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16 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Dekret regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und
Richter und der nebenamtlichen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
der kantonalen Gerichtsbehörden.
2 Zu den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern im Sinne dieses Dekrets
gehören auch die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde sowie Personen, die als ausserordentliche Richterinnen und
Richter im Einzelfall oder für eine befristete Zeit eingesetzt werden.
Art. 2
Auslagenersatz
1 Der Ersatz von Auslagen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden
Vorschriften der Personalgesetzgebung. Vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 2.
2 Für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel können Billette der ersten
Klasse verrechnet werden.
Art. 3
Berufliche Vorsorge
1 Nebenamtliche Richterinnen und Richter und nebenamtlich tätige Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber werden im Rahmen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht versichert.
1) BSG 161.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-53
166.1 2
2 Wird im Einzelfall die Eintrittsschwelle gemäss dem Bundesgesetz vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG)2) erreicht und besteht keine hauptberufliche Versicherung mindestens im
Rahmen des BVG, werden die betroffenen Personen der Bernischen Pensionskasse zur Aufnahme gemeldet.
Art. 4
Richtlinien
1 Die Justizverwaltungsleitung kann zur Gewährleistung eines einheitlichen
Vollzugs dieses Dekrets im Einvernehmen mit dem Personalamt Weisungen
und Richtlinien erlassen. *
2 Nebenamtliche Richterinnen und Richter
Art. 5
Entschädigung
1. Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen
1 Die Entschädigung besteht aus
a einem Taggeld, wenn der Einsatz der Richterin oder des Richters mit einer Sitzung verbunden ist,
b einer Mitwirkungsvergütung pro Geschäft, wenn sich der Einsatz der Richterin oder des Richters auf die Teilnahme an einem Zirkulationsentscheid
beschränkt,
c einer durch Vertrag zu vereinbarenden Jahresentschädigung, wo dieses
Dekret eine solche vorsieht.
2 Ist der Einsatz der Richterin oder des Richters mit einem Aktenstudium verbunden, so wird das Taggeld durch eine entsprechende Zulage ergänzt. In der
Mitwirkungsvergütung nach Absatz 1 Buchstabe b ist die Entschädigung für
das Aktenstudium bereits enthalten.
3 Gehört zur Aufgabe der Richterin oder des Richters das Verfassen eines Referats oder Koreferats, so hat sie oder er zusätzlich zum Taggeld oder zur Mitwirkungsvergütung Anspruch auf eine Zulage für die Berichterstattung. Darin
enthalten ist auch die Entschädigung für das Aktenstudium.
2) SR 831.40
3 166.1
Art. 6
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons
1 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten für jedes Geschäft eine Entschädigung in der Höhe eines halben Taggeldes, wenn
ihre richterliche Tätigkeit als vom Kanton bezahlte Arbeitszeit angerechnet
wird. In sehr umfangreichen oder schwierigen Fällen kann ein ganzes Taggeld
ausgerichtet werden.
2 Wird ihre Tätigkeit als Richterin oder Richter nicht als vom Kanton bezahlte
Arbeitszeit angerechnet, so richtet sich die Entschädigung nach Artikel 5.
Art. 7
Taggeld
1 Der Anspruch auf ein ganzes Taggeld besteht unabhängig von der Dauer der
Sitzung am betreffenden Tag.
2 Mit dem Taggeld sind allfällige Auslagen für Hauptmahlzeiten oder Zwischenverpflegungen abgegolten.
3 Entfällt die angesetzte Sitzung, so kann die Hälfte des Taggeldes zugesprochen werden.
Art. 8
Mitwirkungsvergütung und Zulagen
1 Der Anspruch auf die Mitwirkungsvergütung und die Zulagen entsteht mit der
Zuteilung des Geschäfts an die nebenamtliche Richterin oder den nebenamtlichen Richter. Gleiches gilt für die Entschädigung nach Artikel 6 Absatz 1.
2 Fällt das Geschäft vor dem Entscheid dahin, so ist nach Massgabe des Geschäftsfortschritts eine Kürzung anzuordnen. Ist noch kein Arbeitsaufwand entstanden, so ist keine Entschädigung auszurichten.
Art. 9
Bemessung
1 Die Höhe der Taggelder, Mitwirkungsvergütungen und Zulagen wird im Anhang geregelt.
2 Wo der Anhang einen Rahmen vorsieht, wird der Betrag nach der Bedeutung
und dem Umfang des Geschäfts festgelegt.
3 In sehr umfangreichen oder schwierigen Fällen kann eine Mitwirkungsvergütung oder eine Zulage bis zum doppelten Betrag des im Anhang vorgesehenen
Maximalansatzes festgelegt werden.
166.1 4
Art. 10
Festsetzung der Beträge
1 Zuständig für die Festsetzung der Beträge sind die Vorsitzenden der Spruchkörper. Die Festsetzung einer Entschädigung in eigener Sache bedarf der Zustimmung durch die vorgesetzte Stelle.
2 Eine Überschreitung der im Anhang vorgesehenen Beträge (Art. 9 Abs. 3) bedarf der Zustimmung durch das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht.
Art. 11 * Anpassung an die Teuerungsentwicklung
1 Beschliesst der Regierungsrat eine Anhebung der Grundgehälter nach Artikel
74 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (Personalgesetz,
PG)3), so gilt dies automatisch und gleichzeitig auch für die im Anhang festgelegten Ansätze. Die Justizverwaltungsleitung macht die angepassten Ansätze
Art. 12 in geeigneter Weise bekannt. *
Nebenamtliche Richterinnen und Richter mit Präsidialfunktionen
1 Die folgenden nebenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine durch
Vertrag zu vereinbarende Jahresentschädigung:
a die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
b die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Enteignungsschätzungskommission,
c die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Bodenverbesserungskommission.
2 Die Jahresentschädigung besteht aus
a einer Entschädigung für den geschätzten Zeitaufwand, die bei Selbstständigerwerbenden auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 150 Franken pro Stunde und bei allen übrigen Personen auf der Grundlage eines
Pauschalbetrags von 100 Franken pro Stunde festzulegen ist,
b einem Beitrag an die Infrastrukturkosten.
3 Der Vertrag wird zwischen der Richterin oder dem Richter und dem Verwaltungsgericht abgeschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch die Justizverwaltungsleitung. *
4 Für die Anpassung der Stundenansätze an die Teuerung gilt Artikel 11 sinngemäss.
3) BSG 153.01
5 166.1
Art. 13
Ausserordentliche Richterinnen und Richter mit einem
Einsatz von mindestens drei Monaten
1 Personen, die für eine befristete Zeit von mindestens drei Monaten als ausserordentliche Richterinnen oder Richter eingesetzt werden und in ihrer angestammten Funktion in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten eine monatlich auszurichtende Funktionszulage.
2 Die Zulage beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem Gehalt der angestammten Funktion und dem ordentlichen Gehalt der neu übernommenen
Funktion. Sie ist nicht pensionskassenpflichtig.
3 Personen, die für eine befristete Zeit von mindestens drei Monaten als ausserordentliche Richterinnen oder Richter eingesetzt werden und nicht in einem
Arbeitsverhältnis zum Kanton stehen, erhalten eine Entschädigung, die nach
Massgabe ihrer Erfahrung festzulegen ist. Die Unter- und die Obergrenze bilden das für die ordentlichen Richterinnen und Richter geltende Grund- und Maximalgehalt.
3 Nebenamtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Art. 14
1 Nebenamtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erhalten eine
durch Vertrag zu vereinbarende Jahresentschädigung.
2 Der Vertrag wird zwischen der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber und dem Verwaltungsgericht oder dem Obergericht abgeschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch die Justizverwaltungsleitung. *
3 Die Jahresentschädigung besteht aus
a einer Entschädigung für den geschätzten Zeitaufwand, die bei Selbstständigerwerbenden auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 150 Franken pro Stunde und bei allen übrigen Personen auf der Grundlage eines
Pauschalbetrags von 100 Franken pro Stunde festzulegen ist,
b einem Beitrag an die Infrastrukturkosten.
4 Für die Anpassung der Stundenansätze an die Teuerung gilt Artikel 11 sinngemäss.
166.1 6
4 Schlussbestimmungen
Art. 15
Änderung eines Erlasses
1 Das Dekret vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (DPR)4) wird wie
folgt geändert:
Art. 16
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Dekret vom 11. Dezember 1985 betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen in der Gerichts- und Justizverwaltung (BSG 166.1),
2. Dekret vom 10. Februar 2004 über die Besondere Rechnung der Gerichtsbehörden (BSG 620.01).
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
A1 Anhang 1: Art. 9 Abs. 1 *
Art. A1-1 * Oberste Gerichte
1 Obergericht/Anwaltsaufsichtsbehörde
c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 301 bis 1506
d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 75 bis 301
2 Verwaltungsgericht
b * Mitwirkungsvergütung pro Geschäft: CHF 50 bis 400
c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 301 bis 1506
d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 75 bis 301
Art. A1-2 * Kantonal zuständige Gerichtsbehörden
1 Jugendgericht
c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305
d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
4) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
7 166.1
2 Steuerrekurskommission
c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305
d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
3 Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305
d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
4 Enteignungsschätzungskommission
c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305
d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
5 Bodenverbesserungskommission
c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305
d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
Art. A1-3 * Regionale Gerichtsbehörden
1 Regionalgerichte
c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305
d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 1004
2 Regionale Schlichtungsbehörden
c Zulage für Referat oder Koreferat: CHF 261 bis 1305
d Zulage für Aktenstudium pro Geschäft: CHF 50 bis 201
166.1 8
Bern, 9. Juni 2010 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Fischer
Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 1010 vom 30. Juni 2010:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011
9 166.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.06.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-53
21.12.2011 01.01.2012 Titel A1 geändert 12-10
21.12.2011 01.01.2012 Art. A1-1 geändert 12-10
21.12.2011 01.01.2012 Art. A1-2 geändert 12-10
21.12.2011 01.01.2012 Art. A1-3 geändert 12-10
20.11.2012 01.06.2013 Art. 11 geändert 13-24
20.11.2012 01.06.2013 Art. A1-1 Abs. 2,
b
geändert 13-24
14.06.2022 01.01.2024 Art. 4 Abs. 1 geändert 23-062
14.06.2022 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert 23-062
14.06.2022 01.01.2024 Art. 12 Abs. 3 geändert 23-062
14.06.2022 01.01.2024 Art. 14 Abs. 2 geändert 23-062
166.1 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.06.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-53
Art. 4 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-062
Art. 11 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-24
Art. 11 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-062
Art. 12 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-062
Art. 14 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2024 geändert 23-062
Titel A1 21.12.2011 01.01.2012 geändert 12-10
Art. A1-1 21.12.2011 01.01.2012 geändert 12-10
Art. A1-1 Abs. 2,
b
20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-24
Art. A1-2 21.12.2011 01.01.2012 geändert 12-10
Art. A1-3 21.12.2011 01.01.2012 geändert 12-10