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8 provisions
Art. 1
Ziel und Zweck
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition.
2 Es bezeichnet die zuständigen Behörden, insbesondere für die Erteilung
der Bewilligungen sowie für die Organisation der Prüfungen und regelt die
diesbezüglichen Verfahren.
Art. 2
Zuständigkeit des Departements
1 Das zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) ist die
kantonale Aufsichtsbehörde.
2 Es ist zuständig für:
a) die Erteilung, Annullierung und den Entzug der Waffenhandelsbewilligung;
b) die Bewilligung von Ausnahmen betreffend verbotener Handlungen im
Zusammenhang mit Waffen und den Entscheid über kantonale Ausnahmebewilligungen;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
502.1
c) den Erlass aller anderen im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen,
welche nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen.
Art. 3
Zuständigkeit der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für:
a) die Erteilung, den Entzug oder die Verlängerung des Waffenerwerbsscheins sowie der Waffentragbewilligung;
b) die Führung einer Datenbank über Personen, die einen Waffenerwerbsschein und eine Waffentragbewilligung besitzen;
c) die Kontrolle der Waffen- und Munitionshandlungen sowie der Besitzer
von automatischen Waffen;
d) die Einsicht in die Dokumente der Buchführung;
e) die Beschlagnahme von Waffen, Waffenbestandteilen und Munition,
welche Personen unberechtigterweise auf sich tragen;
f) die Übermittlung der im Bundesgesetz und seiner Verordnung vorgesehenen Daten an das Zentralbüro für die Erfassung in der Datenbank
über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige
ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA);
g) die Erteilung von Bewilligungen für die nichtgewerbsmässige Ein-,
Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen,
Munition und Munitionsbestandteilen.
Art. 4
Buchführung
1 Nach Ablauf der vom Bundesrecht festgelegten Frist ist die Buchführung
des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung der Kantonspolizei zu übergeben.
2 Die Dokumente bezüglich der Buchführung sind gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz aufzubewahren.
Art. 5
Kontrolle
1 Auf Delegation des Departements ist die Kantonspolizei befugt, die Geschäftsräume des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung während der
üblichen Arbeitszeit und ohne Voranmeldung zu besichtigen und alle
einschlägigen Dokumente einzusehen.
2 Sie kann belastendes Material beschlagnahmen.
502.1
Art. 6
Prüfungen
1 Die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung und die Waffentragbewilligung wird durch eine vom Staatsrat ernannte Kommission organisiert. Sie
setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie drei Suppleanten zusammen. Beide Amtssprachen müssen vertreten sein.
2 Die Prüfungen können gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt
werden.
Art. 7
Vergehen und Übertretungen
1 Dem ordentlichen Strafrichter obliegt die Verfolgung und die Beurteilung
der im Bundesrecht vorgesehenen Vergehen. Das Verfahren wird durch die
Strafprozessordnung geregelt.
2 Das Departement ist zuständig für die Ahndung von Übertretungen des
Bundesrechts. Das Verfahren wird durch die Bestimmungen geregelt, welche für die administrativen Strafentscheide anwendbar sind.
Art. 8
Aufhebung und Inkrafttreten
1 Der Beschluss betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat
über den Waffen- und Munitionshandel vom 27. Mai 1971 und der Beschluss über den Handel mit Waffen und Munition vom 5. September
1944 werden mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
2 Das vorliegende Ausführungsgesetz, welches für die Anwendung übergeordneten Rechts absolut notwendig ist, unterliegt nicht dem Referendum.
3 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.
502.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
22.09.1999 01.11.1999 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 43, 375 | d 44, 381
502.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 22.09.1999 01.11.1999 Erstfassung RO/AGS 1999 f 43, 375 | d 44, 381