Art. 41
Übergangsbestimmungen 1 Datenbearbeitungen, welche sich nach bisherigem Recht auf eine genügende rechtliche Grundlage stützen, können während zwei Jahren gestützt auf die bestehenden Rechtsgrundlagen weiterbetrieben werden. 2 Der Nachweis über die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden können. 3 Artikel 19 und Artikel 20 sind auf Datenbearbeitungen nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, sofern keine wesentlichen Änderungen am Bearbeitungszweck oder an der Bearbeitungstätigkeit vorgenommen werden. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 10.02.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-049 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 10.02.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-049