Art. 1 Inhaltsverzeichnis
Allgemeines .............................................................................. 3
Planken · 114 · communal act
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Allgemeines .............................................................................. 3
Friedhofskommission................................................................ 3
Benützungsrecht....................................................................... 3
Kapelle St. Josef, Planken ........................................................ 3
Bestattungsdienst ..................................................................... 4
Bekleidung der Leiche und Einsargung.................................... 4
Grabstätten............................................................................... 4
Grabesruhe ............................................................................... 5
Unterhalt und Grabpflege ........................................................ 5
Grabdenkmäler......................................................................... 6
Gebühren und Entgelt.............................................................. 6
Streitigkeiten ............................................................................ 7
Schlussbestimmung / Inkrafttreten........................................... 7 Seite 3 von 7 Art. 1 Allgemeines Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Planken und steht unter der Aufsicht der Gemeinde. Für das Friedhofswesen gelten die liechtensteinischen Gesetze und Vorschriften. Der Friedhof ist geweihte Ruhestätte der Verstorbenen, es ist für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Art. 2 Friedhofskommission Die Friedhofskommission wird vom Gemeinderat für 4 Jahre gewählt. Ihre Amtsperiode fällt mit derjenigen des Gemeinderates zusammen. Die Friedhofskommission besteht aus: dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden oder dem Vize-Vorsteher als Stellvertreter, dem Pfarrer der Gemeinde Schaan, dem Mesmer, dem Werkmeister sowie einem weiteren vom Gemeinderat zu bestellenden Mitglied. Zu den Aufgaben der Friedhofskommission gehört es, auf die Einhaltung dieser Friedhofsordnung zu achten. Sie ist verpflichtet, in sinnvollen Abständen eine Begehung des Friedhofs vorzunehmen, um allfällige Mängel und Missstände festzustellen und für deren Beseitigung zu sorgen. Des Weiteren behandelt die Friedhofskommission die Anfragen betreffend Benützungsrecht des Friedhofs (Art. 3), die Anträge auf Verlängerung der Grabesruhe (Art. 8), die Anordnung zur Instandhaltung von verwahrlosten Gräbern (Art. 9) und die Entwürfe der Grabdenkmäler (Art. 10). Zudem amtet sie als erste Instanz bei Streitigkeiten (Art. 12). Art. 3 Benützungsrecht Ein Anrecht auf eine Grabstätte im Friedhof haben Bürger und Einwohner von Planken. Über weitere Anfragen entscheidet die Friedhofskommission. Einwohner der Gemeinde, die nicht der katholischen Religion angehören, können unter Einhaltung dieser Friedhofsordnung ebenfalls auf dem Friedhof in Planken bestattet werden. Art. 4 Kapelle St. Josef, Planken Die Gemeinde Planken verfügt über keine eigene Totenkapelle. Die Leichen der in Planken oder auswärts Verstorbenen werden bis zur Bestattung in der Friedhofskapelle der Gemeinde Schaan aufgebahrt. Für abgegebene Gegenstände in der Friedhofskapelle in Schaan wird keine Haftung übernommen. Seite 4 von 7 Trauergottesdienste, Abendmessen und Rosenkränze werden in der Regel in der Pfarrkirche Schaan abgehalten. Bei besonderen Verhältnissen oder bis zu einer Trauergemeinde von max. 60 Personen kann auch die Kapelle St. Josef in Planken für diese Zwecke genutzt werden. Die Gemeinde Planken weist die Angehörigen auf die beschränkte Anzahl von Sitzplätzen in der Kapelle St. Josef und auf die geringe Anzahl von öffentlichen Parkplätzen in Planken hin. Urnen können nach Absprache mit dem Pfarramt Schaan in der Kapelle St. Josef in Planken aufgebahrt werden. Auf Wunsch der Angehörigen können Verstorbene bis zur Bestattung zuhause aufgebahrt werden. Die Durchführung von Leichen- oder Urnenbestattungen auf dem Friedhof in Planken erfolgt aufgrund der eingeschränkten Infrastruktur wenn möglich im engeren Familien- und Freundeskreis. Art. 5 Bestattungsdienst Todesfälle sind durch die Angehörigen dem Pfarramt Schaan oder der Gemeinde Planken zu melden. Diese leiten die organisatorischen Massnahmen für die Bestattung ein. Bei jedem Todesfall ist eine ärztliche Leichenschau durchzuführen. Für die Bewilligung einer Exhumierung ist die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zuständig. Die Urnenbestattung ist der Beerdigung eines Leichnams gleichgesetzt. Art. 6 Bekleidung der Leiche und Einsargung Die Bekleidung der Leiche hat aus synthetikfreiem Material zu bestehen. Der Sarg ist mit gut abbaubarem Füllmaterial auszustatten. Bei der Erdbestattung ist nur die Verwendung von Weichholzsärgen gestattet. Diese Vorschriften dienen einer zeitgerechten Leichenverwesung und sind dem zuständigen Bestattungsdienst mitzuteilen. Art. 7 Grabstätten Es bestehen die folgenden Bestattungsmöglichkeiten: a) Leichenbestattung b) Urnenbestattung (Urnennischen und Urnengräber) c) Gemeinschaftsgrab Seite 5 von 7 a) Leichenbestattung Die Leichenbestattung von Erwachsenen und Kindern erfolgt in der Reihenfolge des Belegungsplans. In jedem Reihengrab darf nicht mehr als eine Leiche bestattet werden. Eine Beisetzung von Urnen ist bis 10 Jahre vor Ablauf der Grabesruhe (Art. 8) möglich. Die Masse der Leichengräber betragen in der Länge 1.50 m und in der Breite 0.76 m. Die Mindestbestattungstiefe beträgt 1.60 m. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0.30 m. Es gibt keine separat ausgewiesenen Familien- oder Kindergräber. b) Urnenbestattung (Urnennischen und Urnengräber) Es stehen sowohl Urnennischen als auch Urnengräber zur Verfügung. Die Urnenbestattung von Erwachsenen und Kindern erfolgt in der Reihenfolge des Belegungsplans. Sowohl in einer Urnennische als auch in einem Urnengrab können max. 2 Urnen beigesetzt werden. Die Innenmasse der Urnennischen betragen in der Länge, Breite und Höhe je 0.35 m. Die Nischenöffnung beträgt 0.26 m. Die Masse der Urnengräber betragen in der Länge 0.76 m und in der Breite 0.60 m. Die Mindestbestattungstiefe beträgt 0.70 m. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0.30 m. Es gibt keine separat ausgewiesenen Familien- oder Kindergräber. c) Gemeinschaftsgrab Die Gemeinde Planken unterhält ein namenloses Gemeinschaftsgrab. Bis 30 Tage nach der Beisetzung kann ein beschriftetes Kreuz mit dem entsprechenden Blumenschmuck an den Verstorbenen erinnern. Im Gemeinschaftsgrab wird nach Ablauf der Grabesruhe auch die Asche der Urnen aus den Urnennischen und –gräbern beigesetzt. Art. 8 Grabesruhe Die Grabesruhe für alle Bestattungsarten beträgt 25 Jahre. Über eine mögliche Verlängerung der Grabesruhe bei Kindergräbern entscheidet die Friedhofskommission auf Antragstellung. Bei Leichengräbern, bei denen später Urnen beigesetzt werden, läuft die Grabesruhe ab der Erdbestattung. Vor Auflösung eines Grabes werden die Angehörigen 6 Monate im Voraus benachrichtigt. Art. 9 Unterhalt und Grabpflege Die Grabbepflanzung und deren Unterhalt ist Sache der Angehörigen. Verwahrloste Gräber werden auf Anordnung der Friedhofskommission Seite 6 von 7 auf Kosten der Angehörigen in Stand gehalten. Die Grabpflege kann während der gesamten Grabesruhe auch an einen Dritten übergeben werden. Art. 10 Grabdenkmäler Bei jedem Grab ist ein Grabdenkmal zur Erinnerung an den Toten zu errichten. Die Gemeinde erstellt ein entsprechendes Fundament. Die Höhe der Grabdenkmäler bei Leichengräbern beträgt max. 1.10 m und bei Urnengräbern max. 0.75 m. Die Breite beträgt höchstens 0.60 m. Ein verbindlicher Entwurf des Grabmals ist vor dessen Ausführung der Friedhofskommission zur Genehmigung vorzulegen. Es ist darauf zu achten, dass die Grabdenkmäler gestalterisch wertvoll sind und sich in das bestehende Gesamtbild einfügen. Art. 11 Gebühren und Entgelt 1) Die Gemeinde Planken trägt die folgenden Kosten: a) Bereitstellung einer Grabstätte für ein Leichengrab, Urnengrab, Urnennische oder Gemeinschaftsgrab b) Bestattung im landesüblichen Rahmen einschliesslich der Entschädigung der Sargträger c) Aushub und Schliessung der Grabstätte d) Granitdeckplatte bei Urnennischen e) Grabeinfassung und Holzkreuz bei Leichengräbern f) Einäscherung einschliesslich Standardurne (max. CHF 110.00) bei Urnenbestattung g) Überführung des Leichnams von Schaan/Planken zur Einäscherung nach Chur oder St. Gallen bei Urnenbestattung h) Überführung der Urne von Chur oder St. Gallen nach Schaan/Planken i) Überführung des Sarges oder der Urne von der Friedhofskapelle Schaan nach Planken 2) Die Angehörigen tragen die folgenden Kosten: a) Holzsarg einschliesslich Einsargung b) Gravur der Deckplatten bei Urnennischen (Schriftart und Schriftgrösse nach Vorgabe der Gemeinde) c) Grabdenkmal bei Urnen- und Leichengräbern d) Transporte mit Ausnahme von Abs. 1) lit. g), h) und i)