St. Gallen · 941.114 · regulation
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27 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt unter Vorbehalt von bundesrechtlichen Bestimmungen die
Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichtes.
2 Ergänzend werden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19873
und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19654 angewendet.
Art. 2
Gliederung
1 Das Versicherungsgericht ist in drei Abteilungen gegliedert.
2 Es übt zudem die Tätigkeit als gesetzliches Schiedsgericht aus.
Art. 3
Zusammensetzung
1 Mitglieder des Versicherungsgerichtes sind hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen und Richter in der erforderlichen Zahl.
1 sGS 941.1.
2 In Vollzug ab 1. Juni 2017.
3 sGS 941.1.
4 sGS 951.1.
nGS 2017-029
941.114
2 Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter sind die hauptamtlichen Richterinnen und
Richter der Verwaltungsrekurskommission.
Art. 4
Konstitutierung
1 Das Versicherungsgericht konstituiert sich selbst.
II. Organisation (2.)
1. Plenum (2.1.)
Art. 5
Zusammensetzung
1 Die Mitglieder des Versicherungsgerichtes bilden das Plenum.
Art. 6
Zuständigkeit
1 Das Plenum:
a) bestimmt die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten;
b) teilt jeder Abteilung mindestens zwei weitere Mitglieder zu;
c)* wählt für die Dauer von zwei Jahren mit Möglichkeit der Wiederwahl aus den
Mitgliedern der Geschäftsleitung die Präsidentin oder den Präsidenten sowie
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichtes;
d) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder
den Vizepräsidenten des Schiedsgerichtes;
e) erlässt die in die Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes fallenden Reglemente;
f) beschliesst über wichtige Verwaltungsgeschäfte und kann interne Weisungen
zum Geschäftsgang erlassen;
g) kann über weitere von der Geschäftsleitung vorgelegte Geschäfte befinden.
Art. 7
Einberufung
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Versicherungsgerichtes beruft das Plenum
nach der Erneuerungswahl und nach Ersatzwahlen zu einer konstituierenden Sitzung ein.
2 Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung für die Behandlung von wichtigen Verwaltungsgeschäften verlangen.
3 Jedes Mitglied kann die Einberufung für die Änderung seines Beschäftigungsgrades verlangen.
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Art. 8
Beschlussfassung
1 Für Wahlen und Abstimmungen ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
2 Wahlen und Beschlüsse kommen mit einfachem Mehr der Stimmenden zustande.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn kein Mitglied die Durchführung einer
Sitzung verlangt.
2. Abteilungen (2.2.)
Art. 9
Zusammensetzung
1 Die Abteilung besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2 Die Mitglieder der Abteilung wirken bei Bedarf in anderen Abteilungen mit.
Art. 10
Besetzung
1 Die Abteilung spricht Recht in der Besetzung von drei Mitgliedern.
2 Vorbehalten bleiben Präsidial- und Einzelrichterentscheide in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
3. Geschäftsleitung (2.3.)
Art. 11
Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und den Abteilungspräsidenten.
2 Verzichtet eine Abteilungspräsidentin oder ein Abteilungspräsident auf die Einsitznahme in die Geschäftsleitung, wählt das Plenum ein anderes Mitglied in die
Art. 12 Geschäftsleitung.*
Zuständigkeit
1 Die Geschäftsleitung:
a) unterbreitet dem Plenum Wahlvorschläge und wichtige Verwaltungsgeschäfte;
b) kann dem Plenum weitere Geschäfte vorlegen;
c) legt dem Plenum Vorschläge für Weisungen zum Geschäftsgang vor;
d) wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Auditorinnen und Auditoren und regelt deren Einsatz;
e) wählt das Sekretariatspersonal und regelt dessen Einsatz;
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f) zieht bei Bedarf ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bei und regelt deren Einsatz;
g) bestimmt Verantwortliche für das Rechnungswesen, die Informatik, die
Bibliothek, die Weiterbildung und andere besondere Aufgaben;
h) bezeichnet die Protokollführerin oder den Protokollführer von Plenum und
Geschäftsleitung;
i) teilt den Abteilungen die Fälle zu und sorgt für den Ausgleich der Arbeitsbelastung;
j) besorgt die Geschäfte, die nicht dem Plenum, der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Abteilungspräsidentinnen und den Abteilungspräsidenten oder
dem Schiedsgericht vorbehalten sind;
k) bereitet die Geschäfte vor, die in der Konferenz der Gerichte5 behandelt werden;
l) regelt die Vertretung der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten unter sich im Falle länger dauernder Abwesenheit;
m) regelt die Stellvertretung, soweit sie nicht durch dieses Reglement bestimmt
ist;
n) beaufsichtigt das Personal, soweit nicht die Abteilungspräsidentinnen und
Abteilungspräsidenten zuständig sind;
o) erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über die Amtsführung des Versicherungsgerichtes;
p) unterbreitet Anträge zur allgemeinen Finanzplanung und zum Budget;
q) beschliesst über die Verwendung der bewilligten Mittel.
2 Für die Personaladministration sowie die Vorbereitung und den Vollzug wichtiger Verwaltungsgeschäfte wie die Berichterstattung an den Kantonsrat und die
Antragstellung zur allgemeinen Finanzplanung und zum Budget kann die Geschäftsleitung die Dienstleistungen des Generalsekretariats des Kantonsgerichtes
in Anspruch nehmen.
4. Präsidentin oder Präsident des Gesamtgerichtes (2.4.)
Art. 13
Zuständigkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident:
a) führt den Vorsitz im Plenum und in der Geschäftsleitung und entscheidet bei
Stimmengleichheit;
b) vertritt das Versicherungsgericht gegen aussen;
c) vertritt das Versicherungsgericht in der Konferenz der Gerichte;
d) wählt die von den am Verfahren Beteiligten vorgeschlagenen Fachrichterinnen und Fachrichter des Schiedsgerichtes.
5 sGS 941.30.
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2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Verhinderung.
III. Geschäftsgang (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 14
Entscheidfällung
1 Die Abteilungen fällen Zirkulationsentscheide aufgrund eines Entscheidentwurfs,
wenn Einstimmigkeit besteht und kein Mitglied eine Verhandlung verlangt.
2 Findet eine Verhandlung statt, entscheidet die Abteilung nach einer Beratung.
3 An der Beratung und Entscheidung nehmen die Richterinnen und Richter und
die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber teil; Verfahrensbeteiligte und
die Öffentlichkeit sind ausgeschlossen.
Art. 15
Entscheid
a) Redaktion
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst den Entscheid gestützt auf den Entscheidentwurf und das Ergebnis des Zirkulationsverfahrens oder
der Beratung.
2 Der Entscheid enthält die Namen der Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers.
3 Der Entscheid ist der vorsitzenden Richterin oder dem vorsitzenden Richter zur
Genehmigung vorzulegen. Die Abteilung kann sich die Genehmigung vorbehalten.
Art. 16
b) Eröffnung
1 Der Entscheid wird den Verfahrensbeteiligten und, soweit es das Bundesrecht
vorschreibt, kantonalen und Bundesstellen schriftlich eröffnet.
Art. 17
c) Veröffentlichung
1 Der Entscheid wird in der Regel im Internet veröffentlicht.
Art. 18
Einzelrichterentscheide
1 In einfachen Fällen können die Mitglieder der Abteilung als Einzelrichterinnen
und Einzelrichter entscheiden.
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2 Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren
Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können.
Art. 19
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfüllen die ihnen durch das
Gerichtsgesetz vom 2. April 19876 und dieses Reglement übertragenen Aufgaben.
2. Verfahren in der Abteilung (3.2.)
Art. 20
Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
a) Zuständigkeit
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident:
a) führt die Geschäfte der Abteilung;
b) erlässt verfahrensleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen;
c) teilt die Fälle zu und bestimmt nach festen Regeln die Besetzung, wobei insbesondere der Beschäftigungsgrad und die Belastung der Mitglieder berücksichtigt werden;
d) bestimmt die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber;
e) beruft bei Bedarf Sitzungen ein und leitet sie;
f) beaufsichtigt das der Abteilung zugeteilte Personal.
Art. 21
b) Vertretung
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident kann für die Erledigung
ihrer oder seiner Aufgaben ein Mitglied der Abteilung beiziehen, welches sie oder
ihn in diesem Rahmen vertritt.
Art. 22
Fallbehandlung
1 Das Mitglied der Abteilung, das einen Fall zugeteilt erhält, ist vorsitzende Richterin oder vorsitzender Richter, leitet das Verfahren und stellt begründeten Antrag
über die Erledigung der Streitsache.
2 Es beruft die Verhandlungen ein und leitet sie.
3 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber arbeitet den Entscheidentwurf aus.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber kann mit verfahrensleitenden
Aufgaben betraut werden.
6 sGS 941.1.
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Art. 23
Beweisabnahme
1 Die vorsitzende Richterin oder der vorsitzende Richter kann Urkunden beiziehen, Amtsberichte einholen, Betroffene befragen, Zeugen einvernehmen und Augenscheine vornehmen.
2 Gutachten sind durch die Abteilung einzuholen.
3 Die Abteilung kann weitere Beweise einholen; sie kann damit die vorsitzende
Richterin oder den vorsitzenden Richter oder ein Mitglied beauftragen.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber kann für Beweisabnahmen
beigezogen werden.
Art. 24
Verständigungsversuch
1 Vorschläge für eine gütliche Verständigung werden den Verfahrensbeteiligten
von der vorsitzenden Richterin oder dem vorsitzenden Richter unterbreitet.
Art. 25 IV. Schiedsgericht (4.)
Zusammensetzung
1 Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der
Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und je zwei Vertretungen der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer als Fachrichterinnen oder Fachrichter.
Art. 26
Zuständigkeit
1 Das Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten, für deren Erledigung die Bundesgesetzgebung über die Sozialversicherung ein kantonales Schiedsgericht vorschreibt.
Art. 27
Verständigungsversuch
1 In Streitigkeiten nach Art. 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 19817wird in den Fällen, in denen nicht schon eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz oder die Vertrauenskommission geamtet hat, ein
Verständigungsversuch unternommen.
7 SR 832.20.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2017-029 15.03.2017 01.06.2017
Art. 6, Abs. 1, c) geändert 2026-020 07.05.2026 01.06.2026
Art. 11, Abs. 2 eingefügt 2026-020 07.05.2026 01.06.2026
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.03.2017 01.06.2017 Erlass Grunderlass 2017-029
07.05.2026 01.06.2026 Art. 6, Abs. 1, c) geändert 2026-020
07.05.2026 01.06.2026 Art. 11, Abs. 2 eingefügt 2026-020