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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1

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Contents: 119 provisions
  1. vorspann
  2. § 1 Inhalt der Ausbildung
  3. § 2 Gliederung der Ausbildung
  4. § 3 Theoretischer und praktischer Unterricht
  5. § 4 Praktische Ausbildung
  6. § 5 Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums
  7. § 6 Nachtarbeit
  8. § 7 Noten für praktische Einsätze
  9. § 8 Jahreszeugnisse
  10. § 9 Qualifikation der Praxisanleitung
  11. § 10 Praxisbegleitung
  12. § 11 Inhalt der Kooperationsverträge
  13. § 12 Bestandteile der staatlichen Prüfung
  14. § 13 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
  15. § 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
  16. § 15 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
  17. § 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung
  18. § 17 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung
  19. § 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung
  20. § 19 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
  21. § 20 Prüfungsort der staatlichen Prüfung
  22. § 21 Nachteilsausgleich
  23. § 22 Rücktritt von der staatlichen Prüfung
  24. § 23 Versäumnisfolgen
  25. § 24 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
  26. § 25 Niederschrift
  27. § 26 Vornoten
  28. § 27 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
  29. § 28 Inhalt des schriftlichen Teils
  30. § 29 Durchführung des schriftlichen Teils
  31. § 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
  32. § 31 Bestehen des schriftlichen Teils
  33. § 32 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
  34. § 33 Note für den schriftlichen Teil
  35. § 34 Inhalt des mündlichen Teils
  36. § 35 Durchführung des mündlichen Teils
  37. § 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung
  38. § 37 Bestehen des mündlichen Teils
  39. § 38 Wiederholung des mündlichen Teils
  40. § 39 Inhalt des praktischen Teils
  41. § 40 Durchführung des praktischen Teils
  42. § 41 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer
  43. § 42 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung
  44. § 43 Bestehen des praktischen Teils
  45. § 44 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz
  46. § 45 Gesamtnote der staatlichen Prüfung
  47. § 46 Bestehen der staatlichen Prüfung
  48. § 47 Zeugnis über die staatliche Prüfung
  49. § 48 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
  50. § 49 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
  51. § 50 Ausstellung der Erlaubnisurkunde
  52. § 51 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
  53. § 52 Erforderliche Unterlagen
  54. § 53 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
  55. § 54 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede
  56. § 55 Zweck der Eignungsprüfung
  57. § 56 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
  58. § 57 Inhalt der Eignungsprüfung
  59. § 58 Prüfungsort der Eignungsprüfung
  60. § 59 Durchführung der Eignungsprüfung
  61. § 60 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung
  62. § 61 Wiederholung
  63. § 62 Bescheinigung
  64. § 63 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
  65. § 64 Durchführung des Anpassungslehrgangs
  66. § 65 Bescheinigung
  67. § 66 Zweck der Kenntnisprüfung
  68. § 67 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
  69. § 68 Bestandteile
  70. § 69 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
  71. § 70 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
  72. § 71 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
  73. § 72 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
  74. § 73 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
  75. § 74 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
  76. § 75 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
  77. § 76 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
  78. § 77 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
  79. § 78 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
  80. § 79 Bestehen der Kenntnisprüfung
  81. § 80 Bescheinigung
  82. § 81 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
  83. § 82 Durchführung des Anpassungslehrgangs
  84. § 83 Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
  85. § 84 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs
  86. § 85 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
  87. § 86 Bescheinigung
  88. § 87 Nachweise der Zuverlässigkeit
  89. § 88 Nachweise der gesundheitlichen Eignung
  90. § 89 Aktualität von Nachweisen
  91. § 90 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
  92. § 91 Ziel der Nachprüfung
  93. § 92 Zulassung zur Nachprüfung
  94. § 93 Bestandteile der Nachprüfung
  95. § 94 Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
  96. § 95 Praktischer Teil der Nachprüfung
  97. § 96 Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung
  98. § 97 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer der Nachprüfung
  99. § 98 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Nachprüfung
  100. § 99 Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung
  101. § 100 Mündlicher Teil der Nachprüfung
  102. § 101 Durchführung des mündlichen Teils der Nachprüfung
  103. § 102 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Nachprüfung
  104. § 103 Wiederholung des mündlichen Teils der Nachprüfung
  105. § 104 Bestehen der Nachprüfung
  106. § 105 Bescheinigung
  107. Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
  108. Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
  109. Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)Theoretischer und praktischer Unterricht in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
  110. Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer 2)Praktische Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten
  111. Anlage 5 (zu § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
  112. Anlage 6 (zu § 47 Absatz 1)
  113. Anlage 7 (zu § 50 Absatz 2)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  114. Anlage 8 (zu § 50 Absatz 3)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  115. Anlage 9 (zu § 62 Absatz 2)
  116. Anlage 10 (zu § 65 Absatz 2)
  117. Anlage 11 (zu § 80 Absatz 2)
  118. Anlage 12 (zu § 86 Absatz 2)
  119. Anlage 13 (zu § 105 Absatz 2)

Proposed changes to this act

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119 provisions

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

Propose a change

§ 1 Inhalt der Ausbildung

(1) In der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 1 genannten Kompetenzen zu vermitteln. (2) In der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten sind der oder dem Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mindestens die in der Anlage 3 genannten Kompetenzen zu vermitteln.

Propose a change

§ 2 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. (2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen. (3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes haben im gegenseitigen Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan nach den Grundsätzen der Absätze 1 und 2 abzustimmen. (4) Die Länder können ein Rahmencurriculum und einen Rahmenausbildungsplan verbindlich erlassen.

Propose a change

§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht

(1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind die zur Ausübung des jeweiligen Berufs erforderlichen fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind, sowie die Eigenverantwortlichkeit im beruflichen Handeln zu fördern. Zu vermitteln sind 1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 1 genannten Kompetenzen im Umfang von 2 100 Stunden und 2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 3 genannten Kompetenzen im Umfang von 2 100 Stunden. (2) Im theoretischen und praktischen Unterricht sind die verschiedenen Versorgungs- und Funktionsbereiche der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen. (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

Propose a change

§ 4 Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung sind die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels nach den §§ 7 bis 9 oder §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind. Die oder der Auszubildende wird befähigt, die im theoretischen und im praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben. (2) Die Bereiche der praktischen Ausbildung sind 1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten die in Anlage 2 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden und 2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten die in Anlage 4 genannten Versorgungs- und Funktionsbereiche im Umfang von 2 500 Stunden. (3) Die praktische Ausbildung soll mit einem in Anlage 2 oder 4 genannten Orientierungseinsatz im Umfang von 80 Stunden bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes beginnen.

Propose a change

§ 5 Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums

(1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbildung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen. (2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach anästhesiologischen oder operativen Eingriffen.

Propose a change

§ 6 Nachtarbeit

Ab dem zweiten Ausbildungsdrittel hat die oder der Auszubildende in der praktischen Ausbildung mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen von Nachtarbeit (Volldienst oder Bereitschaftsdienst) unter unmittelbarer Aufsicht zu absolvieren. Dies gilt nicht für jugendliche Auszubildende. Auszubildende, die über einen anteiligen Zeitraum der letzten beiden Ausbildungsdrittel minderjährig sind, haben die Nachtarbeitsstunden zu einem entsprechenden Anteil zu absolvieren. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

Propose a change

§ 7 Noten für praktische Einsätze

(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die oder der Auszubildende im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, einzuschätzen. (2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes 1. der oder dem Auszubildenden die qualifizierte Leistungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und 2. der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die oder der Auszubildende während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzuteilen.

Propose a change

§ 8 Jahreszeugnisse

(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der oder dem Auszubildenden ein Jahreszeugnis ausstellen. (2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben 1. die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts, 2. die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze, 3. etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und 4. etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung. (3) Die Jahresnote für den theoretischen und praktischen Unterricht wird aus den Einzelnoten der Lernbereiche gebildet. (4) Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 7 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für alle praktischen Einsätze ist im Benehmen mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung festzulegen.

Propose a change

§ 9 Qualifikation der Praxisanleitung

(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die 1. über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung a) nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 oder § 69 Absatz 1 oder 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügt oder b) nach § 1, § 58 Absatz 1 oder 2 oder nach § 64 des Pflegeberufegesetzes verfügt und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie, für die Anästhesie oder eine gleichwertige Fachweiterbildung erfolgreich absolviert hat, 2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt, 3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und 4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert. Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. (2) Zur Praxisanleitung geeignet ist auch eine Person, die 1. zum 31. Dezember 2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter in der anästhesietechnischen oder in der operationstechnischen Assistenz eingesetzt ist oder nachweislich über die Qualifikation verfügt, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Einsatz als Praxisanleitung befähigt, 2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügt und 3. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert. Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 3 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen. (3) Während der praktischen Ausbildung im ambulanten Kontext gemäß den Anlagen 2 und 4 kann die Praxisanleitung nach § 16 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auch durch qualifizierte Fachkräfte der ambulanten Einrichtung, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 oder 2 verfügen, sichergestellt werden.

Propose a change

§ 10 Praxisbegleitung

Für die Zeit der praktischen Ausbildung hat die Schule durch ihre Lehrkräfte zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden mindestens drei Besuche einer Lehrkraft im Rahmen der allgemeinen Pflichteinsätze, zwei Besuche im Rahmen der Pflichteinsätze in Funktions- und Versorgungsbereichen und ein Besuch im Rahmen der Wahlpflichteinsätze gemäß der Anlagen 2 und 4 erfolgen.

Propose a change

§ 11 Inhalt der Kooperationsverträge

(1) In den Kooperationsverträgen zwischen der Schule und den Einrichtungen der praktischen Ausbildung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. (2) Die Kooperationsverträge müssen insbesondere Vorgaben enthalten 1. zum Ausbildungsplan, 2. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Einrichtung der praktischen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, um die in den Anlagen 2 und 4 vorgegebenen Einsatzbereiche sicherzustellen, 3. zur Durchführung der Praxisanleitung und 4. zur Durchführung der Praxisbegleitung.

Propose a change

§ 12 Bestandteile der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung besteht aus 1. einem schriftlichen Teil, 2. einem mündlichen Teil und 3. einem praktischen Teil.

Propose a change

§ 13 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses

(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.

Propose a change

§ 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern: 1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung, 3. mindestens drei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen a) mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen und Fachprüfer sein müssen und b) mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss. (2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet. (3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. Mindestens eine Person der praktischen Fachprüferinnen und Fachprüfer muss in der Einrichtung tätig sein, in der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung durchgeführt worden ist. (4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben. (5) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung.

Propose a change

§ 15 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung und für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung jeweils 1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie 2. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Propose a change

§ 16 Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an Teilen der staatlichen Prüfung

Die oder der Vorsitzende hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.

Propose a change

§ 17 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung

(1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden. (2) Die Teilnahme an einer realen operativen oder anästhesiologischen Situation ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben.

Propose a change

§ 18 Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Auf Antrag der oder des Auszubildenden entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob die oder der Auszubildende zur staatlichen Prüfung zugelassen wird. (2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird erteilt, wenn 1. die folgenden Nachweise vorliegen: a) ein Identitätsnachweis der oder des Auszubildenden in amtlich beglaubigter Abschrift, b) die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie der praktischen Ausbildung nach Anlage 5, c) der schriftlich oder elektronisch geführte Ausbildungsnachweis nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes, d) die Jahreszeugnisse nach § 8, 2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ ist und 3. die Fehlzeiten, a) die nach § 25 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist. (3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote des theoretischen und praktischen Unterrichts und die Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahreszeugnisse mit gleicher Gewichtung ein. (4) Die zuständige Behörde stellt eine Bescheinigung über die absolvierte Verlängerung der Ausbildungsdauer nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b aus. (5) Die Entscheidung über die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird der oder dem Auszubildenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

Propose a change

§ 19 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung

(1) Für die zugelassenen Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten muss die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festlegen. Der Beginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als fünf Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Werden nach § 28 Absatz 6 bei einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben verwendet, so legt die zuständige Behörde für die Aufsichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin fest. (3) Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten werden in der Regel die Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch.

Propose a change

§ 20 Prüfungsort der staatlichen Prüfung

(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich der schriftliche und der mündliche Teil abgelegt werden sollen, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. (2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Regel in der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung nach § 14 Absatz 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ab.

Propose a change

§ 21 Nachteilsausgleich

(1) Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mit Behinderung oder Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staatlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt. (2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die Schule an die zuständige Behörde zu stellen. Die Schule leitet den Antrag gegebenenfalls zusammen mit einer Stellungnahme an die zuständige Behörde weiter. Der Antrag erfolgt schriftlich oder elektronisch. (3) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. (4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteilsausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen Belange von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Behinderung oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleichheit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu wahren. (5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteilsausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geänderten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fachlichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. (6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde rechtzeitig und in geeigneter Weise der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannt.

Propose a change

§ 22 Rücktritt von der staatlichen Prüfung

(1) Tritt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nach ihrer oder seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so hat sie oder er den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. (2) Teilt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden. (3) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen. (4) Stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, dass kein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden.

Propose a change

§ 23 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Prüfungstermin, gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Die §§ 32, 38 und 44 gelten entsprechend. (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 22 Absatz 1 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 24 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch

(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staatlichen Prüfung beendet worden ist. (3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.

Propose a change

§ 25 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

Propose a change

§ 26 Vornoten

(1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind die Jahreszeugnisse nach § 8 Absatz 1. (2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ist jeweils das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für den theoretischen und praktischen Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist sowohl die Vornote für den schriftlichen Teil als auch für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung. (3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung. (4) Die drei Vornoten sind der oder dem Auszubildenden spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen Prüfung mitzuteilen.

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§ 27 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter Zahlenwert | Note in Worten (Zahlenwert) | Notendefinition 1,00 bis 1,49 | sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 1,50 bis 2,49 | gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,50 bis 3,49 | befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 3,50 bis 4,49 | ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,50 bis 5,49 | mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 5,50 bis 6,00 | ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

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§ 28 Inhalt des schriftlichen Teils

(1) Im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich ist. (2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten. (3) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben 1. im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 1), 2. im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 1) und 3. gemeinsam in den beiden Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten“ (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 1). Die Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ muss so gestaltet sein, dass die in Anlage 1 Kompetenzschwerpunkt 1 Buchstabe c genannte Kompetenz in angemessenem Umfang geprüft wird. (4) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben 1. im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 3), 2. im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 3) und 3. gemeinsam in den Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten“ (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 3). (5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt. (6) Die zuständige Behörde kann auch zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein. (7) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.

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§ 29 Durchführung des schriftlichen Teils

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.

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§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet. (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.

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§ 31 Bestehen des schriftlichen Teils

Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.

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§ 32 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten

(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich. (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

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§ 33 Note für den schriftlichen Teil

(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung. (2) In die Note fließt ein: 1. der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsarbeiten mit jeweils 25 Prozent und 2. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.

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§ 34 Inhalt des mündlichen Teils

(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung erforderlich ist, verfügt. Die personale Kompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbständigem Handeln mit ein. (2) Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kompetenzschwerpunkte erstrecken: 1. „Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwerpunkt 3 der Anlage 1), 2. „Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenzschwerpunkt 4 der Anlage 1) sowie 3. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 1). (3) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten muss sich der mündliche Teil auf Grundlage einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung einer Fallsituation auf die folgenden drei Kompetenzschwerpunkte erstrecken: 1. „Interdisziplinäres und interprofessionelles Handeln verantwortlich mitgestalten“ (Kompetenzschwerpunkt 3 der Anlage 3), 2. „Verantwortung für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit übernehmen (lebenslanges Lernen), berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliches Selbstverständnis bewältigen“ (Kompetenzschwerpunkt 4 der Anlage 3) sowie 3. „Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren“ (Kompetenzschwerpunkt 6 der Anlage 3).

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§ 35 Durchführung des mündlichen Teils

(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einzeln oder zu zweit zu prüfen. (2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht ist zu gewährleisten. (3) Der mündliche Teil wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von höchstens fünf Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil gestatten, wenn 1. im Fall a) der Einzelprüfung die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dem zugestimmt hat oder b) der Prüfung zu zweit beide Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dem zugestimmt haben und 2. ein berechtigtes Interesse besteht.

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§ 36 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung

(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist. (2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel. (3) In die Note fließt ein: 1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und 2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil mit 25 Prozent. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.

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§ 37 Bestehen des mündlichen Teils

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.

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§ 38 Wiederholung des mündlichen Teils

(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich. (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

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§ 39 Inhalt des praktischen Teils

(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt, die 1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung oder 2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im operativen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung. (2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht 1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhesiologischen Maßnahme und 2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Instrumentation und Nachbereitung eines operativen Eingriffs. (3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf 1. die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 1 im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und 2. die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3 im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten. (4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren. (5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren. (6) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz oder der operativen Assistenz nach Absatz 2 soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den überwiegenden Teil der praktischen Ausbildung absolviert hat. (7) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz oder der operativen Assistenz wird auf Vorschlag der Schule durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestimmt. Die jeweilige Aufgabe darf unter Beteiligung einer Patientin oder eines Patienten nur durchgeführt werden, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person darin eingewilligt haben. Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.

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