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Vertrag über die Anwendung früherer den Rechtsverkehr betreffender Verträge zwischen der Schweiz und Österreich

Confederation · 0.196.116.3 · treaty

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Die zwischen der Schweiz und der ehemaligen österreichisch‑ungarischen Monarchie geschlossenen Staatsverträge vom 7. Dezember 1875 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 10. März 1896 über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und vom 21. August 1916 über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz oder Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, werden von den vertragschliessenden Teilen angewendet werden. Die Weitergeltung der in diesem Artikel aufgezählten Staatsverträge ist seither durch Bst. B Ziff. II des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 von neuem bestätigt worden (SR 0.196.116.3 2). SR 0.142.111.631 SR 0.353.941.8. In Bezug auf Österreich trat dieser Vertrag am 19. Aug. 1969 ausser Kraft (AS 1970 340). SR 0.172.031.63

Art. 2

Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als möglich ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden. Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt solange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschliessenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Tage ausser Kraft, an dem die Kündigung dem andern vertragschliessenden Teile bekanntgegeben worden ist.

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