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23 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons haben ein Recht, im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit so behandelt zu werden, dass ihre
Würde und insbesondere ihre sexuelle Integrität am Arbeitsplatz unangetastet
bleiben. Auch sexuelle Belästigung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Drittpersonen wird nicht toleriert.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sexuelle Belästigungen bemerken, weisen die belästigende Person darauf hin, dass dieses Verhalten unzulässig ist,
und sie unterstützen die belästigte Person bei der Wahrung ihrer Rechte. *
3 Gegen belästigende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Massnahmen
ergriffen.
§ 2
Definition
1 Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die
allgemein oder für die einzelne betroffene Person unerwünscht ist und von der
die verursachende Person weiss oder wissen muss, dass sie unerwünscht ist.
2 Als sexuelle Belästigung gelten insbesondere:
a. anzügliche und peinliche Bemerkungen;
b Sprüche und Witze, die Personen aufgrund ihres Geschlechtes herabwürdigen;
c. Vorzeigen und Verbreiten von pornographischen Bildern;
1) SGS 100
2) SGS 108
2 108.31
d. anzügliche, herabwürdigende Blicke und Gesten;
e. unerwünschte Berührungen;
f. wiederholte unerwünschte Einladungen mit sexuellem Bezug;
g. Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen
von Nachteilen einhergehen.
3 … *
§ 3
Meldungen *
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sexuell belästigt wurden, können eine
Meldung machen. Der Meldung erstattenden Person dürfen daraus keine
Nachteile erwachsen. *
2 Ausserhalb des hängigen Verfahrens dürfen den beteiligten Personen keine
Nachteile erwachsen.
3 Die Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten. *
§ 3a * Leistungsvereinbarung
1 Die Finanz- und Kirchendirektion kann mit den Landeskirchen des Kantons
Basel-Landschaft eine Leistungsvereinbarung abschliessen, welche die Dienstleistungen der Vertrauenspersonen und der beratenden Kommission zu Gunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirchen des Kantons Basel-
Landschaft zum Inhalt hat.
2 Prävention
§ 4
Prävention
1 Der Kanton sorgt durch geeignete Massnahmen, wie beispielsweise durch
Schulung und Information, für Prävention.
§ 5
Pflichten der Vorgesetzten
1 Vorgesetzte sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine belästigungsfreie
Arbeitsatmosphäre verantwortlich.
2 Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Verhaltensgrundsätze
hinzuweisen und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.
3 Sie haben eine Person, die sich über Belästigung beklagt, zu unterstützen
und in Zusammenarbeit mit ihr, gegebenenfalls der Vertrauensperson und den
zuständigen Personalverantwortlichen die zweckmässigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. *
4 Sie haben die belästigte Person auf ihr Melderecht hinzuweisen. *
3 108.31
3 Vertrauenspersonen
§ 6
Anspruch auf Beratung und Unterstützung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sexuell belästigt wurden oder von Fällen
sexueller Belästigung wissen, ohne selber beschuldigt zu sein, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete Vertrauenspersonen. *
2 Die Vertrauenspersonen stehen auch Drittpersonen ausserhalb der Verwaltung, der Gerichte und der Ombudsstelle, die von Fällen sexueller Belästigung
durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Kantons im Rahmen ihrer Arbeitserfüllung Kenntnis haben, beratend zur Verfügung.
3 Wer Anspruch auf Beratung hat, kann sich an jede Vertrauensperson des
§ 7 Kantons wenden. *
Einsetzung von Vertrauenspersonen
1 Der Kanton bezeichnet maximal 12 Vertrauenspersonen aus allen Bereichen
seiner Tätigkeit, wobei beide Geschlechter angemessen vertreten sein müssen. *
2 Der Regierungsrat bestimmt die Vertrauenspersonen für jeweils vier Jahre. *
3 Vor Einsetzung der Vertrauenspersonen sind die Personalverbände und die
Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann anzuhören.
4 Die Vertrauenspersonen werden für ihre Aufgabe ausgebildet. *
§ 8
Aufgaben der Vertrauenspersonen *
1 Zu den Aufgaben der Vertrauenspersonen gehören insbesondere:
a. * Beratung und Unterstützung;
b. * Ergreifung informeller Schritte auf Wunsch und in Zusammenarbeit mit
der belästigten Person, mit dem Ziel, den sexuellen Belästigungen ein
Ende zu setzen;
c. * Information über das Meldeverfahren, Aufzeigen der straf- bzw. zivilrechtlichen Möglichkeiten und Darlegung der Voraussetzungen sowie der
möglichen Konsequenzen dieser Schritte gegenüber der belästigten Person.
2 Alle Schritte der Vertrauenspersonen erfolgen im Einverständnis mit der ratsuchenden Person.
§ 9
Kompetenzen der Vertrauenspersonen
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Vertrauenspersonen insbesondere
folgende Kompetenzen zu:
a. * Sie können mit allen beteiligten Personen Gespräche führen;
4 108.31
b. sie können mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit den Vorgesetzten, ein gemeinsames Gespräch verlangen.
2 Die Vertrauenspersonen können zur Gewährleistung des Schutzes der belästigten Person sowie zur Sicherstellung des korrekten Verfahrensablaufs bei
den zuständigen Personalverantwortlichen und/oder Linienvorgesetzten vorsorgliche Massnahmen beantragen. *
4 Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am
§ 10 Arbeitsplatz
Wahl der beratenden Kommission
1 Zur fachlichen Beurteilung von Meldungen wegen sexueller Belästigung wählt
der Regierungsrat eine beratende Kommission. *
2 Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern, wovon 3 Frauen und 2 Männer
sein müssen. Sie tagt mit mindestens 3 Mitgliedern. *
3 Die beisitzenden Mitglieder werden aus dem Kreis der Mitglieder der Schlichtungskommission für Diskriminierungstreitigkeiten im Erwerbsleben3), die den
öffentlichen Sektor vertreten, gewählt. Der Regierungsrat wählt eine von der
Schlichtungskommission für Diskriminierungstreitigkeiten im Erwerbsleben unabhängige Person für den Vorsitz. *
4 Vor der Einsetzung der Mitglieder der Kommission ist die Fachstelle für
Gleichstellung von Frau und Mann anzuhören.
§ 11
Organisation der beratenden Kommission
1 Die Konstituierung der beratenden Kommission ist in den Publikationsorganen des Kantons anzuzeigen.
2 Die beratende Kommission ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion und innerhalb dieser dem Generalsekretariat zugeteilt. *
3 Die Kommissionsmitglieder werden für ihre Aufgabe ausgebildet.
§ 12
Aufgaben der beratenden Kommission
1 Zu den Aufgaben der beratenden Kommission gehören:
a. Durchführung der notwendigen Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhalts;
b. * Information der beschuldigten, der zuständigen vorgesetzten und der
Meldung erstattenden Person;
c. * Erstellen eines Schlussberichts und Ausarbeitung des Entscheids zuhanden der Anstellungsbehörde der beschuldigten Person, gegebenenfalls
mit Empfehlungen und Antrag auf Massnahmen.
3) § 2 des EG zum Gleichstellungsgesetz (SGS 108)
5 108.31
2 Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.
§ 13
Kompetenzen der beratenden Kommission
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der beratenden Kommission insbesondere folgende Kompetenzen zu:
a. * Sie kann die Untersuchung an einzelne Mitglieder der Kommission übertragen und aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
b. * Sie kann bei der bzw. beim zuständigen Personal- oder Linienvorgesetzten alle sachdienlichen Auskünfte verlangen und Akten einsehen, die sie
zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht.
c. * Sie kann Auskunftspersonen befragen.
d. * Sie kann bei der bzw. beim zuständigen Personal- oder Linienvorgesetzten Antrag auf vorsorgliche Massnahmen stellen.
5 Meldeverfahren *
§ 14
Einreichung der Meldung, Fristen, Verfahren *
1 Wird die Meldung innerhalb von 6 Monaten seit der letzten sexuellen Belästigung bei der bzw. dem Vorsitzenden der beratenden Kommission eingereicht,
so hat die beratende Kommission in jedem Fall auf die Meldung einzutreten.
Die Eintretenspflicht gilt auch in den Fällen, wo die Vertrauensperson bestätigt,
dass innerhalb von 6 Monaten seit der letzten Belästigung Kontakt mit ihr aufgenommen wurde. *
2 Ist die strafrechtliche Verfolgung der belästigenden Person während einer
längeren als der in Abs. 1 genannten Frist möglich, so gilt die strafrechtliche
Verfolgungsfrist auch für die Pflicht der beratenden Kommission, auf die Meldung einzutreten. *
3 Nach Eingang einer Meldung ruft die oder der Vorsitzende der beratenden
Kommission unverzüglich eine Sitzung mit mindestens 3 Mitgliedern der Kommission ein, wovon eines die vorsitzende Person ist. In dieser Sitzung legt die
Kommission den konkreten Verfahrensablauf fest. *
4 Die beratende Kommission unternimmt im Verfahren folgende Schritte: *
a. Sie orientiert die beschuldigte Person sowie die direkten Vorgesetzten
der belästigten und beschuldigten Person über die Eröffnung des Meldeverfahrens.
b. Sie führt Untersuchungen durch.
c. Sie ermittelt den Sachverhalt und erhebt Beweise.
d. Sie hört die belästigte Person, die beschuldigte Person sowie allfällige
Auskunftspersonen an.
e. Sie führt Protokoll über das Untersuchungsverfahren.
6 108.31
5 Die mindestens 3 Mitglieder der Kommission, die die Untersuchung durchführen, informieren sich über die Resultate der Untersuchung, haben Einsicht in
§ 15 die Protokolle und fällen auf ihrer Grundlage einen Entscheid. *
Begleitung *
1 Sowohl die belästigte als auch die beschuldigte Person haben das Recht auf
Begleitung durch eine Person ihrer Wahl. Sie können bei der Befragung von
Auskunftspersonen sowie der beschuldigten beziehungsweise der belästigten
§ 16 Person anwesend sein und Ergänzungsfragen stellen. *
Anwesenheit
1 Die belästigte Person hat das Recht, bei ihrer Befragung die Anwesenheit der
beschuldigten Person abzulehnen. In diesem Fall kann sich die beschuldigte
Person durch ihre Begleitperson gemäss § 15 vertreten lassen. *
6 Massnahmen
§ 17
Massnahmen für belästigende Personen und rechtliches Gehör
1 Die beratende Kommission kann bei der Anstellungsbehörde der beschuldigten Person insbesondere folgende Massnahmen beantragen: *
a. Verpflichtung, sich zu entschuldigen;
b. Verwarnung;
c. Zuweisung von anderer Arbeit oder Verlegung des Arbeitsortes;
d. Setzen einer Bewährungsfrist;
e. Kündigung bzw. Amtsenthebung.
2 Beabsichtigt die beratende Kommission, eine Massnahme gemäss Abs. 1 zu
beantragen, hört sie zuvor die belästigte und die beschuldigte Person abschliessend noch einmal an. *
3 … *
§ 18
Massnahmen bei Missbrauch des Melderechts *
1 Wer eine unschuldige Person wider besseres Wissen der sexuellen Belästigung beschuldigt, hat ebenfalls mit Massnahmen durch die Anstellungsbehörde zu rechnen. *
7 108.31
7 Schweigepflicht
§ 19
Pflicht zur Verschwiegenheit
1 Die Vertrauenspersonen, die Mitglieder der beratenden Kommission sowie
die Vorgesetzten und alle sonst mit der Verfahrenserledigung betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Vorbehalten bleibt, dass die Vertrauenspersonen Mitgliedern der beratenden
Kommission auf Nachfrage den Namen der belästigten Person sowie den Zeitpunkt, zu dem diese sie erstmals kontaktiert hat, nennen müssen. *
3 Vertrauenspersonen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen im Sinne von
§ 27 Abs. 2 Bst. b EG StPO4). *
8 Dokumentation
§ 20
Dokumentation und Einsicht in die Akten
1 Die zuständige Vertrauensperson dokumentiert die Eckdaten der Fälle. Wird
die beratende Kommission angerufen, dokumentiert sie zusätzlich die Fälle. *
2 Die Akten sind vertraulich. Die belästigte und die beschuldigte Person haben
Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen ihre Geheimhaltung erfordern. *
3 Der Inhalt eines Aktenstücks, in welches die Einsicht verweigert wird, muss
jedoch so weit bekanntgegeben werden, als dies ohne Verletzung der zu
schützenden Interessen möglich ist. *
4 Des Weiteren gelten für die Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations-
§ 21 und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 20115). *
Statistik
1 Die beratende Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Vertrauenspersonen eine anonymisierte Statistik über die Anzahl, Herkunft und Art der Erledigung der Fälle.
4) SGS 250
5) SGS 162
8 108.31
9 Schlussbestimmungen
§ 22
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 13. August 19916) über die Vergütung für besondere
§ 23 Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...7)
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
6) GS 30.617, SGS 158.13
7) GS 33.390
9 108.31
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.11.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0385
21.01.2003 01.03.2003 § 3a totalrevidiert GS 34.816
22.09.2009 01.10.2009 § 7 Abs. 2 geändert GS 36.1190
07.09.2021 01.10.2021 Ingress geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 1 Abs. 2 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 3 Titel geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 5 Abs. 3 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 5 Abs. 4 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 6 Abs. 3 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 7 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 8 Titel geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 8 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 8 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 8 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 9 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 9 Abs. 2 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 10 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 10 Abs. 2 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 10 Abs. 3 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 12 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 12 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 13 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 13 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 13 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 13 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 Titel 5 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 14 Titel geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 14 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 14 Abs. 2 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 14 Abs. 3 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 14 Abs. 4 eingefügt GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 14 Abs. 5 eingefügt GS 2021.075
10 108.31
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.09.2021 01.10.2021 § 15 Titel geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 15 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 16 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 17 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 17 Abs. 2 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 17 Abs. 3 aufgehoben GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 18 Titel geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 18 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 19 Abs. 2 eingefügt GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 19 Abs. 3 eingefügt GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 20 Abs. 1 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 20 Abs. 2 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 20 Abs. 3 geändert GS 2021.075
07.09.2021 01.10.2021 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 2021.075
11 108.31
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.11.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0385
Ingress 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 1 Abs. 2 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 2 Abs. 3 07.09.2021 01.10.2021 aufgehoben GS 2021.075
§ 3 07.09.2021 01.10.2021 Titel geändert GS 2021.075
§ 3 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 3 Abs. 3 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.075
§ 3a 21.01.2003 01.03.2003 totalrevidiert GS 34.816
§ 5 Abs. 3 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 5 Abs. 4 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 6 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 6 Abs. 3 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 7 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 7 Abs. 2 22.09.2009 01.10.2009 geändert GS 36.1190
§ 7 Abs. 4 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.075
§ 8 07.09.2021 01.10.2021 Titel geändert GS 2021.075
§ 8 Abs. 1, Bst. a. 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 8 Abs. 1, Bst. b. 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 8 Abs. 1, Bst. c. 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 9 Abs. 1, Bst. a. 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 9 Abs. 2 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 10 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 10 Abs. 2 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 10 Abs. 3 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 11 Abs. 2 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 12 Abs. 1, Bst. b. 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 12 Abs. 1, Bst. c. 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 13 Abs. 1, Bst. a. 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 13 Abs. 1, Bst. b. 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 13 Abs. 1, Bst. c. 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 13 Abs. 1, Bst. d. 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.075
Titel 5 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 14 07.09.2021 01.10.2021 Titel geändert GS 2021.075
§ 14 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 14 Abs. 2 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 14 Abs. 3 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 14 Abs. 4 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.075
§ 14 Abs. 5 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.075
12 108.31
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 15 07.09.2021 01.10.2021 Titel geändert GS 2021.075
§ 15 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 16 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 17 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 17 Abs. 2 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 17 Abs. 3 07.09.2021 01.10.2021 aufgehoben GS 2021.075
§ 18 07.09.2021 01.10.2021 Titel geändert GS 2021.075
§ 18 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 19 Abs. 2 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.075
§ 19 Abs. 3 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.075
§ 20 Abs. 1 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 20 Abs. 2 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 20 Abs. 3 07.09.2021 01.10.2021 geändert GS 2021.075
§ 20 Abs. 4 07.09.2021 01.10.2021 eingefügt GS 2021.075