Rechtliches Gehör
1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal hat seinen Vorgesetzten gegenüber das Recht auf Anhörung zu einer Angelegenheit, die das vorliegende Gesetz und das Personal persönlich betrifft.
Art. 41a * Information bei Strafverfolgung
1 Ein Mitglied des durch dieses Gesetz geregelten Personals, das aufgrund
eines Verbrechens oder Vergehens, das in Zusammenhang mit der Natur
seiner beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Arbeitgebers schaden könnte, strafrechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, den Staatsrat unverzüglich darüber zu informieren. Es übermittelt dem Staatsrat umgehend den
in der Sache definitiv ergangenen rechtskräftigen Entscheid.
2 Die Strafjustizbehörden und die Staatsanwaltschaft, die sich mit einem Fall
befassen, in dem ein Mitglied des durch dieses Gesetz geregelten Personals
für ein Verbrechen oder ein Vergehen beschuldigt beziehungsweise angeklagt wird, das in Zusammenhang mit der Natur seiner beruflichen Tätigkeit
steht oder dem Ansehen des Arbeitgebers schaden könnte, können den
Staatsrat unverzüglich darüber informieren. Sie können dem Staatsrat den in
der Sache definitiv ergangenen rechtskräftigen Entscheid übermitteln.
4.3 Spezifische Anstellungsbedingungen für das Lehrpersonal
Art. 42
Hierarchie
1 Die Lehrperson ist pädagogisch und administrativ direkt dem Schuldirektor
unterstellt.
Art. 43
Jährliche Arbeitszeit
1 Die jährliche Arbeitszeit oder ihre Aufteilung, die Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen und deren Dauer sind im Gesetz über die Besoldung des
Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule
und Berufsfachschule geregelt.
Art. 44
Aufteilung nach Tätigkeitsfeldern
1 Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson mit Vollpensum teilt sich grundsätzlich folgendermassen auf:
a) Bildung - Erziehung;
b) Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben, die in der Verordnung
geregelt sind;
c) Weiterbildung.
2 Bei Teilzeitangestellten wird diese Aufteilung entsprechend angepasst. Das
Pflichtenheft regelt die zwingenden Aufgaben im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeitsfeldern.
Art. 45
Pflichtenheft
1 Jede Lehrperson besitzt ein kantonal festgelegtes Rahmen-Pflichtenheft,
das ihre Aufgaben regelt.
2 Je nach den Bedürfnissen der Schule und den speziell zugeteilten Aufgaben kann die zuständige Behörde auf Vorschlag der Schuldirektion das
Pflichtenheft in Absprache mit der betroffenen Lehrperson anpassen.
3 Alle zwingenden Aktivitäten sind im Pflichtenheft ausdrücklich aufgeführt.
Art. 45a * Grundsatz der administrativen Verantwortlichkeit
1 Die Lehrperson, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflicht verletzt, ist
für ihr Handeln haftbar.
2 Das Recht, administrative Massnahmen zu ergreifen, bleibt unabhängig
von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das in Anbetracht derselben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.
Art. 46
Administrative Massnahmen *
1 Nach Anhörung der Lehrperson kann die Anstellungsbehörde folgende
administrativen Massnahmen anordnen: *
a) * Verwarnung, sofern möglich mit Verbesserungsmassnahmen;
b) * Kürzung der Besoldung um bis zu einem Drittel des Monatslohnes
während höchstens eines Jahres;
c) * Versetzung in eine andere Funktion oder an eine andere Stelle, die
gleich oder tiefer eingestuft ist, mit einer der neuen Situation entsprechenden Besoldung;
d) * fristlose Entlassung ohne Entschädigung.
e) * …
2 Die administrative Massnahme wird nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung und unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Lehrperson festgesetzt. *
3 Wenn es die Umstände erfordern, können verschiedene administrative
Massnahmen miteinander verbunden werden. *
4 Falls die betroffene Lehrperson ihre Kündigung einreicht, kann die Anstellungsbehörde auf eine administrative Massnahme verzichten und die Kündigung akzeptieren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände und der
verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist. *
Art. 46a * Anrufung der Disziplinarkommission
1 Die Anstellungsbehörde kann dem Staatsrat gegebenenfalls vorschlagen,
die Disziplinarkommission anzurufen. Die Bestimmungen betreffend diese
Kommission gelten für das Lehrpersonal.
Art. 46b * Verwaltungsverfahren
1 Die zuständige Behörde unterrichtet die Lehrperson schriftlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Die Lehrperson hat namentlich das Recht, sich
in ausreichender Weise zu äussern, alle zu ihrer Entlastung dienenden Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzubringen.
2 Die Lehrperson kann sich von einem Vertreter verbeiständen lassen.
3 Der Verwaltungsentscheid muss der Lehrperson begründet, in schriftlicher
Form sowie unter Angabe der Rechtsmittel und der geltenden Fristen eröffnet werden.
Art. 46c * Disziplinarkommission
1 Der Staatsrat ernennt eine Disziplinarkommission mit drei bis fünf Mitgliedern.
2 Die Disziplinarkommission befasst sich mit Fällen von Belästigung und
anderen Fällen, die der Staatsrat wegen ihrer Komplexität an sie überweist.
3 Die Disziplinarkommission hat die Aufgabe, die ihr unterbreiteten Fälle zu
prüfen und Vorschläge zuhanden der Anstellungsbehörde zu erarbeiten. Die
Disziplinarkommission befragt die Lehrperson und stellt sicher, dass alle
dienlichen Untersuchungen durchgeführt werden.
4 Eine Verordnung präzisiert die Zusammensetzung, die Organisation und
die Funktionsweise der Disziplinarkommission.
5 Auf Antrag der Disziplinarkommission oder unter Umständen von Amtes
wegen überträgt der Staatsrat die Prüfung eines Falls einem oder mehreren
unabhängigen externen Spezialisten.
Art. 46d * Vorsorgliche Massnahmen
1 Die Anstellungsbehörde kann jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen,
mit voller, teilweiser oder ohne Besoldung.
2 Diese Massnahmen unterliegen einer Interessenabwägung und müssen
dem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen.
3 Unter Vorbehalt der Dringlichkeit muss die Lehrperson vorweg über die
vorgesehenen Massnahmen informiert worden sein und die Gelegenheit erhalten haben, sich dazu zu äussern.
Art. 46e * Verjährung
1 Die administrative Verantwortlichkeit der Lehrperson verjährt, wenn innert
Frist eines Jahres nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde und in jedem Fall fünf Jahre nach der
letzten Verletzung dieser Pflichten.
2 Während eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Verwaltungsverfahren wird die Verjährung unterbrochen.
Art. 46f * Strafrechtliche Verantwortlichkeit
1 Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Strafgesetzgebung.
Art. 46g * Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson wird durch die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
4.4 Rechte des Lehrpersonals
Art. 47
Besoldung
1 Das Lehrpersonal hat Anrecht auf eine Besoldung, deren Komponenten im
Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit
und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule geregelt sind.
2 Die Besoldung entspricht der Jahresarbeitszeit und umfasst alle Bestandteile des Auftrags der Lehrperson.
Art. 48
Ferien - Urlaub
1 Lehrpersonen haben Anrecht auf Ferien und Urlaub gemäss Verordnung.
Art. 49
Sonderurlaube
1 Die Sonderurlaube (Eheschliessung, Geburt, Todesfall usw.) des Lehrpersonals sind in der Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 50
Bildungsurlaub
1 Die zuständige Behörde kann den Lehrpersonen einen Bildungsurlaub
gewähren. Die Modalitäten des Anspruchs sind in einer Verordnung geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) ein Minimum an Dienstjahren;
b) ein vom Departement validiertes Bildungsvorhaben mit direktem Bezug zum Unterricht;
c) Garantie, dass die Lehrperson nach dem Bildungsurlaub für eine bestimmte Anzahl Jahre im Kanton unterrichtet.
2 Der Bildungsurlaub kann nicht mit einem unbezahlten Langzeiturlaub gemäss Artikel 51 kumuliert werden.
Art. 51
Unbezahlter Langzeiturlaub
1 Ein unbezahlter Urlaub von bis zu zwei Jahren kann einer Lehrperson, die
auf unbestimmte Zeit angestellt ist, gewährt werden. Sonderfälle bleiben vorbehalten, insbesondere für Lehrpersonen an Schweizer Schulen im Ausland
oder andere vergleichbare Fälle. In diesen letztgenannten Fällen kann der
Lehrperson ein unbezahlter Urlaub von bis zu drei Jahren gewährt werden.
2 Bei Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen wird der Antrag dem Departement vorgelegt.
3 Der Schuldirektor gibt seine Vormeinung zu den Anträgen.
4 Die Lehrperson, der ein solcher Urlaub gewährt wird, bleibt Stelleninhaberin unter Vorbehalt der Kündigungsgründe, die für alle ernannten Lehrpersonen gelten.
Art. 52
Betreuung
1 Jede Lehrperson kann in Absprache mit dem Schuldirektor oder auf dessen Verlangen die Ressourcen pädagogischer Natur (Beratung, Betreuung
usw.) in Anspruch nehmen, die schulintern oder von den betroffenen Dienststellen zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls wird die Lehrperson
vom Departement an weitere Anlaufstellen weitergeleitet.
2 Um den Unterricht der Lehrperson zu verbessern, erstellt das Departement
eine Kompetenzbilanz und definiert weitere Unterstützungsmassnahmen.
3 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal hat Anspruch auf die
im Gesetz über das Personal des Staates Wallis vorgesehenen Bestimmungen über die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, den Schutz der
Persönlichkeit, der Gesundheit und der Personendaten.
4.5 Pflichten des Lehrpersonals
Art. 53
Arbeitszeit
1 Die Lehrperson muss ihrer Funktion die gesamte Zeit, für die sie angestellt
ist, widmen. Die Arbeitszeit des Lehrpersonals versteht sich als Jahresarbeitszeit.
Art. 54
Präsenzzeit am Schulort
1 Die Lehrperson muss die ganze für die Ausübung ihrer Funktion und den
reibungslosen Betrieb der Schule notwendige Zeit am Schulort anwesend
sein.
2 Die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit müssen vor und nach dem
Unterricht beim Empfang der Schüler beziehungsweise bei Schulschluss am
Unterrichtsort anwesend sein.
3 Die nötige Zeit für die Erfüllung der Aufgaben, die ausserhalb des Unterrichts vor den Schülern vorgesehen sind, liegt grundsätzlich ausserhalb der
Schülerpräsenzzeit.
Art. 55
Weiterbildung
1 Die Lehrperson ist für ihre Weiterbildung verantwortlich und muss sich deshalb über die didaktische, pädagogische, wissenschaftliche und technische
Entwicklung und den sozialen Wandel auf dem Laufenden halten.
2 Die Weiterbildung umfasst folgende Elemente:
a) einen obligatorischen Teil, kollektiv oder individuell, der mit Genehmigung des Departements oder von einer vom Departement beauftragten Institution organisiert wird; unabhängig vom Beschäftigungsgrad ist
dieser Teil für alle Lehrpersonen verpflichtend;
b) einen freiwilligen, individuell wählbaren Teil aus dem vom Departement anerkannten Kursangebot;
c) einen von der Lehrperson selbst gewählten Teil.
3 Der Lehrperson kann der Besuch einer Weiterbildung während der Unterrichtszeit gestattet werden. Entsprechende schriftliche Gesuche sind im Voraus, mit Vormeinung der Schuldirektion und in Berücksichtigung des Zeitrahmens, der für die Bearbeitung nötig ist, an die zuständige Dienststelle zu
richten.
4 Das Departement bestimmt die Modalitäten und Bedingungen für den Besuch der Weiterbildungskurse, je nachdem ob diese während oder ausserhalb der Unterrichtszeit organisiert werden.
Art. 56
Pflicht zur Übernahme von Stellvertretungen
1 Im Falle einer kurzen Abwesenheit einer Lehrperson trifft die Schuldirektion
die nötigen Massnahmen für deren Stellvertretung.
2 Die Schuldirektion setzt in erster Linie die anderen verfügbaren Lehrpersonen ein.
3 An der Orientierungsschule, der allgemeinen Mittelschule und der Berufsfachschule kann die Schuldirektion eine Lehrperson beauftragen, einen
Kollegen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung zu
vertreten, ohne dafür zusätzlich entlöhnt zu werden.
Art. 57
Abwesenheiten
1 Die Lehrperson darf der Schule nicht ohne triftige und durch ihre direkten
Vorgesetzten akzeptierte Gründe fernbleiben.
2 Wenn eine Lehrperson gezwungen ist, der Schule fernzubleiben, muss sie
die Schuldirektion ihrer Schule oder ihren direkten Vorgesetzten sofort davon in Kenntnis setzen, welche(r) die notwendigen Vorkehrungen für ihre
Stellvertretung trifft.
4.6 Dienstverhältnisse
Art. 58
Statut der Lehrperson
1 Als Lehrperson im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt die Person, die für
eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gemäss öffentlichem Recht durch die
Art. 59 zuständige Behörde angestellt ist. *
Anstellungsverfügung
1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Lehrpersonal wird mittels einer
schriftlichen Verfügung der zuständigen Behörde angestellt.
2 Die Verfügung beinhaltet:
a) * die Art der Anstellung (bestimmte oder unbestimmte Zeit);
b) die zu besetzende(n) Stelle(n);
c) den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die Anstellungsrate;
d) die Lohnklasse und die Berechnungskriterien;
e) die Pensionskasse;
f) * das Datum des Stellenantritts;
g) * die Dauer der Probezeit.
Art. 60
Probezeit *
1 Das Lehrpersonal ist einer Probezeit von maximal einem Jahr unterworfen. *
2 In der Regel wird die Probezeit nicht verlängert. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht
freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. *
2bis Im Verlaufe dieser Zeit findet ein Beurteilungsgespräch statt. *
3 Die zuständige Behörde kann von der Probezeit absehen und eine Lehrperson direkt auf unbestimmte Zeit anstellen, wenn die betroffene Lehrperson bereits eine fünfjährige Unterrichtserfahrung vorweisen kann und an ihrer früheren Stelle auf unbestimmte Zeit angestellt war. *
4 … *
Art. 60a * Kündigung während der Probezeit
1 Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur auf Ende eines Monats mit einer Voranzeige von zwei Wochen gekündigt werden.
Art. 61
Anstellung auf unbestimmte Zeit
1 Im Allgemeinen werden Lehrpersonen auf unbestimmte Zeit angestellt. *
2 … *
Art. 62
Anstellung auf bestimmte Zeit
1 Die Anstellung auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und
muss entweder durch spezielle Umstände (namentlich die Auflösung von
Klassen) oder durch persönliche Gründe der Lehrperson (namentlich Pensionierung oder für die erwarteten Dauer der Ausbildung einer Lehrperson)
Art. 63 gerechtfertigt sein oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen. *
Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung
1 Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:
a) * am Ende des laufenden Monats, in dem die Lehrperson das gesetzliche AHV-Alter erreicht, das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zum
Schuljahresende des Jahres, in dem die Lehrperson das 70. Altersjahr
erreicht, verlängert werden, der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege fest;
b) beim Tod des Betroffenen;
c) drei Monate nach dem Verschollensein des Betroffenen bei Todesgefahr oder ohne Nachricht zu hinterlassen;
d) nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Verlängerung der Anstellung.
Art. 64
Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit
durch die zuständige Behörde
1 Nach Ablauf der Probezeit kann die zuständige Behörde eine Anstellung
auf unbestimmte Zeit aus objektiven Gründen auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine spätestens bis zum 1. Mai eröffnete Verfügung kündigen. *
2 Ein solcher Grund liegt namentlich in folgenden Fällen vor: *
a) wiederholte oder dauerhafte Mängel bei den Leistungen und/oder beim
Verhalten;
b) mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen
Aufgaben zu erfüllen;
c) Wegfall einer der in der Verordnung oder Anstellungsverfügung festgelegten Anstellungsbedingungen.
3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls während
der Kündigungsfrist, wird die Kündigungsfrist von vier Monaten um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30
Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten
und dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert. *
Art. 65
Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch die zuständige
Anstellungsbehörde bei bleibender Arbeitsunfähigkeit *
1 Für das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis anwendbar.
Art. 65a * Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
1 Die Anstellungsbehörde kann eine Lehrperson, die die Anforderungen an
ihre Funktion aufgrund ihrer Leistung, ihres Verhaltens oder ihrer Fähigkeiten nicht mehr vollständig erfüllt, vorzeitig gänzlich oder teilweise in den Ruhestand versetzen.
2 Die Ausführungsbestimmungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand werden vom Staatsrat auf dem Verordnungswege festgelegt.
Art. 66
Kündigung
1 Nach Ablauf der Probezeit kann die auf unbestimmte Zeit angestellte Lehrperson das Arbeitsverhältnis auf Ende des laufenden Verwaltungsjahres mittels schriftlicher Kündigung spätestens bis zum 1. Mai auflösen. *
2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag der betreffenden Lehrperson auf
eine Kündigung während des Schuljahres eintreten, sofern der Unterricht
nicht darunter leidet.
3 Unter Wahrung derselben Frist hat die Lehrperson nach Eintritt des Mindestalters der flexiblen Rente das Recht, entsprechend der durch den
Staatsrat in einer Verordnung festgelegten Modalitäten, in Rente zu gehen. *
Art. 67
Aufhebung einer Stelle
1 Wird eine Stelle ganz oder teilweise aufgehoben, kann das Dienstverhältnis einer Lehrperson, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt ist,
durch eine spätestens bis zum 1. Mai eröffnete Verfügung ganz oder teilweise auf Ende des Verwaltungsjahres aufgelöst werden. Erfolgt der Entscheid
nach diesem Datum, beträgt die Kündigungsfrist vier Monate auf das Ende
des Monats ab Datum der Eröffnung. *
2 In diesen Fällen schlägt die Anstellungsbehörde der betroffenen Lehrperson nach Möglichkeit eine entsprechende Stelle auf derselben Stufe vor.
Art. 68
Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen
1 Die zuständige Behörde kann die Anstellung einer Lehrperson unabhängig
der Art ihrer Anstellung (für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit) jederzeit
aus wichtigen Gründen auflösen. *
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, unter welchem dem
Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden kann.
Art. 69
Auswirkungen einer rechtlich unbegründeten Kündigung
1 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird die Lehrperson
wieder in die Funktion eingegliedert, falls sie selbst und die Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.
2 Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat die Lehrperson Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der
Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem
Jahresgehalt entspricht, falls die zuständige Behörde die Wiedereingliederung verweigert, und Anspruch auf höchstens sechs Monatsgehälter, falls
die Lehrperson ihre Wiedereingliederung verweigert.
5 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen
Art. 70 Mittelschulen und der Berufsfachschulen
Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit
1 Grundsätzlich verfügt jede Schule oder Schulgruppierung unter Vorbehalt
von Absatz 5 über eine Schuldirektion. Die Verordnung legt die Bedingungen fest, die Anrecht auf die Anstellung eines Schuldirektors, gegebenenfalls eines Stellvertreters oder mehrerer Stellvertreter geben, dessen(deren)
Titel und Aufgaben in der Verordnung geregelt sind.
2 Mehrere Gemeinden, die nur über eine kleine Schülerzahl verfügen, müssen sich zusammenschliessen, um die Bedingungen für die Anstellung eines
Schuldirektors zu erfüllen.
3 Dem Schuldirektor obliegt die Verantwortung für eine Primarschule und/
oder eine Orientierungsschule.
4 Gemäss den Bestimmungen der Verordnung und der Pflichtenhefte erstreckt sich der Autoritätsbereich des Schuldirektors auf alle Lehrpersonen
und Schüler.
5 Ist aufgrund der lokalen beziehungsweise regionalen Bedingungen oder
aufgrund der Schülerzahlen die Ernennung eines Schuldirektors nicht möglich, wird ein Schulverantwortlicher eingesetzt.
Art. 71
Anstellungsbehörde für die Schuldirektoren oder die Schulverantwortlichen der obligatorischen Schulzeit
1 Die kommunale oder interkommunale Behörde ist für die Anstellung beziehungsweise Entlassung des Schuldirektors oder des Schulverantwortlichen
zuständig.
2 Der Schuldirektor gibt für die Kandidaten einer hierarchischen Funktion seine Vormeinung ab.
Art. 72
Schuldirektion der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen
1 Die kantonalen Schulen der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen werden von einer Schuldirektion geführt, die aus einem Schuldirektor besteht, unterstützt von Stellvertretern, deren Titel und Aufgaben in der
Verordnung des Staatsrates nach Schulkategorien definiert sind.
Art. 73
Anstellungsbehörde für die Schuldirektoren der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen
1 Auf Vorschlag des Departements werden die Schuldirektoren und Inhaber
hierarchischer Funktionen vom Staatsrat angestellt.
2 Der Schuldirektor gibt für die Kandidaten einer hierarchischen Funktion seine Vormeinung ab.
Art. 74
Dienstverhältnisse
1 Das Dienstverhältnis der Schuldirektoren und die Anwendung der Disziplinarmassnahmen unterliegen denselben Bestimmungen wie jene der Lehrpersonen. Die Bestimmungen dieses Kapitels bleiben vorbehalten.
Art. 75
Allgemeiner Auftrag
1 Die Schuldirektion übernimmt die allgemeine pädagogische und
administrative Verwaltung der Schule, die sie leitet. Der Schuldirektor ist der
direkte Vorgesetzte der unter seiner Verantwortung stehenden Lehrpersonen.
Art. 76
Pädagogische Hierarchie der obligatorischen Schulzeit
1 In allen pädagogischen Fragen ist der Schuldirektor dem Departement unterstellt, das vom Schulinspektor vertreten wird.
Art. 77
Ausbildung
1 Die Mitglieder der Schuldirektion müssen die vom Departement verlangte
spezifische Ausbildung absolvieren. Dieses kann gleichwertige Ausbildungen anerkennen.
Art. 78
Rechte und Befugnisse
1 Der Schuldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Schule, für die er ernannt ist.
2 Die Befugnisse der Schuldirektion werden in der Verordnung und in den
Pflichtenheften geregelt.
6 Pädagogische Berater
Art. 79
Allgemeiner Auftrag
1 Im Bereich des Sonderschulwesens sind die pädagogischen Berater damit
beauftragt, die Abklärung zu koordinieren, über die Umsetzung der verschiedenen im Gesetz über das Sonderschulwesen vorgesehenen Massnahmen
und Strukturen zu informieren und diese Umsetzung zu überwachen.
2 Sie arbeiten namentlich mit den Eltern, den Schulinspektoren, den kommunalen oder interkommunalen Behörden sowie mit den Verantwortlichen der
Kinder mit besonderen Bedürfnissen zusammen.
Art. 80
Dienstverhältnisse
1 Die Dienstverhältnisse der pädagogischen Berater werden unter Vorbehalt
der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bestimmungen von den gleichen
Bestimmungen geregelt wie die Dienstverhältnisse der Schulinspektoren.
7 Inspektoren der Schulen der obligatorischen Schulzeit