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16 provisions
Art. 3 Art. 2 * …
Anwaltsmonopol, Ausnahmen
1 Wer als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gerichten, Schlichtungsbehörden oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, muss im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA4) geniessen. *
2 Die Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen sowie vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist davon ausgenommen.
Art. 4 * …
1) BR 110.100
2) Seite 1307
3) SR 935.61
4) SR 935.61
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Aufsicht
Art. 5
Aufsichtskommission
1. Wahl, Zusammensetzung, Entschädigung
1 Das Obergericht wählt die fünf Mitglieder der Aufsichtskommission und die drei
Stellvertretenden für eine Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich. *
2 Die Aufsichtskommission besteht in der Regel aus: *
a) * einem ordentlichen Mitglied des Obergerichts, das die Aufsichtskommission
präsidiert;
b) * einem weiteren ordentlichen Mitglied des Obergerichts, das einer anderen Abteilung des Obergerichts angehört als die Präsidentin oder der Präsident;
c) * drei weiteren Mitgliedern, von denen in der Regel zwei Anwältinnen und Anwälte sind, die im Kanton praktizieren;
d) * drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
3 Sämtliche Mitglieder und Stellvertretenden müssen im Besitz des Anwaltspatents
sein.
4 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Administrativ ist sie dem Obergericht angegliedert. Sie verfügt dort über eine Zustelladresse, kann die Räumlichkeiten des Obergerichts nutzen und dessen Sekretariat sowie Aktuariat beanspruchen. *
5 Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen für die
Mitglieder der Aufsichtskommission fest. *
Art. 6 2. Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
2 Ihr obliegen insbesondere: *
a) * die Überwachung der Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte sowie die Ausübung des Disziplinarrechts;
b) * die Führung des Anwaltsregisters und der öffentlichen Liste der Angehörigen
von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA;
c) * die Zulassung zur Anwaltsprüfung, die Durchführung der Anwaltsprüfungen,
die Erteilung des Anwaltspatents und der Praktikumsbewilligung und der Entscheid über den Entzug des Anwaltspatents sowie der erteilten Bewilligungen;
d) * der Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis;
e) * der Vollzug des BGFA5), soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere
Instanz für zuständig erklärt.
3 … *
5) SR 935.61
Art. 6a * 3. Aufsicht
1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Aufsichtskommission aus.
2 Es verfügt gegenüber der Aufsichtskommission und deren Mitgliedern über dieselben Aufsichtsinstrumente und Hilfsmittel wie gegenüber den richterlichen Behörden
und deren Mitgliedern, die seiner direkten Aufsicht unterstehen. Die Bestimmungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes6) über die Justizaufsicht finden sinngemäss Anwendung.
3 Das Obergericht entscheidet über die Entbindung der Kommissionsmitglieder vom
Amtsgeheimnis für Aussagen vor anderen Behörden und für die Aktenedition.
Art. 7 * Verfahren, Rechtsmittel
1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für alle Verfahren vor der Aufsichtskommission das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege7). *
2 Entscheide der Aufsichtskommission können innert 30 Tagen seit der Mitteilung
des begründeten Entscheids mit Beschwerde an das Justizgericht weitergezogen
werden. *
3 Die Aufsichtskommission kann Entscheide über die Anwaltsprüfung im Dispositiv
erlassen. Die betroffenen Personen können bei der Aufsichtskommission innert zehn
Tagen seit der Mitteilung schriftlich einen begründeten Entscheid verlangen. Im Übrigen gilt Artikel 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss. *
3. Das Anwaltspatent
Art. 8
Praktikumsbewilligung
1 Rechtspraktikantinnen und -praktikanten, welche die Voraussetzungen im Sinne
von Artikel 10 Litera a und b dieses Gesetzes erfüllen und unter Aufsicht einer im
Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder eines im Anwaltsregister eingetragenen Anwaltes stehen, kann nach zweimonatiger Praxis eine Bewilligung für das
Auftreten vor Gericht, vor Schlichtungsbehörden und in Strafuntersuchungsverfahren erteilt werden. *
2 Die Praktikumsbewilligung wird für drei Jahre erteilt. Sie kann aus wichtigen
Gründen um maximal zwei Jahre verlängert werden.
3 Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder
der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln
verstossen hat.
6) BR 173.000
7) BR 370.100
Art. 9
Prüfung
1 Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für
den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist
praxisbezogen auf das eidgenössische und kantonale Recht zu gestalten.
3 Die Anwaltsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt.
4 Nach dem Anmeldeschluss können sich Prüfende nur aus wichtigen Gründen zurückziehen. Bleiben sie der Prüfung ohne ausreichenden Grund fern oder beenden
sie die Prüfung ohne ausreichenden Grund nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. *
5 Handelt eine Person bei der Prüfung unehrlich, kann die Aufsichtskommission die
Art. 10 Prüfung für nicht bestanden erklären. *
Voraussetzungen
1 Die Aufsichtskommission lässt Personen zur Prüfung zu, welche
a) * das schweizerische Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz
wohnen und berechtigt sind, selbstständig erwerbstätig zu sein;
b) die zu diesem Zeitpunkt erfüllbaren fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss BGFA8) nachweisen und
c) ein mindestens einjähriges Anwaltspraktikum unter Aufsicht einer Anwältin
oder eines Anwaltes im Kanton Graubünden absolviert haben.
Art. 11
Anwaltspatent, Berufsbezeichnung
1 Die Aufsichtskommission erteilt Personen, die die Anwaltsprüfung bestanden haben, das Anwaltspatent. Diese sind befugt, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“/„Rechtsanwalt“, „Avvocato“ oder „Advocata“/ „Advocat“ zu verwenden.
Art. 11a * Entzug
1 Die Aufsichtskommission entzieht das Anwaltspatent, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
2 Soll es wegen Verletzung von Berufsregeln entzogen werden, muss in der Regel eine andere Disziplinarmassnahme vorangegangen sein.
3 Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Voraussetzung für einen Patententzug.
8) SR 935.61
4. Kantonales Anwaltsregister
Art. 12
Eintragung
1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der
Anwalt
a) das Vorhandensein der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss
BGFA9) nachweist;
b) das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens
einer Million Franken nachweist und
c) im Kanton Graubünden ein Anwaltsbüro betreibt oder über eine Geschäftsadresse verfügt.
2 Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen
dürfen im Zeitpunkt der Einreichung an die Aufsichtskommission nicht älter als drei
Monate sein.
5. Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
Art. 13
Geltung
1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Bestimmungen des BGFA über
die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig
von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Aufsichtskommission; die Disziplinarmassnahmen finden sinngemäss Anwendung. *
2 Eine anwaltliche Tätigkeit übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Personen vor Gericht, anderen Behörden oder Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät
und dabei unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“,
„Avvocato“, „Advocata“ oder „Advocat“ oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung auftritt.
Art. 14
Disziplinarverfahren
1 Die Aufsichtskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder
auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens
absehen.
2 Betroffene erhalten vor Erlass des Disziplinarentscheides Einsicht in die Akten und
Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie können Ergänzungen der Erhebungen beantragen.
3 Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe des Tatbestandes und der Erwägungen
schriftlich eröffnet.
9) SR 935.61
Art. 15
Unbefugte Berufsausübung und unbefugtes Verwenden des Titels
1 Wer ohne Eintrag in einem kantonalen Register berufsmässig Dritte vor Gericht
vertritt oder gegenüber der Öffentlichkeit, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu
sein, die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“, „Avvocato“, „Advocata“ oder „Advocat“ gebraucht, wird von der Aufsichtskommission mit Busse bis
5000 Franken bestraft.
6. Honorar
Art. 16
Honorar, Entschädigung
1 Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich nach der mit der Klientschaft getroffenen Vereinbarung.
2 Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzt die mit
der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach
dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. *
Art. 16a * Parteientschädigung
1 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach der Gesetzgebung über die
Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren
vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden bemisst sich nach dem für eine
sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und
der Bedeutung der Sache.
7. Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU
Art. 17 und EFTA
Eintragung in das kantonale Anwaltsregister
1 Die Aufsichtskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung
gemäss BGFA10) und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss
BGFA. Die Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsprüfung gelten sinngemäss. *
10) SR 935.61
8. Gebühren
Art. 18
Gebühren
1 Die Regierung setzt die Gebühren für die gestützt auf die Anwaltsgesetzgebung erbrachten Amtshandlungen, Verfügungen und Leistungen insbesondere für die Prüfung, die Ausfertigung des Anwaltspatents, die Eintragung und Löschung im Anwaltsregister und in der Liste der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU und
EFTA sowie für einen Praktikumsausweis und für eine Disziplinarbescheinigung
fest.
2 Sie betragen maximal 5000 Franken, bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern oder den Betroffenen zu tragen. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 20 000 Franken.
3 Bei völlig unbegründeten Anzeigen können die Verfahrenskosten der Anzeigeerstatterin oder dem Anzeigeerstatter auferlegt werden. *
9. Schlussbestimmungen
Art. 19 * Ausführungserlasse
1 Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und auf Antrag
der Aufsichtskommission eine Verordnung über die Anwaltsprüfung. Sie regelt die
Einzelheiten der Parteientschädigung sowie das Honorar für die unentgeltliche
Art. 20 Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung. *
Änderung bisherigen Rechts11)
Art. 21
Übergangsbestimmung
1 Auf vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der Aufsichtskommission ist neues Recht anzuwenden. Davon ausgenommen sind Disziplinarverfahren, soweit das alte Recht für die Betroffenen günstiger ist.
2 Die neuen finanzaufsichtsrechtlichen Regelungen gelten vom ersten Rechnungsjahr
Art. 22 an, das nach dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes beginnt. *
Referendum, In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens12) dieses Gesetzes.
11) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
12) Die Referendumsfrist ist am 24. Mai 2006 abgelaufen. Mit RB vom 20. Juni 2006 auf den
1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.02.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 7 totalrevidiert 2006, 3313
21.10.2008 01.04.2009 Art. 16 Abs. 2 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 16a eingefügt -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 19 totalrevidiert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert 2010, 2550
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 aufgehoben 2010, 2550
16.06.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 1 geändert 2010, 2550
16.06.2010 01.01.2011 Art. 4 aufgehoben 2010, 2550
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 2, c) geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert 2010, 2490
16.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 1, a) geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11a eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 3 eingefügt -
14.06.2022 01.01.2025 Erlasstitel geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, a) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, b) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, c) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 2, d) eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 4 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 5 Abs. 5 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2, a) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2, b) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2, c) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2, d) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 2, e) geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 6a eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 7 Abs. 2 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 9 Abs. 4 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 9 Abs. 5 eingefügt 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 17 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.04.2023 Art. 19 Abs. 1 geändert 2023-008
14.06.2022 01.01.2025 Art. 21 Abs. 2 eingefügt 2023-008
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 14.02.2006 01.07.2006 Erstfassung -
Erlasstitel 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 1 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2550
Art. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2550
Art. 3 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2550
Art. 4 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2550
Art. 5 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 2, a) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 5 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 5 Abs. 2, c) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 5 Abs. 2, d) 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 5 Abs. 4 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 5 Abs. 5 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2, a) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2, b) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2, c) 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 6 Abs. 2, c) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2, d) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 2, e) 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 6 Abs. 3 14.06.2022 01.01.2025 aufgehoben 2023-008
Art. 6a 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008
Art. 7 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3313
Art. 7 Abs. 1 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 7 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 7 Abs. 3 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 8 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2490
Art. 9 Abs. 4 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 9 Abs. 5 14.06.2022 01.04.2023 eingefügt 2023-008
Art. 10 Abs. 1, a) 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 11a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 13 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert -
Art. 16 Abs. 2 21.10.2008 01.04.2009 geändert -
Art. 16a 21.10.2008 01.04.2009 eingefügt -
Art. 17 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
Art. 18 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 19 21.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert -
Art. 19 Abs. 1 14.06.2022 01.04.2023 geändert 2023-008
Art. 21 Abs. 2 14.06.2022 01.01.2025 eingefügt 2023-008