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10 provisions
Art. 1
1 Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und das Elektrizitätswerk des
Kantons Schaffhausen, letzteres vertreten durch den Regierungsrat des
Kantons Schaffhausen, übertragen die Konzession für eine Wasserwerksanlage am Rhein bei Eglisau, datiert Bern, den 3. September 1913, und Waldshut, den 20. Juni 1913, unter Vorbehalt der Genehmigung der Übertragung
durch die zuständigen Behörden, an die Aktiengesellschaft Nordostschweizerische Kraftwerke in Baden.
2 Mit der Konzession gehen über:
1. das Projekt für die Ausführung der Wasserwerksanlage mit sämtlichen Plänen, wie sie von den Projektverfassern und den Oberbauleitern aufgestellt worden sind
2. die von den Konzessionsinhabern erworbenen Pojektvorarbeiten für
ein Rhein–Glatt–Tösswerk sowie das Projekt für den Umbau der
Art. 2 Wasserkraftanlage der Mühle Rheinsfelden an der Glatt
1 Die NOK treten in sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Konzessionsinhaber mit Bezug auf die Wasserwerksanlage ein.
Art. 3
1 Als Zeitpunkt des Überganges der Konzession an die NOK gilt der 1. Oktober 1914.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
721.112 Kanton Schaffhausen
Art. 4
1 Die NOK vergüten den Elektrizitätswerken der Kantone Zürich und Schaffhausen auf den Zeitpunkt des Überganges der Konzession die erlaufenen
Auslagen gemäss § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 22. April 1914 über die
Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke.
2 Die Elektrizitätswerke der Kantone Zürich und Schaffhausen legen über ihre Auslagen eine genaue Abrechnung vor, die sämtliche Kosten für die
Projektierung der Wasserwerksanlage am Rhein und an der Glatt mit Inbegriff der Erwerbung der Vorarbeiten von der Stadt Zürich, vom Glattkonsortium und der notwendigen Hilfsarbeiten sowie der von den Organen der beiden Werke geleisteten Arbeiten und die bisherigen sowie allfällig noch entstehenden Unkosten umfasst.
Art. 5
1 Die NOK vergüten ferner den Inhabern der Konzession die nachgewiesenen Auslagen, die entstanden sind für Massnahmen zur Sicherung des Absatzes für die im Werk Eglisau zu produzierende Energie.
Art. 6
1 Die NOK übernehmen die von den Inhabern der Konzession zum Zwecke
der Erstellung der Wasserwerksanlage erworbenen Liegenschaften und ausgeführten sowie in Angriff genommenen Bauten. Sie treten in die bestehenden Unterhandlungen, insbesondere Expropriationsprozesse, über den Erwerb der weiterhin nötigen Liegenschaften und Rechte für die Anlage ein.
Art. 7
1 Die NOK übernehmen auf den Zeitpunkt des Überganges der Konzession
an sie die Baubüros mit dem gesamten Personal gemäss den bestehenden
Verträgen.
Art. 8
1 Die NOK treten in die Verpflichtungen ein, die den bisherigen Konzessionsinhabern gemäss Vertrag mit dem badischen Staat (Konzessionsbeilage)
über die Lieferung von elektrischer Energie nach Baden (Deutschland) auferlegt worden sind, und es wird dieser Vertrag in seinem Wortlaut von den
NOK als Rechtsnachfolger der EKZ und des EKS übernommen.
Kanton Schaffhausen 721.112
2 Die NOK übernehmen ferner sinngemäss den Vertrag zwischen den Elektrizitätswerken der Kantone Zürich und Schaffhausen vom 19. Dezember
1912 über die Lieferung elektrischer Energie in das Gebiet des Grossherzogtums Baden, wobei es die Meinung hatte, dass nicht die EKZ, sondern
das EKS die bereits an das Netz des letzteren angeschlossen badischen
Gemeinden bediene.
Art. 9
1 Sofern die EKZ und das EKS die Lieferung des auf das Grossherzogtum
Baden entfallenden Anteils der nutzbar gemachten Kraft übernehmen, ist
den beiden Werken die Energie zu den Selbstkosten ab Werk Eglisau zur
Verfügung zu stellen. Jedenfalls sollen diese eine angemessene Verzinsung
und Amortisation der Anlagen zulassen.
Art. 10
1 Die NOK übernehmen sämtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Bau
der Wasserwerksanlage in bezug auf die Erledigung der Einsprachen ergeben, die gegen das Werk erhoben werden und noch nicht endgültig erledigt
sind, insbesondere betreffend die Fischerei.
721.112 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
03.04.1915 03.04.1915 Erlass Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 272
Kanton Schaffhausen 721.112
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 03.04.1915 03.04.1915 Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 272