Law

Pflichtenheft für die Energie- und Umweltkommission

Steinhausen · 1.6.1-2 · communal act

Ask the law about thisMore laws of SteinhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 9523e0cfc7d5dbb0b0b337428eae1474eda4ac5250c3c54a1a109c230327412a

Contents: 17 provisions
  1. § 1 Grundlage
  2. § 2 Zusammensetzung
  3. § 3 Wahl
  4. § 4 Konstitutierung
  5. § 5 Aufgaben
  6. § 6 Akteneinsichtsrecht
  7. § 7 Aufsicht
  8. § 8 Sitzungen
  9. § 9 Sitzungsteilnahme
  10. § 10 Beschlussfähigkeit
  11. § 11 Beratung
  12. § 12 Protokoll
  13. § 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten
  14. § 14 Öffentliche Information
  15. § 15 Ausstands- und Schweigepflicht
  16. § 16 Entschädigung
  17. § 17 Verantwortlichkeit

17 provisions

§ 1 Grundlage

1 Die Energie- und Umweltkommission ist eine ständige Kommission des Gemeinderates gemäss § 97 Abs. 2 und § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz GG, BGS 171.1) sowie § 24 ff. Gemeindeordnung. Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Arbeit die die Richtlinie zur Förderung von Massnahmen in den Bereichen Energie und Klima (Energie- und Klimaförderrichtlinie), das Energieleitbild der Gemeinde Steinhausen und das Landschaftsentwicklungskonzept (LEK).

§ 2 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: a) Das für die Abteilung Bau und Umwelt zuständige Gemeinderatsmitglied b) Vier politische Mitglieder gemäss der übrigen Zusammensetzung des Gemeinderates c) Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung Bau und Umwelt 2 Die Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. b müssen in der Einwohnergemeinde Steinhausen stimmberechtigt sein. 3 Stimmberechtigt sind ausschliesslich die Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. a und b. Die weiteren Mitglieder haben eine beratende Funktion.

§ 3 Wahl

1 Die Kommissionsmitglieder werden gemäss § 21 Ziff. 13 der Gemeindeordnung durch den Gemeinderat jeweils zu Beginn einer neuen Legislaturperiode für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Er berücksichtigt dabei nach § 24 der Gemeindeordnung eine ausgewogene Zusammensetzung, namentlich bezüglich der politischen Parteien, die im Gemeinderat vertreten sind und die fachliche Kompetenz. 3 Sind die Wahlvoraussetzungen nach § 21 Ziff. 13 der Gemeindeordnung sowie § 2 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, scheidet ein Mitglied spätestens auf Ende des Kalenderjahres aus.

§ 4 Konstitutierung

1 Das für die Abteilung Bau und Umwelt zuständige Gemeinderatsmitglied führt als Präsidentin bzw. Präsident den Vorsitz. 2 Gemäss § 15 des Gemeindegesetzes ist sowohl bei neugewählten als auch bei im Amt bestätigten Behördenmitgliedern über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen.

§ 5 Aufgaben

1 Die Kommission gibt gestützt auf die Richtlinie zur Förderung von Massnahmen in den Bereichen Energie und Klima (Energie- und Klimaförderrichtlinie und im Rahmen der in § 1 genannten Bereichen, Empfehlungen zuhanden des Gemeinderates bzw. der Abteilung Bau und Umwelt ab. Darunter fallen auch Empfehlungen an die Abteilung Bau und Umwelt zur Ausrichtung von Förderbeiträgen seitens der Gemeinde. 2 Die Kommission erarbeitet Handlungsstrategien und unterbreitet dem Gemeinderat im Rahmen des Budgets Massnahmen, damit die Auszeichnung durch das Label «Energiestadt» erhalten bleibt. 3 Die Kommission unterbreitet dem Gemeinderat Massnahmen bezüglich Klimaschutz, Grünräume, Biodiversität, Energienutzung, Energiegewinnung, Energieverteilung, Ressourcenschonung und Öffentlichkeitsarbeit und berät den Gemeinderat in diesen Belangen auf Begehren des Gemeinderates. 4 Die Präsidentin bzw. der Präsident kann der Kommission weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Fragen und Anliegen zur Beratung unterbreiten. 5 Die Kommission kann dem Gemeinderat in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten weitere, in ihrem Aufgabenbereich wichtig erscheinende Fragen und Anliegen zur Behandlung unterbreiten. 6 Die Mitglieder können an Gemeindeversammlungen und ähnlichen Anlässen die Haltung der Kommission vertreten.

§ 6 Akteneinsichtsrecht

1 Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, Einsicht in kommissionsrelevante Akten zu nehmen.

§ 7 Aufsicht

1 Die Kommission untersteht der Aufsicht des Gemeinderates.

§ 8 Sitzungen

1 Die Kommission versammelt sich: a) Zu den festgelegten Terminen, falls Traktanden vorhanden sind b) Auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten c) Auf Begehren von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern d) Auf Verlangen des Gemeinderates 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident bestimmt nach Rücksprache mit der Abteilung Bau und Umwelt die Traktandenliste. 3 Der Sitzungstermin ist den Teilnehmenden durch die Abteilung Bau und Umwelt inkl. Traktandenliste, schriftlich und mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen. Allfällige Unterlagen werden mit der Einladung elektronisch zugestellt.

§ 9 Sitzungsteilnahme

1 Die Sitzungstermine sind verbindlich und einzuhalten. 2 Abwesenheiten sind dem Sekretariat möglichst frühzeitig mitzuteilen.

§ 10 Beschlussfähigkeit

1 Zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur Fassung von gültigen Beschlüssen ist die Anwesenheit einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2 Auf Begehren der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Mehrheit der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder kann die Beschlussfassung, insbesondere bei zeitlicher Dringlichkeit, per Zirkulationsbeschluss (Mehrheit der Stimmenden) auf dem Korrespondenzweg erfolgen. Erfolgt die Entscheidung mit dem Zirkularbeschluss auf schriftlichem Weg, wird der Entscheid an der nächsten Sitzung im Protokoll vermerkt.

§ 11 Beratung

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Sitzung. 2 Ist die Präsidentin bzw. der Präsident verhindert, übernimmt das dienstälteste stimmberechtigte Mitglied die Sitzungsleitung. 3 Die Kommissionsmitglieder informieren sich vor Behandlung der Geschäfte individuell. 4 Bei Beschlussfassungen entscheidet das einfache Mehr, gemäss Gemeindegesetz (§ 88 Abs. 1, Ziff. 7 GG), bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten bzw. im Verhinderungsfall die Stimme der gewählten Sitzungsleitung. 5 Jedes stimmberechtigte Kommissionsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

§ 12 Protokoll

1 Über die Verhandlungen der Kommission nach § 11 Gemeindegesetz ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitz und der protokollführenden Person zu unterzeichnen. 2 Die Protokollierungs- und Sekretariatsarbeiten werden vom Mitglied der Verwaltung gemäss § 2 Abs. 1 lit. c ausgeführt. 3 Das Protokoll wird den Kommissionsmitgliedern, dem Gemeinderat sowie den weiteren Teilnehmenden spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zugestellt. 4 Das Protokoll ist durch die Kommission zu genehmigen.

§ 13 Zusammenarbeit mit Verwaltung, Gemeinderat und Dritten

1 Die Kommission kann bei Bedarf verwaltungsinterne oder externe Fachpersonen für die Beratung beiziehen. 2 Die Geschäfte werden an den Sitzungen durch die Abteilung Bau und Umwelt vorgestellt. 3 Die Kommission wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten über die Beschlüsse des Gemeinderates betreffend die kommissionsrelevanten Geschäfte informiert. 4 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission vertritt die Anliegen der Kommission im Gemeinderat und orientiert diesen über deren Verhandlungen. 5 Bei grösseren Projekten hat die antragstellende Person oder deren Vertretung die Möglichkeit, der Kommission ihr Gesuch persönlich vorzustellen. Die Beratung findet in deren Abwesenheit statt. 6 Die Information/Antwort an Antragstellende (Einwohner/innen, Vereine, Unternehmen) erfolgt mittels Auszug aus dem Kommissionsprotokoll durch die Abteilung Bau und Umwelt. 7 Kommissionsübergreifende Vorhaben, Planungen und Projekte werden in geeigneter Form mit der betroffenen Kommission koordiniert. Es können kommissionsübergreifende Sitzungen durchgeführt werden.

§ 14 Öffentliche Information

1 Für die öffentliche Information sowie Anlässe im Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit ist grundsätzlich die Präsidentin bzw. der Präsident zuständig. Die Koordination erfolgt durch die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber. 2 Hat die Kommission ein Geschäft vorberaten, kann ein Kommissionsmitglied nach § 13 der Gemeindeordnung an der Gemeindeversammlung die Haltung der Kommission erläutern.

§ 15 Ausstands- und Schweigepflicht

1 Über den Ausstand gemäss § 10 des Gemeindegesetzes entscheidet die Kommission in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds. Der Ausstand ist im Protokoll zu vermerken und verpflichtet zum Verlassen des Sitzungsraums bei Behandlung und Beschlussfassung des gesamten Geschäftes. 2 Bezüglich der Ausstands- und Schweigepflicht gelten die folgenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes: a) Den Mitgliedern von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist untersagt, Drittpersonen, anderen Gemeindebehörden oder kantonalen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Auskunftspflicht, ein Auskunftsrecht oder eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen b) Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des amtlichen Verhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses bestehen c) Zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen an Drittpersonen, andere Gemeindebehörden oder kantonale Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitglieder von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat

§ 16 Entschädigung

1 Die Entschädigung der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder erfolgt gemäss der Entschädigungsrichtlinie für die Behörden und die Mitarbeitenden der Einwohnergemeinde Steinhausen (12.13).

§ 17 Verantwortlichkeit

1 In Bezug auf die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Kommissionsmitglieder ist das Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.11) anwendbar.

← Find another law