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Beschluss betreffend die provisorische Beschränkung der Anerkennung durch die kantonale Dienststelle für die Jugend vom neuen Dienstleistungserbringern von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendetem 20. Lebensjahr

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Ausgehend vom Begriff der Bedürfnisklausel sowie von der Notwendigkeit die dauernden Kostenerhöhungen seitens der kantonalen Dienststelle für die Jugend (nachstehend: KDJ) in Griff zu bekommen, wird beschlossen, dass die Dienststelle keine neuen Dienstleistungserbringer von pädagogischtherapeutischen Massnahmen (Logopädie) zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen von der Geburt an bis zum vollendeten 20. Lebensjahr mehr anerkennt.

Art. 2

1 Die KDJ verfügt keine neuen Anerkennungen mehr für die nächsten 3 Jahre.

Art. 3

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und betrifft alle neuen Anträge an die KDJ von diesem Zeitpunkt an. 2 Er wird im Amtsblatt des Kantons Wallis veröffentlicht und in die Sammlung der walliser Gesetztexte integriert. 411.350 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 02.04.2014 11.04.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2014 411.350 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.04.2014 11.04.2014 Erstfassung BO/Abl. 15/2014

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