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Verordnung des BLW über die GVO-Futtermittelliste

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 GVO-Futtermittelliste
  2. Art. 2 Spuren von gentechnisch veränderten Organismen, die für die Herstellung von Futtermitteln nicht mehr zugelassen sind
  3. Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 GVO-Futtermittelliste

Die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen sowie die Einzelfuttermittel und Zusatzstoffe, die solche Organismen enthalten dürfen, sind in der GVO-Futtermittelliste im Anhang aufgeführt.

Art. 2 Spuren von gentechnisch veränderten Organismen, die für die Herstellung von Futtermitteln nicht mehr zugelassen sind

1 Futtermittel, die Spuren von gentechnisch veränderten Organismen enthalten, die für die Herstellung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen nicht mehr zugelassen sind, dürfen nach Aufhebung der Zulassung während fünf Jahren in Verkehr gebracht werden, wenn: a. belegt werden kann, dass geeignete Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Spuren zu vermeiden; und b. der Anteil der Spuren höchstens 0,9 Massenprozent beträgt. 2 Futtermittel, die Spuren von Organismen enthalten, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 3 Für gentechnisch veränderte Organismen, deren Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln aufgehoben wurde, ergibt sich aus dem Anhang: a. das Datum der Aufhebung der Zulassung; b. die Information, ob daie Zulassung aus Sicherheitsgründen aufgehoben wurde. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4045).

Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 1. Februar 2005 über die GVO-Futtermittellisten wird aufgehoben. [AS 2005 985]

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

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