1 Wer bei kanalisierter Verwertung alternierend unterschiedliche tierische Nebenprodukte oder Futtermittel in loser Form transportiert und lagert, die nicht an die jeweils andere Tierart verfüttert werden dürfen, muss die Fahrzeuge und Einrichtungen nach einem dokumentierten Verfahren reinigen, welches Kreuzkontaminationen verhindert.
2 Das Konzept zur Reinigung muss der folgenden Behörde im Voraus zur Genehmigung unterbreitet werden:
a. für den Transport bis zu den Futtermittelbetrieben und die Lagerung vor den Futtermittelbetrieben: der zuständigen kantonalen Behörde;
b. für den Transport und die Lagerung ab den Futtermittelbetrieben: der amtlichen Futtermittelkontrolle.
3 Über die durchgeführten Reinigungen sind Aufzeichnungen zu führen. Den zuständigen Behörden ist Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
Art. 32c Meldepflicht für Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe
1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 21–24 und 31–34, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung gewinnen oder verarbeiten wollen, müssen dies der zuständigen kantonalen Behörde im Voraus melden.
2 Futtermittel- und Lagerbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 35 und 37, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung lagern und verwenden wollen, müssen dies der amtlichen Futtermittelkontrolle im Voraus melden.
3 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 25 und 36, die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, müssen dies der zuständigen kantonalen Behörde im Voraus melden. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so muss die Meldung an die amtliche Futtermittelkontrolle erfolgen.
4 Die Meldung muss folgende Informationen enthalten:
a. die Bezeichnung des Betriebs;
b. die Art der kanalisierten Verwertung;
c. gegebenenfalls Angaben über bestehende Registrierungen oder Bewilligungen nach der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Futtermittelgesetzgebung.
Art. 32d Registrierung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Futtermittelbetrieben
1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 21–24 werden von der zuständigen kantonalen Behörde registriert.
2 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffer 25, die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, werden von der zuständigen kantonalen Behörde registriert. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so werden die Betriebe von der amtlichen Futtermittelkontrolle registriert.
Art. 32e Bewilligungspflicht für Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe
1 Lebensmittel- und Verarbeitungsbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 31–34, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung gewinnen oder verarbeiten wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Futtermittel- und Lagerbetriebe nach Anhang 1b Ziffern 35 und 37, die tierische Nebenprodukte zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung lagern und verwenden wollen, benötigen dafür eine Bewilligung der amtlichen Futtermittelkontrolle.
3 Futtermittelbetriebe nach Anhang 1b Ziffer 36, die Mischfuttermittel mit tierischen Nebenprodukten zur Fütterung von Nutztieren in kanalisierter Verwertung zur ausschliesslichen Verwendung im eigenen Betrieb der Primärproduktion herstellen, benötigen dafür eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Werden für die Herstellung der Mischfuttermittel zusätzlich Futtermittelzusatzstoffe, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder Vormischungen verwendet, so benötigen die Betriebe eine Bewilligung der amtlichen Futtermittelkontrolle.
4 Die zuständige Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die für die kanalisierte Verwertung massgebenden Anforderungen nach dieser Verordnung, einschliesslich der Anforderungen an den Transport und die Lagerung, erfüllt sind. Vor der Erteilung führt sie eine Inspektion an Ort und Stelle durch.
Art. 32f Befristung und Erneuerung der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
2 Sie wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die für die kanalisierte Verwertung massgebenden Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
Art. 32g Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLV
Die zuständige kantonale Behörde gibt für jeden von ihr registrierten oder bewilligten Betrieb die Daten für die kanalisierte Verwertung in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der ISLK-V ein.
SR 916.408
Art. 32h Listen der registrierten und der bewilligten Betriebe
1 Das BLV führt Listen der von den zuständigen kantonalen Behörden registrierten und bewilligten Betriebe und veröffentlicht sie.
2 Die amtliche Futtermittelkontrolle führt Listen der von ihr registrierten und bewilligten Betriebe und veröffentlicht sie.
Art. 32i Entzug der Bewilligung und Verbot der kanalisierten Verwertung
Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt oder sind angeordnete Massnahmen wirkungslos geblieben, so kann die zuständige Behörde die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten Betrieben die kanalisierte Verwertung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie berücksichtigt dabei namentlich:
a. die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren;
b. ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behoben werden können.
Art. 32j Selbstkontrolle und Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen
1 Registrierte Betriebe müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung für die kanalisierte Verwertung eingehalten werden. Für bewilligte Betriebe muss ein Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden.
2 Den zuständigen Behörden ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren.
3 Das EDI legt fest, welche bewilligten Betriebe nach Anhang 1b Ziffer 3 das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen überprüfen lassen müssen.
4 Entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle nicht den Vorschriften, so hat der Betrieb unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten.
Art. 33 Herstellung von Heimtierfutter
1 Rohes Heimtierfutter darf nur aus tierischen Nebenprodukten nach Artikel 7 Buchstabe a hergestellt werden und muss die mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.
2 Verarbeitetes Heimtierfutter, einschliesslich Kauspielzeug, darf nur aus tierischen Nebenprodukten nach Artikel 7 Buchstaben a und c–f hergestellt werden. Diese müssen:
a. drucksterilisiert oder nach Anhang 5 Ziffer 37 behandelt werden;
b. in Anlagen verarbeitet werden, die ausschliesslich Futtermittel für Heimtiere herstellen oder in denen keine für die jeweilige Nutztierkategorie verbotenen Nebenprodukte verarbeitet werden; und
c. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.
3 Folgeprodukte dürfen für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, wenn sie:
a. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen; und
b. auf direktem Weg von einer Anlage, in der tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 verarbeitet werden, zu den Herstellungsanlagen für Futtermittel transportiert werden.
4 Handelt es sich bei den Folgeprodukten um verarbeitete tierische Proteine, so müssen zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 30 erfüllt sein.
5 Tierische Nebenprodukte, die für die Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden, dürfen offen nur in gesonderten Räumen gelagert und in ausschliesslich dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden.
6 Das EDI kann Anforderungen für die getrennte Herstellung nach Absatz 2 Buchstabe b sowie die getrennte Lagerung und den Transport nach Absatz 5 festlegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
Art. 33a Direkte Abgabe zur Verfütterung an Fleischfresser und aasfressende Vögel
1 Zur Fütterung von vom Menschen gehaltenen Fleischfressern und aasfressenden Vögeln dürfen direkt abgegeben werden:
a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a;
b. die Tierkörper oder Teile davon nach Artikel 22 Absatz 2.
2 Der Betrieb, in dem die tierischen Nebenprodukte anfallen, muss sie direkt an die Tierhalterin oder den Tierhalter abgeben. Diese oder dieser darf sie nur den eigenen Tieren verfüttern.
3 Tierische Nebenprodukte nach Artikel 7 Buchstabe a Ziffer 2 von Tieren, für die nach der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle eine Fleischkontrolle vorgeschrieben ist, müssen von einem Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 33 begleitet sein, der die Bezeichnung «ungeniessbar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit» enthält.
Ursprünglich: Art. 34. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
SR 817.190
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
Art. 33b Verfütterung von Tierkörpern von kleinen Futtertieren und von Zootieren an Fleischfresser in der eigenen Tierhaltung
Halterinnen und Halter von Fleischfressern wie Reptilien, Amphibien oder Vögeln oder anderen Fleischfressern mit besonderen Ernährungsbedürfnissen dürfen Tierkörper und Teile von kleinen Nagetieren, Hasenartigen, Geflügel, Fischen und Insekten sowie von Zootieren an die eigenen Fleischfresser verfüttern, sofern diese Tierkörper und Teile keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
Art. 34
1 Für die Untersuchung auf Bestandteile tierischen Ursprungs, die an bestimmte Tierarten nicht verfüttert werden dürfen, und für die Untersuchung auf Glycerintriheptanoat ist das Labor von Agroscope als nationales Referenzlabor zuständig.
2 Das EDI legt die Probenahmeverfahren und Analysemethoden fest. Es berücksichtigt dabei die international anerkannten Untersuchungsmethoden.
Art. 34a Herstellung von Dünger
Für die Herstellung von Dünger gelten die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 39.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Art. 34b Mischung von Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein
1 Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein müssen mit einem Bestandteil gemischt werden, der:
a. aus Kalk, Gülle, Kompost oder Fermentationsrückständen aus Biogasanlagen oder aus anderen Stoffen besteht, die nicht zur Tierfütterung verwendet werden, beispielsweise mineralischen Düngemitteln;
b. keine Gefährdung für Böden und Gewässer darstellt; und
c. die Mischung für Tiere ungeniessbar macht und eine Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken nach guter landwirtschaftlicher Praxis ausschliesst.
2 Das BLV kann nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Umwelt weitere Bestandteile für die Mischung zulassen, wenn sie in der Wirkung den Bestandteilen nach Absatz 1 entsprechen.
3 Nicht mit einem Bestandteil nach Absatz 1 oder 2 gemischt werden müssen Dünger in folgenden Verpackungen:
a. Dünger in endkonfektionierten Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher;
b. Dünger in vorverpackten Säcken mit einem Gewicht von höchstens 1000 kg, wenn sie korrekt gekennzeichnet sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
Art. 34c Verwendung von Dünger
1 Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein sind so zu verwenden, dass Nutztiere damit nicht in Berührung kommen.
2 Das EDI kann für die Verwendung von Dünger Einschränkungen und Massnahmen festlegen, um die Einnahme durch Tiere zu verhindern.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
Art. 35 Herstellung von technischen Erzeugnissen
Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen für die Herstellung von pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten sowie weiteren technischen Erzeugnissen, für die Normen aus anderen Rechtsbereichen existieren, verwendet werden, wenn:
a. die Nebenprodukte nach Anhang 5 Ziffer 5 verarbeitet werden;
b. die Erzeugnisse den jeweils geltenden Normen aus den anderen Rechtsbereichen entsprechen; und
c. die bei der Herstellung anfallenden tierischen Nebenprodukte nach den Vorgaben dieser Verordnung entsorgt werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Art. 36 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber
1 Wer gewerbsmässig Erzeugnisse tierischer Herkunft gewinnt oder verarbeitet, muss die dabei anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen lassen.
2 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindestens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten. Der Kanton erfasst den Nachweis im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der ISLK-V.
3 Alle übrigen Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen diese in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie zu deren Entsorgung nicht selber in der Lage sind.
SR 916.408
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
Art. 37 Entsorgung durch den Kanton
1 Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht bei der gewerbsmässigen Gewinnung oder Verarbeitung von Erzeugnissen tierischer Herkunft anfallen, ist der Kanton verantwortlich; davon ausgenommen sind Speisereste.
2 Sind die Speisereste mit Grüngut vermischt, so ist der Kanton für die Entsorgung verantwortlich, wenn sie als Siedlungsabfälle nach Artikel 31b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 gesammelt werden.
3 Kantone, die keine eigene Anlage betreiben, stellen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb sicher.
Art. 38 Infrastruktur der Kantone
1 Jeder Kanton sorgt dafür, dass:
a. eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Nebenprodukte zur Verfügung steht;
b. Plätze für das Vergraben von Tierkörpern vorgesehen werden.
2 Die Kantone arbeiten in Bezug auf die Infrastruktur für den Transport zusammen. Sie sorgen dafür, dass ihnen mindestens die nötigen Container für den Transport von verseuchten Tierkörpern und Transportfahrzeuge zur Verfügung stehen. Je 8000 Grossvieheinheiten ist eine Kapazität von einer Tonne erforderlich.
Art. 39 Inlandentsorgungsgarantie
1 Wer tierische Nebenprodukte ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränken oder verbieten sollte. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.
2 Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Fall einer Einfuhrbeschränkung im Inland entsorgt werden können, ist mit einer schriftlichen Übernahmegarantie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen der in der Bewilligung für die Anlage festgelegten Verarbeitungskapazität und der pro Jahr entsorgten Gesamtmenge.
3 Für tierische Nebenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2 ist keine Übernahmegarantie erforderlich.
4 Die Menge der ausgeführten tierischen Nebenprodukte muss dem BLV monatlich gemeldet werden.
5 Im Übrigen richtet sich die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen und Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
SR 916.443.11
SR 916.443.10
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Art. 40 Kostentragung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der tierischen Nebenprodukte trägt die Kosten der Entsorgung.
2 Der Kanton belastet den Inhaberinnen und Inhabern der tierischen Nebenprodukte, für die er die Entsorgung übernommen hat, anteilsmässig die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten.
3 Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht.
4 Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung.
5 Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Regelungen.
Art. 41 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone
1 Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die in ihrem Auftrag übernommenen tierischen Nebenprodukte die effektiven, durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.
2 Darüber hinausgehende Vergütungen sind nur soweit zulässig, als sie zur Erhaltung eines Betriebs notwendig sind, dessen Bestand für die Entsorgungsaufgaben des Kantons unabdingbar ist. Die so unterstützten Entsorgungsbetriebe dürfen die tierischen Nebenprodukte von Schlacht- oder anderen Lebensmittelbetrieben nicht günstiger entsorgen als Entsorgungsbetriebe, die keine staatliche Unterstützung erhalten.
3 Der Entsorgungsbetrieb muss:
a. dem Kanton jährlich Aufschluss über den Betriebsaufwand und den Verwertungserlös aus den tierischen Nebenprodukten erteilen;
b. die Mengen und die Herkunft der entsorgten tierischen Nebenprodukte erfassen und aufzeichnen; die Aufzeichnungen sind dem Kanton jährlich zuzustellen;
c. jährlich bekannt geben, in welchem Umfang für Entsorgungskosten einerseits den Kantonen und andererseits den privaten Lieferantinnen und Lieferanten Rechnung gestellt worden ist.
Art. 42 Grundsatz
Tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus Gebieten oder Betrieben verbracht werden, die seuchenpolizeilichen Einschränkungen infolge hochansteckender Seuchen unterworfen sind. Sie dürfen in diesem Fall auch nicht als Tierfutter oder für die Herstellung von Dünger oder von technischen Erzeugnissen verwendet werden. Vorbehalten bleiben die Artikel 43 und 44.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Art. 43 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
1 Wird eine Seuche festgestellt, so bestimmt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, wie die tierischen Nebenprodukte entsorgt werden müssen, insbesondere:
a. in welcher Anlage die Tierkörper zu entsorgen sind, falls mehrere Anlagen in Frage kommen;
b. welche besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen.
2 Ist die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 infolge eines massiven Ausbruchs einer Seuche oder anderer aussergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände in den dafür vorgesehenen Anlagen und Betrieben nicht mehr möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Entsorgung in einer für die Kategorie 3 zugelassenen Anlage gestatten. Werden in dieser Anlage wieder ausschliesslich tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt, so bedarf sie erneut einer Bewilligung nach Artikel 12.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).
Art. 44 Anordnungen des BLV
Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so kann das BLV anordnen, dass:
a. sämtliche tierischen Nebenprodukte innerhalb des vom Seuchenausbruch betroffenen Gebiets oder verseuchte tierische Nebenprodukte aus mehreren betroffenen Gebieten in derselben Anlage entsorgt werden müssen;
b. ein Betrieb, der sich gegenüber einem Kanton zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verpflichtet hat, seine Tätigkeit so umstellt oder mit andern Betrieben koordiniert, dass die gesamte Kapazität für die Entsorgung zur Verfügung steht; die Kantone entschädigen den Betrieb für allfällige Mehrkosten oder Ertragsausfälle.
Art. 45 Vollzug
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
2 Die amtliche Futtermittelkontrolle vollzieht diese Verordnung in Bezug auf:
a. das Reinigungskonzept für den Transport und die Lagerung ab den Futtermittelbetrieben nach Artikel 32b Absatz 2 Buchstabe b;
b. die Futtermittel- und Lagerbetriebe, die nach Artikel 32c Absätze 2 und 3 zweiter Satz eine Meldung erstatten müssen;
c. die Futtermittelbetriebe, die nach Artikel 32d Absatz 2 zweiter Satz registriert werden müssen;
d. die Futtermittel- und Lagerbetriebe, die nach Artikel 32e Absätze 2 und 3 zweiter Satz eine Bewilligung benötigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
Art. 46 Amtliche Kontrollen
1 Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich, die bewilligten und die registrierten Betriebe periodisch je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit.
2 Die zuständige kantonale Behörde und die amtliche Futtermittelkontrolle kontrollieren die Betriebe, die nach Artikel 32d oder 32e für die kanalisierte Verwertung registriert sind oder eine Bewilligung dafür erhalten haben, mindestens einmal jährlich.
3 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (FMV).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).
SR 916.307
Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 8 geregelt.
Art. 48 Übergangsbestimmungen für Anlagen
1 Für Anlagen, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet, gilt das bisherige Recht, sofern das Baugesuch vor dem 1. Juli 2011 eingereicht worden ist (Anhang 3 Ziff. 24).
2 Bestehende Biogas- und Kompostierungsanlagen, die Speisereste ohne vorgehende Hygienisierung mit den in Anhang 5 Ziffer 46 vorgesehenen anderen Verfahren thermophil vergären, müssen die dafür erforderliche Bewilligung des BLV spätestens am 1. Juli 2013 vorweisen können.
Art. 48a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
Registrierte und bewilligte Anlagen und Betriebe nach den Artikeln 10 und 11, die von der kanalisierten Verwertung Gebrauch machen, müssen die Registrierung oder Bewilligung nach den Artikeln 32d und 32e spätestens am 1. Januar 2027 vorweisen können.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).