Ziel und Zweck
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Dienstverhältnisse - nach öffentlichem
Recht - der Lehrpersonen, der Schuldirektoren und Rektoren (nachstehend:
Schuldirektoren), der Inhaber anderer hierarchischer Funktionen und der Inspektoren der obligatorischen Schulzeit (inkl. Kindergarten) und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachfolgend: Personal). Vorbehalten bleiben:
a) die subsidiäre Anwendung des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis;
b) das interkantonale Recht;
c) das Bundesrecht, das dem kantonalen Recht vorgeht;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
d) Kompetenzen, die mit dem vorliegenden Gesetz den kommunalen
oder interkommunalen Behörden zugeordnet werden.
2 Es legt die Anstellungs-, Arbeits- und Entlassungsbedingungen dieses Personals sowie dessen Rechte und Pflichten fest und bestimmt die Anstellungsbehörden.
Art. 2
Personalpolitik
1 Der Staatsrat definiert unter besonderer Berücksichtigung des Unterrichtswesens die Personalpolitik, basierend auf derjenigen des Staates.
Art. 3
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf das Personal:
a) der Kindergarten- und Primarstufe;
b) der Sekundarstufe I;
c) des Sonderschulwesens der obligatorischen Schule;
d) der allgemeinen Mittelschule;
e) der Berufsfachschulen sowie auf die Personen, die in diesen Schulen
im pädagogischen Bereich tätig sind;
f) der Privatschulen, die vom Staat anerkannt werden und durch eine
Vereinbarung an ihn gebunden sind.
2 Das Statut des Personals der vom Staat anerkannten und subventionierten
Sonderschulen und privaten Erziehungseinrichtungen wird analog festgelegt. *
Art. 4
Fachberater
1 Die Fachberater sind in der Regel Lehrpersonen, die vom Departement
(nachstehend: Departement) je nach Bedarf Teilzeit und/oder für eine befristete Dauer angestellt werden, um besondere Aufgaben oder pädagogische
Aufträge wahrzunehmen. Die pädagogischen Aufträge der Fachberater werden in einem Pflichtenheft und in einem Aktionsplan beschrieben.
Art. 5
Lehrpersonen - Zusammensetzung
1 Zu den Lehrpersonen gehören:
a) Lehrpersonen mit anerkannten Diplomen für die jeweilige Schulstufe;
b) schulische Heilpädagogen für die Schulen der obligatorischen Schulzeit;
c) Lehrpersonen für Spezialfächer.
2 Die Verordnung regelt die für den Unterricht in den Spezialfächern verlangten Diplome.
Art. 6
Schuldirektoren - Obligatorische Schulzeit
1 Die Leitung einer Schule oder zusammengeschlossener Schulen der obligatorischen Schulzeit wird einem Schuldirektor übertragen, dem die Verantwortung obliegt. Für den spezifischen pädagogischen Bereich untersteht der
Schuldirektor dem Departement, vertreten durch den Schulinspektor.
2 Die kommunale oder interkommunale Behörde definiert in Absprache mit
dem Departement periodisch die Aufgaben, mit denen sie den Schuldirektor
betrauen will, namentlich die Organisation des Schulunterrichts, die Zusammenarbeit mit den Eltern, die Organisation des Studiums, das Sicherstellen
der Logistik sowie die Instandhaltung der Ausstattung und der Gebäude. In
diesen Bereichen untersteht der Schuldirektor der kommunalen oder interkommunalen Behörde.
3 Die Kompetenzen der Schuldirektoren werden in der Verordnung geregelt.
Art. 7
Schuldirektoren - Allgemeine Mittelschulen und Berufsfachschulen
1 Die Schuldirektoren der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen
tragen die allgemeine Verantwortung für die Schule und sind direkt dem Departement unterstellt.
2 Ihre Kompetenzen werden in der Verordnung geregelt.
Art. 8
Pädagogische Berater
1 Die pädagogischen Berater des Sonderschulwesens unterstehen im Bereich der Planung der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen im vorschulpflichtigen, schulpflichtigen und postobligatorischen Alter dem Amt für Sonderschulwesen.
Art. 9
Inspektoren - Obligatorische Schulzeit
1 Die vom Staatsrat ernannten Schulinspektoren übernehmen im Auftrag des
Departements die pädagogische Verantwortung einer Schulregion gemäss
einem spezifischen Pflichtenheft.
2 Ihnen können andere Aufträge zugewiesen werden.
Art. 10
Inspektoren - Allgemeine Mittel- und Berufsfachschulen
1 Der Staatsrat kann Inspektoren anstellen, deren Aufträge in einem vom
Departement definierten Pflichtenheft festgelegt sind.
Art. 11
Ausschreibung
1 Jede freie Stelle an einer Schule, Lehranstalt, muss mindestens im Amtsblatt ausgeschrieben werden.
Art. 12
Anstellungsbedingungen
1 Für eine Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit an einer Schule,
Lehranstalt oder Sonderschule, die dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist,
muss die interessierte Person: *
a) im Besitz der Diplome oder Titel gemäss den geltenden Bestimmungen sein;
b) über die für die Stelle erforderlichen menschlichen und beruflichen
Qualitäten, Fähigkeiten und die entsprechende Motivation verfügen;
c) teamfähig sein;
d) die für die Ausübung der Funktion notwendige psychische und physische Gesundheit besitzen;
e) handlungsfähig sein;
f) frei von jeglicher mit der Ausübung der Funktion unvereinbaren strafrechtlichen Verurteilung sein; der Bewerbung ist ein Auszug aus dem
Strafregister beizulegen.
1bis Die Anstellungsbehörde kann eine ergänzende psychologische Untersuchung oder eine Sicherheitskontrolle verlangen. *
2 Bei Lehrermangel kann die Anstellungsbehörde zeitweise von Buchstabe a
des vorliegenden Artikels abweichen. In diesem Fall wird die entsprechende
Lehrperson als Stellvertretung für die maximale Dauer eines Verwaltungsjahres angestellt. Die Stelle muss für das folgende Schuljahr neu ausgeschrieben werden.
3 Schuldirektoren, Inhaber einer hierarchischen Funktion und Inspek-toren
müssen die Bedingungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen,
praktische Unterrichtserfahrung vorweisen und eine vom Departement anerkannte spezifische Ausbildung absolviert haben. Falls erforderlich, verpflichten sie sich, eine solche Ausbildung zu den vom Departement vorgegebenen Bedingungen und innerhalb der festgesetzten Frist zu besuchen.
4 Der Dienstchef, beziehungsweise die Anstellungsbehörde, kann nach der
Anstellung vom Mitglied des durch dieses Gesetz geregelten Personals jederzeit den Nachweis verlangen, dass es die in diesem Artikel aufgeführten
Art. 13 Bedingungen für die Ausübung seiner Funktion immer noch erfüllt. *
Anstellungs- und Kündigungsbehörde für die Lehrpersonen der
obligatorischen Schulzeit
1 Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit werden auf Vorschlag der
kommunalen oder interkommunalen Behörden durch den Staatsrat angestellt beziehungsweise entlassen. Dieser kann diese Kompetenz auf dem
Verordnungsweg dem Departementsvorsteher übertragen.
2 Lehrpersonen mit einem besonderen pädagogischen Auftrag (Fachberater,
Mandatsträger) werden auf Vorschlag der betroffenen Dienststellen durch
das Departement angestellt.
Art. 14
Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen
1 Lehrpersonen der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen
werden vom Staatsrat angestellt. Der Staatsrat kann diese Kompetenz auf
dem Verordnungsweg dem Departementsvorsteher übertragen. Vorbehalten
bleiben die Sonderfälle des vorliegenden Gesetzes.
2 Für die Anstellung der Lehrperson gibt der Schuldirektor seine Vormeinung
ab.
2 Erforderliche Titel
Art. 15
Kindergarten- und Primarstufe
1 Die Lehrpersonen der Kindergarten- und Primarstufe müssen im Besitz eines der folgenden Titel sein:
a) pädagogisches Reifezeugnis - Lehrpatent und Fähigkeitszeugnis;
b) Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe, das vom Departement verliehen wird;
c) anderes Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe, das den
interkantonalen Normen der EDK entspricht und/oder vom Departement anerkannt wird.
Art. 16
Sekundarstufe I
1 Die Lehrpersonen der Sekundarstufe I müssen im Besitz einer Unterrichtsberechtigung sein, die den interkantonalen Normen (EDK-Normen) entspricht und/oder vom Departement anerkannt wird.
2 Als solche werden Titel anerkannt, die Folgendes einschliessen:
a) ein zertifizierter universitärer Bachelor oder eine polytechnische Ausbildung in mindestens einem Fach, das auf dieser Schulstufe unterrichtet wird; und
b) eine zertifizierte Berufsausbildung "Master in secondary education", erteilt von einer anerkannten Fachhochschule, welche die Unterrichtsberechtigung in den Schulen der Sekundarstufe I bestätigt.
3 Das Departement kann andere Titel als gleichwertig anerkennen.
4 Grundsätzlich muss der Titel der Lehrperson für Hauptfächer dem
Fach(den Fächern), das(die) sie unterrichtet, entsprechen.
Art. 17
Allgemeine Mittelschule
1 Die Lehrpersonen der allgemeinen Mittelschulen müssen im Besitz einer
Unterrichtsberechtigung sein, die den interkantonalen Normen (EDK-Normen) entspricht und/oder vom Departement anerkannt wird.
2 Als solche werden Titel anerkannt, die Folgendes einschliessen:
a) ein Master, der eine universitäre oder polytechnische Ausbildung in
den zu unterrichtenden Fächern attestiert; und
b) eine Berufsausbildung zum Unterrichten in den allgemeinen Mittelschulen, zertifiziert durch eine anerkannte tertiäre Schule.
3 Das Departement kann andere Titel als gleichwertig anerkennen.
Art. 18
Qualifikationen für Lehrpersonen des Berufschulunterrichts
1 Die Ausbildung der Lehrpersonen des Berufschulunterrichts wird im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung geregelt.
Art. 19
Zusatzausbildung
1 Die Inhaber anderer universitärer Titel, die den Bestimmungen der Artikel
16, 17 und 18 im Bereich der psychopädagogischen, didaktischen und praktischen Ausbildung nicht entsprechen, müssen diese ergänzende Ausbildung gemäss den vom Departement festgelegten Bestimmungen und Anforderungen erwerben.
Art. 20
Validierung der Bildungsleistungen
1 Das Departement gewährleistet die Einsetzung von Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen gemäss dem kantonalen Weiterbildungsgesetz.
2 Die Validierung von Bildungsleistungen ermöglicht den Erlass eines Teils
des Ausbildungsprogramms oder eines ergänzenden Studiums zum Erwerb
eines Diploms oder einer gleichwertigen Ausbildung.
3 Der Kandidat muss den vorgängig zum Validierungsverfahren erlassenen
Einschreibebedingungen entsprechen.
Art. 21
Qualifikationen der Lehrpersonen des Sonderschulunterrichts
1 Personen, denen die Unterrichtsverantwortung oder die Durchführung besonderer schulischer Massnahmen anvertraut werden, müssen in der Regel
eine anerkannte Grundausbildung der Vorschulstufe oder der obligatorischen Schulzeit absolviert haben sowie Inhaber des Diploms "Schulischer
Heilpädagoge (EDK)" oder eines vom Departement anerkannten Titels sein.
In beson-deren Fällen entscheidet das Departement.
3 Besondere Fälle
Art. 22
Lehrpersonen in Ausbildung auf der Sekundarstufe I und II
1 Als Lehrpersonen in Ausbildung werden Lehrpersonen bezeichnet, die entweder ihre pädagogische oder akademische Ausbildung oder eine andere
vom Departement als gleichwertig anerkannte Ausbildung nicht beendet haben.
2 Diese Lehrpersonen werden vom Departement auf Vorschlag der kommunalen oder interkommunalen Behörden und nach Vormeinung des Direktors
für die Sekundarstufe I und der Schuldirektion für die allgemeine Mittelschule und die Berufsfachschule angestellt. Des Weiteren gelten die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
3 Sobald diese Lehrpersonen ihre Berufsausbildung beendet haben, können
sie sich um eine Festanstellung bewerben.
Art. 23
Spezialausbildung
1 Lehrpersonen, die im ordentlichen Verfahren angestellt wurden und im
Laufe ihrer Tätigkeit eine anerkannte Ausbildung in Teilzeit und zu den vom
Departement erlassenen Bedingungen absolvieren, fallen nur in Bezug auf
diese Spezialausbildung unter die Bestimmungen des vorherigen Artikels.
Im Übrigen behalten sie das Statut, das der Stelle entspricht, für die sie
angestellt wurden.
Art. 24
Stellvertreter
1 Grundsätzlich müssen Stellvertreter dieselben Anstellungsbedingungen erfüllen wie die Bewerber in Festanstellung.
2 Sie erfüllen dieselben Aufgaben wie die Lehrpersonen, die sie vertreten.
Art. 25
Stellvertreter - Anstellungsbehörde
1 In den Schulen der obligatorischen Schulzeit und für die allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen ist der Schuldirektor für die Anstellung des
nötigen Personals für Stellvertretungen, die weniger als ein Schuljahr dauern, zuständig. Die Stellen für Stellvertreter werden nicht ausgeschrieben.
2 Das Personal für Stellvertretungen, die ein ganzes Schuljahr dauern, wird
auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Departement angestellt.
3 Stellen, die für ein ganzes Schuljahr mit einem Stellvertreter besetzt werden, müssen im darauf folgenden Schuljahr wieder ausgeschrieben werden.
Art. 26
Nebenamtlehrer in der Berufsbildung
1 Zu Beginn jedes Schuljahres kann die Dienststelle für Berufsbildung
Nebenamtlehrer für den Berufsschulunterricht anstellen, um damit nicht vorhersehbare Schwankungen bei den Schülerzahlen aufzufangen.
2 Die Nebenamtlehrer werden für eine befristete Zeit angestellt. *
3 Die befristet angestellten Nebenamtlehrer werden vom Departement angestellt und erhalten einen Monatslohn gemäss dem Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals, basierend auf dem Beschäftigungsgrad des gesamten Jahres. *
4 Stellen, die für ein ganzes Schuljahr von einem Nebenamtlehrer besetzt
werden, müssen im darauf folgenden Schuljahr neu ausgeschrieben werden.
Art. 27
Lehrbeauftragte in der Berufsbildung
1 Berufsfachschulen können für Kurse in beruflichen Spezialfächern und
Weiterbildungskursen, die sie organisieren, auf Lehrbeauftragte zurückgreifen. Die Anstellungskompetenz liegt beim Schuldirektor.
2 Lehrbeauftragte in der Berufsbildung, die aus den jeweiligen Berufszweigen stammen, unterrichten punktuell und werden entsprechend dem Besoldungsgesetz im Stundenlohn bezahlt.
Art. 28
Überbetriebliche Kurse
1 Das Statut der Personen, die in überbetrieblichen Kursen zum Einsatz
kommen, wird in einer Verordnung geregelt.
Art. 29
Unterbruch und Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit
1 Jede Lehrperson, die ihre Unterrichtstätigkeit während fünf aufeinander folgender Jahre vollständig unterbricht, kann nach einer individuellen Beurteilung dazu verpflichtet werden, eine vom Departement festgelegte Weiterbildung zu absolvieren.
2 Die Bedingungen für diese Weiterbildung und die entsprechenden Kosten
sind in den Weisungen des Departements geregelt.
4 Lehrpersonen
4.1 Jährlicher Berufsauftrag
Art. 30
Auftrag der Lehrperson - Grundsätze
1 Die Lehrperson hat einen umfassenden Jahresauftrag mit folgenden Aufgaben zu erfüllen:
a) Unterricht und Erziehung der ihr anvertrauten Schüler;
b) Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben;
c) eigene Weiterbildung.
2 Sie arbeitet gemäss ihrem Berufsauftrag und dem kantonalen Pflichtenheft.
3 Im Rahmen ihrer Aktivitäten und in Respektierung ihres Pflichtenhefts bedeutet dies insbesondere:
a) den Bildungs- und Erziehungsauftrag bei den ihr anvertrauten Schülern oder Lernenden (nachstehend: Schüler) umzusetzen;
b) die Entwicklung und das Lernverhalten ihrer Schüler zu erfassen und
durch geeignete Massnahmen zu unterstützen, sie in ihrer Wahl zu begleiten;
c) eine für die Arbeit in der Schule günstige Atmosphäre zu schaffen;
d) den Respekt der Schüler vor Menschen und Sachen zu fördern;
e) jegliche Form von Gewalt und Diskriminierung zu verhindern;
f) der Schuldirektion oder der sie vertretenden Behörde gegebenenfalls
gesundheitliche Probleme oder Gefährdung der Entwicklung zu melden, die sie bei den ihr anvertrauten Schülern feststellt;
g) mit den anderen Lehrpersonen, der Schuldirektion und den Schulbehörden zusammenzuarbeiten;
h) mit den Eltern und andern Schulpartnern zusammenzuarbeiten;
i) verschiedene, von der zuständigen Behörde bestimmte Aufgaben, zu
erledigen;
j) den eigenen Weiterbildungsbedarf zu evaluieren und die nötigen
Massnahmen zu ergreifen.
4.2 Gemeinsame Anstellungsbedingungen
Art. 31
Verwaltungsjahr
1 Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
2 Den neu angestellten Lehrpersonen wird die vor Beginn des Verwaltungsjahres geleistete Arbeit pro rata temporis entlöhnt.
Art. 32
Nebenbeschäftigung
1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal darf einer Nebenbeschäftigung nachgehen, solange sich diese nicht nachteilig auf seine Tätigkeit, auf die Institution, die Schule oder auf seine Funktion auswirkt.
2 Unvereinbar mit einer Vollzeitanstellung sind:
a) jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften mit gewinnbringendem Zweck;
b) die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat oder die Leitung einer Erwerbsgesellschaft, es sei denn, die Lehrperson handle im Auftrag des
Staatsrates oder mit dessen Bewilligung im Auftrag eines Gemeinwesens.
3 Vor der Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung muss eine Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von über 75 Prozent bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf eine Bewilligung einreichen und
diese erlangen.
4 Ausnahmen können zugelassen werden, wenn es sich um Unternehmen
mit Familiencharakter oder mit hauptsächlich allgemeinen Interessen handelt und wenn die durch die Tätigkeit beanspruchte Zeit und das dadurch erzielte Einkommen in einem kleinen Rahmen bleiben.
Art. 33
Öffentliches Amt
1 Jede wählbare Lehrperson kann für ein öffentliches Amt kandidieren.
2 Eine Lehrperson, die für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss den
Staatsrat schriftlich darüber informieren. Dieser nimmt davon Kenntnis, informiert die Lehrperson über allfällige Unvereinbarkeiten und macht sie auf die
Konsequenzen aufmerksam.
3 Die gewählte Lehrperson muss den Staatsrat über ihre Wahl und deren
Annahme informieren.
4 Der Staatsrat beschliesst die nötigen Massnahmen im Zusammenhang mit
einer allfälligen tatsächlichen oder rechtlichen Unvereinbarkeit.
5 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Sonderurlaube für Lehrpersonen, die ein öffentliches Amt bekleiden.
Art. 34
Allgemeine Pflichten
1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Es erfüllt seine Aufgaben im Bemühen um
Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusstsein, Verschwiegenheit, Loyalität
und Treue zu seinem Arbeitgeber. Es arbeitet in einer Gesinnung der gegenseitigen Unterstützung und der Zusammenarbeit.
2 Das Personal muss unter allen Umständen professionell und gemäss den
Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes in Beachtung der gelten den Normen, Aufgaben, Zielsetzungen und Weisungen seiner Vorgesetzten handeln.
3 Im Rahmen der Bildung und Erziehung der Schüler/Lernenden (nachstehend: Schüler), die ihr anvertraut sind, arbeitet die Lehrperson, unter der
Verantwortung des Schuldirektors, eng mit der Schulbehörde, den gesetzlichen Vertretern, den Lehrmeistern sowie den Berufsorganisationen und -
verbänden zusammen. Sie ist ebenfalls verpflichtet, an den Aktivitäten aus
dem Tätigkeitsfeld "Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben", zu denen sie aufgefordert wird, teilzunehmen sowie sich beruflich fort- beziehungsweise weiterzubilden.
4 Die Beteiligung an einer Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.
Art. 35
Berufsgeheimnis
1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal unterliegt dem Berufsgeheimnis.
2 Es darf sich vor Gericht über Tatsachen, von denen es in Ausübung seines
Amtes Kenntnis erlangt, nur mit Ermächtigung der zuständigen Behörde
äussern. Diese Ermächtigung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich.
Art. 36
Vernehmlassung und Information
1 Die pädagogischen Verbände, die als Partner anerkannt sind, werden vom
Departement in Angelegenheiten zum Statut des Lehrpersonals vorab angehört und informiert.
2 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal wird von den zuständigen Schulbehörden zu wichtigen schulischen Themen vorab angehört und
informiert.
Art. 37
Personaldossier
1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal kann bei der zuständigen kantonalen Dienststelle sein Personaldossier einsehen.
Art. 38
Wohnsitz
1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal kann seinen Wohnsitz
in jeder Gemeinde wählen.
Art. 39
Pensionskasse
1 Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung ist das Personal gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL versichert.
Art. 40
Erwerbsausfallversicherung
1 Der Staat Wallis kann für das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal eine Erwerbsausfallversicherung abschliessen, die im Falle von Arbeitsunfähigkeit zum Tragen kommt.