Law

Marktreglement der Stadt Thun (MR)

Thun · 930.1 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ThunFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2006-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 b58eae9e6771437d1ba874c8d41c7ca0b6a4f923c72941c21ab8a70f527eb31d

Contents: 17 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

17 provisions

Art. 1

1 In Thun finden folgende Märkte statt: a Wochenmärkte, b Monatsmärkte, c Spezialmärkte. 2 Der Gemeinderat a beschliesst, welche Spezialmärkte stattfinden, b bestimmt, wo Märkte abgehalten werden, c legt die Markttage fest, d bestimmt die Verkaufszeiten, e entscheidet über die Aufhebung und Einführung von Märkten. 2. Marktpolizei

Propose a change

Art. 2

1 Die Marktpolizei wird durch das Polizeiinspektorat3 ausgeübt. 2 Es zieht bei Bedarf weitere Organe bei.

Propose a change

Art. 3

1 Wer auf Märkten verkaufen will, benötigt eine Bewilligung des Polizeiinspektorats.3 2 Eine Bewilligung wird erteilt, wenn a der Bewerber oder die Bewerberin Gewähr für ein reglementkonformes Verhalten bietet, b die Platzverhältnisse eine zusätzliche Belegung zulassen. 1 BSG 930.1 2 SSG 101.1 3 Anpassung vom 20.8.2015 (StRB Nr. 55) Märkte Marktpolizei Bewilligungspflicht 2 930.1 3 Sind zu wenig Plätze vorhanden, gilt folgende Reihenfolge: a bisherige Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, b Bewerber oder Bewerberinnen, deren Angebot am ehesten geeignet ist, den Markt zu fördern. 4 Nichtlebensmittelstände von Auswärtigen sind an Wochenmärkten nur zuzulassen, wenn genügend Platz vorhanden ist.

Propose a change

Art. 4

1 Das Polizeiinspektorat1 kann eine Bewilligung für ein bis drei Jahre entziehen, wenn der Inhaber oder die Inhaberin a während der vorangegangenen Saison mehr als die Hälfte der Markttage dem Markt fern geblieben ist, b wiederholt oder in schwerer Weise gegen die markt- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften verstossen hat, c den gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, d die Bewilligung rechtsmissbräuchlich oder mit unwahren Angaben erworben hat. 2 In der Regel hat vor einem Bewilligungsentzug eine schriftliche Warnung zu erfolgen. 3 Wer sich den Anordnungen der zuständigen Organe nicht fügt, kann für den betreffenden Tag vom Markt gewiesen werden. 3. Marktordnung

Propose a change

Art. 5

1 Marktfahrer oder Marktfahrerinnen, welche eine Bewilligung erhalten haben, sind verpflichtet, an den entsprechenden Märkten teilzunehmen und die Verkaufsstelle in der Regel während der ganzen Marktdauer zu betreiben. Wiederholte unbegründete Abwesenheit kann mit einer Umtriebsgebühr geahndet werden. 2 Als begründete Abwesenheiten an bewilligten Markttagen gelten insbesondere Krankheit, Unfall, dringende familiäre Angelegenheiten, die üblichen Ferien sowie höhere Gewalt. 3 Im Verhinderungsfall hat bis spätestens 16.00 Uhr des Vortages eine Abmeldung an die Organe des Polizeiinspektorats1 zu erfolgen. 4 Untermiete, Vertretung oder Tausch, Weitergabe und Überlassung von Standplatzbewilligungen sind nur mit Zustimmung des Polizeiinspektorats1 erlaubt.

Propose a change

Art. 6

1 Ort, Ausmass und Aufmachung der Standplätze, entsprechende Veränderungen sowie die Zuteilung der Plätze werden durch die Organe des Polizeiinspektorats1 bestimmt. Die zugewiesene Fläche darf nicht überschritten werden. 1 Anpassung vom 20.8.2015 Bewilligungsentzug Teilnahmepflicht Standplätze, Auffuhr der Waren 3 930.1 2 Mit der Auffuhr der Waren darf auf allen Märkten frühestens eine Stunde vor Marktbeginn begonnen werden. Eine Stunde nach Marktschluss muss der Platz geräumt sein. 3 Die zugeteilten Standplätze werden an den Markttagen bis 8.00 Uhr reserviert. Danach kann ohne Entschädigungsanspruch anderweitig über sie verfügt werden.

Propose a change

Art. 7

1 Der Durchgang zwischen den Marktständen sowie zwischen Ladengeschäften und Marktständen muss jederzeit ausreichend gewährleistet sein. 2 Der Verkehr auf der Rückseite der Stände darf nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Propose a change

Art. 8

1 Die Waren sind in geeigneter Weise vor Verunreinigung zu schützen. 2 Name und Wohnort sowie die Verkaufspreise sind gut sichtbar anzuschreiben. Die Grundpreise sind gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 19781 zu deklarieren. Es muss deutlich hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht. 3 Für Bezeichnung, Herkunft, Sortenangabe, Qualität sowie Aufmachung und Lagerung der Lebensmittel gelten die lebensmittelpolizeilichen Vorschriften von Bund und Kanton. 4 Auf dem Markt beschäftigte Personen dürfen keine Hunde mitbringen.

Propose a change

Art. 9

1 Auf dem Markt dürfen sämtliche Waren angeboten werden, deren Verkauf nicht gesetzlich oder reglementarisch verboten ist. 2 Lebensmittel inkl. Fleisch und Fleischwaren dürfen nur gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften verkauft werden. Die vorgeschriebenen Lagertemperaturen sind einzuhalten. 3 Wildwachsende Pilze dürfen erst feilgeboten werden, wenn die notwendige Pilzverkaufsbewilligung eingeholt wurde. Die Pilzverkaufsbewilligung ist der feilgebotenen Ware für die Kundschaft gut sichtbar beizulegen. 4 Auf dem Flohmarkt dürfen nur Waren verkauft werden, die eindeutig als gebraucht zu erkennen sind. Der Verkauf von serienweise zusammengekauften Massengütern (sog. Liquidationsposten) ist untersagt. 5 Auf dem Handwerksmarkt dürfen insbesondere keine Lebensmittel oder lebende Tiere verkauft werden. 1 SR 942.211 Durchgang Präsentation Warengattungen 4 930.1

Propose a change

Art. 10

Waagen sind für die Kundschaft gut sichtbar aufzustellen. Waren, die nach Gewicht verkauft werden, sind ihr vorzuwägen.

Propose a change

Art. 11

1 Das Verwenden von Lautsprechern zu Werbezwecken ist untersagt. 2 Tonträger sind so abzuspielen, dass Drittpersonen nicht gestört werden.

Propose a change

Art. 12

Standplätze sind sauber zu halten und nach Marktschluss zu reinigen.

Propose a change

Art. 13

1 Bei und auf den Standplätzen dürfen nur Verkaufsfahrzeuge parkiert werden. 2 Die Organe des Polizeiinspektorats1 können im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt und der Polizei Thun für die Marktzeit den Standinhabern und -inhaberinnen besondere gebührenpflichtige Parkplätze auf städtischem Grund zuweisen. 4. Gebühren

Propose a change

Art. 14

1 Für Bewilligungen nach Art. 3, die sich daraus ergebende Nutzung des öffentlichen Grundes, unbegründete Abwesenheit sowie spezielle Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Märkte sind Gebühren zu entrichten. Die Bemessung richtet sich nach Art. 27 ff. des Finanzreglements2. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten. 5. Schlussbestimmungen

Propose a change

Art. 15

Verfügungen des Polizeiinspektorats1 können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde an den Gemeinderat weitergezogen werden (Art. 76 ff. Stadtverfassung).

Propose a change

Art. 16

Widerhandlungen gegen dieses Reglement können durch das Polizeiinspektorat1 mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden. Vorbehalten bleiben die besonderen Strafbestimmungen eidgenössischer und kantonaler Erlasse. 1 Anpassung vom 20.8.2015 2 SSG 620.0 Mass und Gewicht Lärm Reinigung Parkieren Gebühren Rechtsschutz Strafbestimmungen 5 930.1

Propose a change

Art. 17

1 Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Marktreglement vom 18. November 1994 aufgehoben. Thun, 3. November 2005 Namens des Stadtrates Der Stadtratspräsident: Kratzer Der Stadtschreiber: Bietenhard Inkrafttreten 6 930.1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Märkte ........................................................................................... 1 Art. 1 Märkte ................................................................................. 1 2. Marktpolizei ................................................................................. 1 Art. 2 Marktpolizei ........................................................................ 1 Art. 3 Bewilligungspflicht .............................................................. 1 Art. 4 Bewilligungsentzug .............................................................. 2 3. Marktordnung .............................................................................. 2 Art. 5 Teilnahmepflicht ................................................................. 2 Art. 6 Standplätze, Auffuhr der Waren ......................................... 2 Art. 7 Durchgang ........................................................................... 3 Art. 8 Präsentation ....................................................................... 3 Art. 9 Warengattungen ................................................................. 3 Art. 10 Mass und Gewicht .............................................................. 4 Art. 11 Lärm ................................................................................... 4 Art. 12 Reinigung ........................................................................... 4 Art. 13 Parkieren ............................................................................ 4 4. Gebühren ..................................................................................... 4 Art. 14 Gebühren ........................................................................... 4 5. Schlussbestimmungen ............................................................... 4 Art. 15 Rechtsschutz ...................................................................... 4 Art. 16 Strafbestimmungen ............................................................ 4 Art. 17 Inkrafttreten ........................................................................ 5

Propose a change

← Find another law