht die Organisation, die Dienstleistungen und Einrichtungen der Bank für diesen Zweck nutzbar; er ist gegenüber dem Direktorium für Gewährleistung und Überwachung der in Artikel 22 vorgesehenen geeigneten Organisation, Personalausstattung und Dienstleistungen verantwortlich;
v) er schließt die Dienstverträge mit den vom Fonds benötigten Bediensteten einschließlich der Berater und Sachverständigen und beendet solche Dienstverträge.
Artikel 31
Verhältnis zur Bank
(1) Der Fonds vergütet der Bank die angemessenen Kosten der Inanspruchnahme ihrer leitenden und sonstigen Bediensteten, ihrer Organisation sowie ihrer Dienstleistungen und Einrichtungen nach Maßgabe der zwischen Fonds und Bank getroffenen Vereinbarungen.
(2) Der Fonds ist ein rechtlich von der Bank getrennter, selbständiger Rechtsträger, dessen Vermögenswerte von den der Bank getrennt gehalten werden.
(3) Dieses Übereinkommen begründet keine Haftung des Fonds für Handlungen oder Verpflichtungen der Bank, noch eine Haftung der Bank für Handlungen oder Verpflichtungen des Fonds.
Artikel 33
Hinterlegungsstellen
Jeder Teilnehmerstaat benennt seine Zentralbank oder eine sonstige, dem Fonds genehme Einrichtung als Hinterlegungsstelle, bei welcher der Fonds Guthaben in der Währung des betreffenden Teilnehmers oder andere Vermögenswerte hinterlegen kann. In Ermangelung einer abweichenden Benennung ist Hinterlegungsstelle jedes Mitglieds die von ihm für die Zwecke des Übereinkommens zur Gründung der Bank benannte Hinterlegungsstelle.
Artikel 34
Verbindungsstelle
Jeder Teilnehmerstaat benennt eine geeignete Behörde, mit welcher der Fonds sich im Zusammenhang mit einer sich im Rahmen dieses Übereinkommens ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. In Ermangelung einer abweichenden Benennung ist Verbindungsstelle für den Fonds die von einem Mitglied benannte Verbindungsstelle für die Bank.
Artikel 35
Veröffentlichung von Berichten und Informationserteilung
(1) Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält, und verschickt in geeigneten Zeitabständen an Teilnehmer und Mitglieder zusammenfassende Darstellungen seiner Finanzlage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, in der die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit ausgewiesen werden.
(2) Der Fonds kann weitere, von ihm zur Verwirklichung seiner Ziele für wünschenswert erachtete Berichte veröffentlichen.
(3) Den Teilnehmern und Mitgliedern werden Ausfertigungen sämtlicher auf Grund dieses Artikels veröffentlichter Berichte, Aufstellungen und Verlautbarungen übermittelt.
Artikel 36
Verwendung der Reingewinne
Der Gouverneursrat beschließt von Zeit zu Zeit über die Verwendung der Reingewinne des Fonds, wobei er die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen gebührend berücksichtigt.
KAPITEL VII
Rücktritt;
Aussetzung der Beteiligung;
Einstellung der Geschäftstätigkeit
Artikel 37
Rücktritt von Teilnehmern
Ein Teilnehmer kann jederzeit durch eine an den Fonds an dessen Sitz gerichtete schriftliche Mitteilung von dem Fonds zurücktreten. Der Rücktritt wird am Tag des Eingangs der Mitteilung oder an dem in ihr bezeichneten, längstens sechs Monate nach dem Eingang liegenden Tage wirksam.
Artikel 38
Aussetzung der Beteiligung
(1) Kommt ein Teilnehmer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann dieser seine Beteiligung kraft Beschlusses des Gouverneursrats aussetzen. Ein Teilnehmer, dessen Beteiligung in dieser Weise ausgesetzt wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tage der Aussetzung ohne weiteres als Teilnehmer aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschließt, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
(2) Während einer Aussetzung der Beteiligung darf ein Teilnehmer seine Rechte nach diesem Übereinkommen — mit Ausnahme des Rücktrittsrechts — nicht ausüben, unterliegt jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.
Artikel 39
Rechte und Pflichten ausscheidender Teilnehmerstaaten
(1) Scheidet ein Staat als Teilnehmer aus, so stehen ihm auf Grund dieses Übereinkommens nur die in diesem Artikel und in Artikel 53 vorgesehenen Rechte zu; er bleibt jedoch, soweit im vorliegenden Artikel nichts anderes bestimmt ist, für alle gegenüber dem Fonds als Teilnehmer, Darlehensnehmer, Bürge oder in sonstiger Eigenschaft eingegangenen finanziellen Verpflichtungen haftbar.
(2) Scheidet ein Staat als Teilnehmer aus, so nehmen der Fonds und der betreffende Staat eine Abrechnung vor. Im Rahmen einer solchen Abrechnung können der Fonds und der Staat die Beträge, die dem Staat auf Grund seiner Zeichnung zu zahlen sind, sowie Zeitpunkt und Währung der Zahlung vereinbaren. In bezug auf einen Teilnehmer umfaßt der Ausdruck „Zeichnung” für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 40 sowohl die Stammeinlage als auch gegebenenfalls die zusätzlichen Zeichnungen des betreffenden Teilnehmers.
(3) Bis zu einer derartigen Vereinbarung, in jedem Fall aber, wenn binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausgeschieden ist, oder binnen einer sonstigen, zwischen dem Fonds und dem Staat vereinbarten Frist, keine derartige Vereinbarung zustande kommt, gilt folgendes:
i) Der Staat wird von jeder weiteren Haftung gegenüber dem Fonds auf Grund seiner Zeichnung mit der Ausnahme befreit, daß der Staat dem Fonds bei Fälligkeit diejenigen Zeichnungsbeträge zu zahlen hat, die an dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, noch nicht eingezahlt sind und die der Fonds nach seiner Auffassung benötigt, um zu dem betreffenden Zeitpunkt seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte nachzukommen;
ii) der Fonds erstattet dem Staat Beträge, die dieser auf Grund seiner Zeichnung eingezahlt hat oder die sich in Form von Darlehenstilgungen daraus ergeben haben und an dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, im Besitz des Fonds befinden; von der Erstattung ausgenommen sind jedoch Beträge, die der Fonds nach seiner Auffassung benötigt, um zu dem betreffenden Zeitpunkt seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte nachzukommen;
iii) der Fonds zahlt dem Staat einen Anteil an allen vom Fonds nach dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, auf Grund zuvor geschlossener Darlehensverträge vereinnahmten Darlehenstilgungen; ausgenommen hiervon sind aus solchen Mitteln gewährte Darlehen, die dem Fonds im Rahmen von Vereinbarungen zur Verfügung gestellt wurden, die besondere Tilgungsrechte vorsehen. Dieser Anteil am gesamten Nennbetrag derartiger Darlehen entspricht dem Verhältnis des von dem Staat auf Grund seiner Zeichnung gezahlten und ihm nicht schon nach Ziffer ii erstatteten Gesamtbetrags zu dem von allen Teilnehmern auf Grund ihrer Zeichnungen gezahlten Gesamtbetrag, der vom Fonds verwendet wurde oder den er nach seiner Auffassung benötigt, um seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Finanzierungsgeschäfte an dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, nachzukommen. Derartige Zahlungen des Fonds erfolgen in Raten, falls und sobald derartige Tilgungen beim Fonds eingehen; die Frist zwischen den Raten muß jedoch mindestens ein Jahr betragen. Die Raten werden in den Währungen gezahlt, in denen sie beim Fonds eingehen; der Fonds kann jedoch nach seinem Gutdünken Zahlung in der Währung des betreffenden Staates leisten;
iv) ein dem Staat auf Grund seiner Zeichnung geschuldeter Betrag kann so lange zurückgehalten werden, wie dieser Staat, eine seiner Untergliederungen oder eine Dienststelle des Staates oder einer seiner Untergliederungen gegenüber dem Fonds als Darlehensnehmer oder Bürge haftbar ist; derartige Beträge können nach Wahl des Fonds gegen daraus entstehende Verbindlichkeiten bei Fälligkeit aufgerechnet werden;
v) in keinem Falle erhält der Staat auf Grund dieses Absatzes einen Endbetrag, der den jeweils niedrigeren der folgenden beiden Beträge übersteigt:
1. den von dem Staat auf Grund seiner Zeichnung gezahlten Betrag oder
2. denjenigen Betrag der Nettoaktiva des Fonds, wie in seinen Büchern an dem Tag, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet, ausgewiesen, der dem Verhältnis seiner Zeichnung zum Gesamtbetrag der Zeichnungen aller Teilnehmer entspricht;
vi) sämtliche auf Grund dieser Bestimmungen erforderlichen Berechnungen werden auf der vom Fonds billigerweise bestimmten Grundlage durchgeführt.
(4) In keinem Falle werden einem Staat auf Grund dieses Artikels geschuldete Beträge vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag gezahlt, an dem der Staat als Teilnehmer ausscheidet. Stellt binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem ein Staat als Teilnehmer ausscheidet, der Fonds seine Geschäftstätigkeit nach Artikel 40 ein, so ergeben sich alle Rechte des betreffenden Staates aus Artikel 40, und der Staat gilt im Sinne jenes Artikels als Teilnehmer des Fonds, besitzt jedoch kein Stimmrecht.