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Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes

Luzern · 52a · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2b
  3. § 3
  4. § 4 Organisationseinheiten *
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Leitung der Gruppen a. Wahlbehörde und Amtsdauer 1 Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin beziehungsweise den Leiter oder die Leiterin der Gruppe auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. 2 Die Amtsperiode ist identisch mit derjenigen der erstinstanzlichen Gerichte. 3 Der Leiter oder die Leiterin der Gruppe Grundbuch wird auf unbestimmte Zeit gewählt. 1 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde im Titel, im 1. Zwischentitel sowie in den §§ 1–5 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. 2 SRL Nr. 51. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 401 2 Nr. 52a

§ 2b

Wahlvorschlag 1 Die Gruppen können dem Kantonsgericht einen Vorschlag für die Wahl ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Leiters oder ihrer Leiterin einreichen. 2 Der Vorschlag ist für das Kantonsgericht nicht bindend.

§ 3

Weitere Funktionen 1 Das Kantonsgericht stellt den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin Grundbuch, die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die nicht im Sportelsystem tätigen Konkursbeamtinnen und - beamten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach dem kantonalen Personalgesetz an. * 2 Für die Anstellung des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und der stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter steht dem Leiter oder der Leiterin Grundbuch ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorschlag ist für das Kantonsgericht nicht bindend. * 3 Die im Sportelsystem tätigen ausserordentlichen Konkursbeamtinnen und -beamten werden vom Kantonsgericht eingesetzt und abgesetzt. Die Absetzung erfolgt in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis nach dem kantonalen Personalgesetz. * 1.2 Anstellungen durch unterstellte Gerichte und

§ 4 Organisationseinheiten *

Angestellte 1 Die dem Kantonsgericht unterstellten Gerichte und Organisationseinheiten stellen ihre übrigen Angestellten an. * 2 Die Geschäftsleitung der Gruppe erstinstanzliche Gerichte stellt die Mitarbeitenden der zentralen Einsatzgruppe (Pool) an. * Nr. 52a 3 2 Übrige personalrechtliche Entscheide

§ 5

Zuständige Behörde 1 Das Kantonsgericht entscheidet bezüglich der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Leiterinnen und Leiter der Gruppen, der Gerichts- und Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten und der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte, der Friedensrichterinnen und -richter, des Präsidenten oder der Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, des stellvertretenden Leiters oder der stellvertretenden Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter, der stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und der Konkursbeamtinnen und -beamten über * a. die Einreihung und Festsetzung des Erstlohns, b. die Bewilligung von Urlaub von mehr als zwei Monaten, c. die Bewilligung von Weiterbildungsbeiträgen von mehr als 2000 Franken, d. die Auszahlung von Dienstaltersgeschenken. 2 Die übrigen personalrechtlichen Entscheide treffen a. das Kantonsgericht für den Präsidenten oder die Präsidentin beziehungsweise die Leiterinnen und Leiter der Gruppen und die Konkursbeamtinnen und -beamten, b. die Gruppe erstinstanzliche Gerichte für die frei einsetzbaren Richterinnen und Richter und die Angestellten der Gruppe, c. die erstinstanzlichen Gerichte, unter Vorbehalt von Unterabsatz a, für ihre Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter und Angestellten, d. die Gruppe Schlichtungsbehörden, unter Vorbehalt von Unterabsatz a, für die Friedensrichterinnen und -richter und den Präsidenten oder die Präsidentin der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, e. die Schlichtungsbehörden für ihre Mitglieder und Angestellten, f. der Leiter oder die Leiterin Grundbuch für seine oder ihre Angestellten, g. die Grundbuchverwalterinnen und -verwalter für ihre Angestellten, h. die Konkursbeamtinnen und -beamten der staatlich geführten Konkursämter für ihre Angestellten. 3 Schlussbestimmungen

§ 6

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung über die Delegation der Wahlkompetenz vom 20. Januar 20033 wird aufgehoben.

§ 7

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 3 G 2003 5 (SRL Nr. 52a) 4 Nr. 52a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 17.12.2010 01.01.2011 Erstfassung G 2010 401 Titel 1 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056 Titel 1.1 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056 § 3 Abs. 1 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056 § 3 Abs. 2 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056 § 3 Abs. 3 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056 Titel 1.2 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056 § 4 Abs. 1 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056 § 4 Abs. 2 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056 § 5 Abs. 1 22.09.2026 01.01.2026 geändert 2026-056 Nr. 52a 5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 17.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 401 22.09.2026 01.01.2026 Titel 1 geändert 2026-056 22.09.2026 01.01.2026 Titel 1.1 geändert 2026-056 22.09.2026 01.01.2026 § 3 Abs. 1 geändert 2026-056 22.09.2026 01.01.2026 § 3 Abs. 2 geändert 2026-056 22.09.2026 01.01.2026 § 3 Abs. 3 geändert 2026-056 22.09.2026 01.01.2026 Titel 1.2 geändert 2026-056 22.09.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert 2026-056 22.09.2026 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert 2026-056 22.09.2026 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2026-056

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