Art. 1
Die zwischen der Schweiz und der ehemaligen österreichisch‑ungarischen Monarchie geschlossenen Staatsverträge vom 7. Dezember 1875 zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 10. März 1896 über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und vom 21. August 1916 über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden der Schweiz oder Österreichs ausgestellten oder beglaubigten Urkunden, werden von den vertragschliessenden Teilen angewendet werden. Die Weitergeltung der in diesem Artikel aufgezählten Staatsverträge ist seither durch Bst. B Ziff. II des Notenaustausches vom 7. Juli 1948/11. Okt. 1949 von neuem bestätigt worden (SR 0.196.116.3 2). SR 0.142.111.631 SR 0.353.941.8. In Bezug auf Österreich trat dieser Vertrag am 19. Aug. 1969 ausser Kraft (AS 1970 340). SR 0.172.031.63