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Verordnung über tierische Nebenprodukte

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
  3. Art. 2a Anwendbarkeit auf Folgeprodukte
  4. Art. 3 Begriffe
  5. Art. 4 Risikokategorien
  6. Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1
  7. Art. 6 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2
  8. Art. 7 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3
  9. Art. 8 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte
  10. Art. 9 Grundsätze
  11. Art. 10 Meldepflicht und Registrierung
  12. Art. 11 Bewilligungspflicht
  13. Art. 12 Inhalt der Bewilligung
  14. Art. 13 Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLV
  15. Art. 13a Listen über die Registrierungen und Bewilligungen
  16. Art. 14 Entzug der Bewilligung und Verbot des Handels oder der Entsorgung
  17. Art. 15 Selbstkontrolle
  18. Art. 16 Anforderungen
  19. Art. 17 Meldung der Entsorgungsmenge
  20. Art. 18
  21. Art. 19 Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten
  22. Art. 20 Kennzeichnungen und Begleitpapiere
  23. Art. 21 Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten
  24. Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1
  25. Art. 23 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2
  26. Art. 24 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3
  27. Art. 25 Vergraben von tierischen Nebenprodukten
  28. Art. 25a Kremation von Tieren
  29. Art. 26 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen
  30. Art. 27 …
  31. Art. 28
  32. Art. 28a
  33. Art. 29 Verfütterung von Fischmehl an Nichtwiederkäuer und an nicht abgesetzte Wiederkäuer
  34. Art. 30 Verfütterung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern an Nichtwiederkäuer
  35. Art. 30a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben
  36. Art. 30b Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben
  37. Art. 31 Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in Aquakulturbetrieben
  38. Art. 31a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten an Geflügel, an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben
  39. Art. 32 Verfütterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft an Nichtwiederkäuer
  40. Art. 32a Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette
  41. Art. 32b Transport und Lagerung
  42. Art. 32c Meldepflicht für Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe
  43. Art. 32d Registrierung von Lebensmittel-, Verarbeitungs- und Futtermittelbetrieben
  44. Art. 32e Bewilligungspflicht für Lebensmittel-, Verarbeitungs-, Futtermittel- und Lagerbetriebe
  45. Art. 32f Befristung und Erneuerung der Bewilligung
  46. Art. 32g Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLV
  47. Art. 32h Listen der registrierten und der bewilligten Betriebe
  48. Art. 32i Entzug der Bewilligung und Verbot der kanalisierten Verwertung
  49. Art. 32j Selbstkontrolle und Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen
  50. Art. 33 Herstellung von Heimtierfutter
  51. Art. 33a Direkte Abgabe zur Verfütterung an Fleischfresser und aasfressende Vögel
  52. Art. 33b Verfütterung von Tierkörpern von kleinen Futtertieren und von Zootieren an Fleischfresser in der eigenen Tierhaltung
  53. Art. 34
  54. Art. 34a Herstellung von Dünger
  55. Art. 34b Mischung von Dünger mit Fleisch- und Knochenmehl oder mit verarbeitetem tierischem Protein
  56. Art. 34c Verwendung von Dünger
  57. Art. 35 Herstellung von technischen Erzeugnissen
  58. Art. 36 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber
  59. Art. 37 Entsorgung durch den Kanton
  60. Art. 38 Infrastruktur der Kantone
  61. Art. 39 Inlandentsorgungsgarantie
  62. Art. 40 Kostentragung
  63. Art. 41 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone
  64. Art. 42 Grundsatz
  65. Art. 43 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
  66. Art. 44 Anordnungen des BLV
  67. Art. 45 Vollzug
  68. Art. 46 Amtliche Kontrollen
  69. Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  70. Art. 48 Übergangsbestimmungen für Anlagen
  71. Art. 48a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025
  72. Art. 49 Inkrafttreten

72 provisions

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll: a. sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden; b. ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden; c. veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bereitgestellt wird.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Handel mit tierischen Nebenprodukten und deren Entsorgung. 2 Sie gilt nicht für: a. tierische Nebenprodukte aus Abwässern von Schlachtbetrieben und Zerlegebetrieben sowie von Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt werden, nachdem die Feststoffe vorschriftsgemäss entfernt worden sind; b. ganze Tierkörper oder Teile von frei lebenden Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit besteht oder die nach der Tötung gemäss der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden; c. Eizellen, Embryonen und Samen zu Zuchtzwecken; d. Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt und beseitigt oder verwendet werden; e. Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch; f. … g. Magen- und Darminhalt sowie Gülle, ausser wenn diese:1. in Schlachtbetrieben anfallen, oder 2. für die Ein- oder Ausfuhr bestimmt sind; h. radioaktiv belastete tierische Nebenprodukte, die der Strahlenschutzgesetzgebung unterstehen; i. tierische Nebenprodukte, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. 2bis Für Speisereste gilt sie, wenn diese: a. aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden; b. für die Tierernährung bestimmt sind; c. für die Verarbeitung zu Dünger oder für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, ausser sie stammen aus Privathaushalten und werden im Rahmen der öffentlichen Sammlung von Siedlungsabfällen mit Grüngut vermischt und in Anlagen entsorgt, auf deren Areal sich keine Tierhaltung befindet. 3 Für folgende tierische Nebenprodukte gilt zusätzlich die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012: a. Nebenprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen sind und mittels einer medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik untersucht worden sind; b. Nebenprodukte, die von Tieren stammen, die gentechnisch verändert oder mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen behandelt worden sind. 4 Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). SR 814.610 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). SR 814.912 Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 14 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 (AS 2012 2777).

Art. 2a Anwendbarkeit auf Folgeprodukte

1 Folgeprodukte unterstehen dieser Verordnung, wenn sie den Endpunkt (Art. 3 Bst. e) noch nicht erreicht haben. Für Folgeprodukte gelten dieselben Vorschriften wie für die tierischen Nebenprodukte, aus denen sie gewonnen wurden, sofern keine abweichende Regelung besteht. 2 Die Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben, sind in Anhang 1a aufgeführt. 3 Den Endpunkt nicht erreichen können Folgeprodukte, die als Futtermittel oder Dünger verwendet oder dazu weiterverarbeitet werden. Die Ausnahmen sind in Anhang 1a aufgeführt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Tierkörper: Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischgewinnung getöteter Tiere; b. tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind, sowie Eizellen, Embryonen und Samen; c. Entsorgung: Sammeln, Lagern, Befördern, Verarbeiten, Verwerten, Verbrennen und Vergraben von tierischen Nebenprodukten; d. Folgeprodukt: durch einen oder mehrere Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnenes Produkt; e. Endpunkt: Verarbeitungsstadium in der Herstellungskette, ab dem ein Folgeprodukt kein spezielles Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt darstellt; f. Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tieren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, sowie Equiden; g. Heimtiere: Tiere, die von Menschen gehalten, aber nicht für den menschlichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind; h. Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea); hbis. verarbeitetes tierisches Protein: Folgeprodukt, das aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 gewonnen wird und zur Herstellung von Tierfutter oder Dünger geeignet ist, mit Ausnahme von:1. Blutprodukten, 2. Milch und Milchprodukten, 3. Kolostrum und Kolostrumprodukten, 4. Zentrifugen- und Separatorenschlamm, 5. Eiern und Eierzeugnissen einschliesslich Eierschalen, 6. Kollagen und Gelatine, 7. hydrolysiertem Protein, 8. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft; i. Fischmehl: verarbeitetes Protein von Wassertieren, von anderen gezüchteten wirbellosen Wassertieren und von Seesternen der Art Asterias rubens; j. Blutprodukte: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse wie getrocknetes, gefrorenes oder flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete, gefrorene oder flüssige rote Blutkörperchen, oder Mischungen davon; k. hydrolysiertes Protein: durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon; l. Kollagen: aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen, Sehnen und Bändern gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis; m. Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen gewonnen wird; mbis. kanalisierte Verwertung: Verwertung von tierischen Nebenprodukten in Futtermitteln für Nutztiere, bei der verhindert wird, dass Nutztiere tierische Nebenprodukte einnehmen, die an die jeweilige Tierart nicht verfüttert werden dürfen; mter. Heimtierfutter: Futtermittel und Kauspielzeuge tierischer Herkunft für Heimtiere; n. Magen- und Darminhalt: Pansen-, Magen- und Darminhalt von Säugetieren und Laufvögeln; nbis. Gülle: Exkremente und Urin, mit oder ohne Einstreu, von anderen Nutztieren als Wassertieren in Aquakulturbetrieben; nter. Frass: Mischung aus Exkrementen von Nutzinsekten, Futtersubstrat, Teilen von Nutzinsekten und toten Eiern, in welcher der Anteil der Nutzinsekten höchstens 5 Prozent des Volumens oder 3 Prozent des Gewichts beträgt; o. Feststoffe: tierische Nebenprodukte, die durch Gitter in Abläufen oder einen Vorklärprozess (Flotation oder Filteranlage) aus dem Abwasser von Lebensmittel- oder Entsorgungsbetrieben abgesondert werden; p. Speisereste: Küchen- und Speiseabfälle, die aus Einrichtungen stammen, in denen Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie private Haushalte, Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen; q. Imkereiprodukte: Honig, Bienenwachs, Gelée royale, Propolis und Pollen; r. Sammelstelle: Stelle zum Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten vor deren Weiterverarbeitung; s. Anlage: Einrichtung, die dem Verarbeiten, Verwerten oder Verbrennen von tierischen Nebenprodukten dient; t. Biogasanlage: Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden; u. Kompostierungsanlage: gewerbliche Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 4 Risikokategorien

Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko.

Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind: a. Tierkörper oder Teile davon; b. Schlachttierkörper oder Teile davon:1. von Tieren, bei denen eine transmissible spongiforme Enzephalopathie festgestellt worden ist, 2. von denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absätze 1 und 1bis sowie 180c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) nicht entfernt worden ist; c. spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absätze 1 und 1bis sowie 180c TSV; d. tierische Nebenprodukte von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 10c der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV) verabreicht worden sind; e. tote Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen; f. Feststoffe aus dem Abwasser von Schlachtbetrieben für Rinder, Schafe und Ziegen und von Zerlegebetrieben, in denen spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Absatz 1 oder 1bis oder 180c TSV entfernt wird; g. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). SR 916.401 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). SR 812.212.27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

Art. 6 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind: a. Schlachttierkörper oder Teile davon, die nicht zur Kategorie 1 gehören, von der Fleischkontrolle als ungeniessbar bezeichnet worden sind und Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen; b. Tierkörper von Geflügel, das aus kommerziellen Gründen oder im Rahmen der Salmonellenbekämpfung getötet statt geschlachtet wurde; c. Magen- und Darminhalt; d. … e. tierische Erzeugnisse, die mit Fremdkörpern vermengt und deshalb nicht genusstauglich sind; f. tierische Nebenprodukte mit Rückständen in Konzentrationen, welche die Grenzwerte nach den vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) erlassenen Bestimmungen überschreiten, oder die aufgrund eines positiven Hemmstofftests aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen werden; g. Feststoffe aus anderen Schlachtbetrieben als den in Artikel 5 Buchstabe f genannten; h. Gülle und Frass. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). SR 817.02 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 7 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind, sofern sie nicht zur Kategorie 1 oder 2 gehören: a. Schlachttierkörper oder Teile davon aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben sowie zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die:1. genusstauglich sind, jedoch nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, oder 2. nicht genusstauglich sind, jedoch weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen; b. Blut, Plazenta, Häute, Hufe, Hörner, Borsten, Federn, Felle, Pelze und Haare von Tieren, die nicht unter Buchstabe a fallen und die keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen; c. aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken; d. tierische Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen, Brütereinebenprodukte, Eier, Einebenprodukte einschliesslich Eierschalen von Vögeln, Milch, Milchprodukte, Kolostrum, Imkereiprodukte, sofern sie weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen; e. tierische Nebenprodukte, die beim Herstellen von Lebensmitteln aus geniessbarem Rohmaterial anfallen, einschliesslich Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung; f. Produkte tierischen Ursprungs enthaltende Lebens- und Futtermittel, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund kleiner Mängel nicht mehr für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmt oder geeignet sind, aber weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen; g. andere Speisereste als die in Artikel 5 Buchstabe g genannten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

Art. 8 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte

1 Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien werden derjenigen Kategorie zugeteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt. 2 Tierische Nebenprodukte, die in den Artikeln 5–7 nicht erwähnt sind, fallen in die Kategorie 2.

Art. 9 Grundsätze

Wer mit tierischen Nebenprodukten handelt oder sie entsorgt, muss dafür sorgen, dass: a. keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird; b. die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1–3 identifizierbar und getrennt bleiben; c. diese nur mit in gutem Zustand gehaltenen Behältern, Räumen, Fahrzeugen und Geräten mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen; d. die Behälter, Räume, Fahrzeuge und Geräte genügend gross und für den Bestimmungszweck geeignet sind sowie regelmässig gereinigt werden; e. die Warenflüsse nachvollziehbar dokumentiert werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

Art. 10 Meldepflicht und Registrierung

1 Natürliche und juristische Personen, die mit tierischen Nebenprodukten handeln oder sie entsorgen, müssen diese Tätigkeiten im Voraus der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden. 2 Die Meldung muss folgende Informationen beinhalten: a. die Bezeichnung der Anlagen und Betriebe, in denen sie tierische Nebenprodukte gewinnen oder entsorgen oder aus denen sie tierische Nebenprodukte in Verkehr bringen; b. die Art der Tätigkeiten, für die tierische Nebenprodukte verwendet werden; c. die Kategorien der verwendeten tierischen Nebenprodukte. 3 Keine Meldepflicht besteht für: a. die Entsorgung von Magen- und Darminhalt sowie Gülle, wenn diese dafür nicht ein- oder ausgeführt werden; b. das Vergraben kleiner Tiere auf Privatgrund (Art. 25 Abs. 1 Bst. d); c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sammelstelle; d. das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen Lebensmittelbetrieb anfallen; e. das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen; f. die Abgabe und den Bezug von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung nach Artikel 33a; fbis. die Verfütterung von Tierkörpern in der eigenen Tierhaltung nach Artikel 33b; g. das Verwenden von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken, wenn die Nebenprodukte dafür nicht ein- oder ausgeführt werden. 4 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen müssen Namensänderungen, neue oder geänderte Tätigkeitsbereiche, die Aufgabe einer Tätigkeit sowie Umbauten der Anlagen und Betriebe, die sich auf die Hygiene- oder Produktesicherheit auswirken können, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt melden. 5 Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen sowie die von ihnen nach Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Anlagen und Betriebe werden von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt registriert. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 11 Bewilligungspflicht

1 Anlagen und Betriebe nach Anhang 1b Ziffer 1 benötigen eine Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Vor der Erteilung muss eine Inspektion an Ort und Stelle durchgeführt werden. 3 Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht vorgeschriebene Bewilligungen und Prüfverfahren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 12 Inhalt der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. 2 Sie bestimmt die Tätigkeiten einschliesslich der Risikokategorie der tierischen Nebenprodukte und legt die dafür geltenden Bedingungen und Auflagen fest. 3 Für Anlagen bestimmt sie ausserdem die höchstzulässige betriebliche Kapazität, die sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt. 4 Die Bewilligung bleibt auch nach einem Wechsel der Inhaberin oder des Inhabers der Anlage oder des Betriebs gültig. 5 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

Art. 13 Meldung der Registrierungen und der Bewilligungen an das BLV

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) ein: a. für jede registrierte natürliche oder juristische Person: die Registrierungsnummer, den Namen und die Adresse, ihre Tätigkeiten einschliesslich der Kategorien der betroffenen tierischen Nebenprodukte sowie die von ihr bezeichneten Anlagen und Betriebe; b. für jede bewilligte Anlage und jeden bewilligten Betrieb: die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse der Anlage oder des Betriebs und die darin ausgeübten Tätigkeiten einschliesslich der Kategorien der betroffenen tierischen Nebenprodukte. 2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann Vorschriften technischer Art erlassen über die Art und das Format der Einträge nach Absatz 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). SR 916.408 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 13a Listen über die Registrierungen und Bewilligungen

Das BLV führt Listen der registrierten natürlichen und juristischen Personen sowie der bewilligten Anlagen und Betriebe und veröffentlicht sie. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 14 Entzug der Bewilligung und Verbot des Handels oder der Entsorgung

Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen schwerwiegende Mängel festgestellt oder sind angeordnete Massnahmen wirkungslos geblieben, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entziehen und registrierten natürlichen oder juristischen Person den Handel mit tierischen Nebenprodukten oder deren Entsorgung vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich: a. die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren; b. ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behoben werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 15 Selbstkontrolle

1 Registrierte natürliche und juristische Personen müssen ein Kontrollverfahren erstellen, dokumentieren und kontinuierlich anwenden, das gewährleistet, dass die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Für bewilligte Anlagen und Betriebe nach Anhang 1b Ziffern 11, 14 und 15 muss das Kontrollverfahren nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellt, dokumentiert und angewendet werden. 2 Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist Einsicht in die Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren. 3 Entsprechen die Ergebnisse der Kontrolle nicht den Vorschriften, so sind unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. In schwerwiegenden Fällen, wie der Anlieferung von tierischen Nebenprodukten einer Kategorie, für welche die betreffende Anlage oder der betreffende Betrieb keine Bewilligung hat, oder wie bei Abweichungen im Sterilisationsprozess, ist die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt zu informieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

Art. 16 Anforderungen

1 Anlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen ist. 2 Sie müssen in einem von einer Nutztierhaltung, einem Schlacht- oder einem anderen Lebensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Strassen getrennt sein. 3 Jede Anlage ist für die Entsorgung einer einzigen Kategorie von tierischen Nebenprodukten zugelassen. Eine Anlage darf keinen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Anlagen anderer Kategorien haben. 4 Die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen sind in Anhang 3 festgelegt. 5 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Abweichungen von den Anforderungen nach Anhang 3 bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die Grundsätze nach Artikel 9 eingehalten werden. Insbesondere muss eine Trennung der unreinen von den reinen Arbeitsgängen gewährleistet und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen sein. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

Art. 17 Meldung der Entsorgungsmenge

1 Registrierte natürliche und juristische Personen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in ihren Anlagen in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte melden. 2 Von der Meldepflicht ausgenommen ist die Entsorgung: a. der folgenden tierischen Nebenprodukte:1. Häute und Felle, 2. Magen- und Darminhalt, Gülle und Frass, 3. Speisereste, 4. Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d, 5. bei Umgebungstemperatur lagerfähige Folgeprodukte; b. einer Gesamtmenge von weniger als 1000 kg pro Jahr. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Meldung der Entsorgungsmenge ausserhalb der Meldepflicht verfügen. 4 Die Meldung muss nach Warengruppen aufgeschlüsselt werden. Sie ist bis zum 31. Januar des Folgejahres zu erstatten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 18

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

Art. 19 Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten

1 Rohe tierische Nebenprodukte müssen im Schlachtbetrieb oder in einer Sammelstelle gekühlt aufbewahrt oder möglichst rasch in eine nach Artikel 12 bewilligte Anlage verbracht werden. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden. 2 Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind in Anhang 4 festgelegt. Für Speisereste der Kategorie 3 gelten nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 4 Ziffern 21–24. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

Art. 20 Kennzeichnungen und Begleitpapiere

1 Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist, welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichtigen Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g. 2 Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte für nicht meldepflichtige Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–c und e–g sowie Transporte von Speiseresten. 3 Für Folgeprodukte gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2: a. bis zum Ort der definitiven Verbrennung oder Entsorgung, falls sie aus Ausgangsmaterial der Kategorie 1 bestehen; b. bis zur Anlage, in der sie zu Futtermittel oder Dünger verarbeitet werden; c. bis sie nach Anhang 5 verarbeitet worden sind, falls sie für die Herstellung von technischen Erzeugnissen vorgesehen sind. 4 Die Begleitpapiere sind von der Absenderin oder vom Absender der tierischen Nebenprodukte auszustellen. 5 Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren. 6 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in Anhang 4 Ziffern 1 und 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 21 Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten

1 Das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten muss so erfolgen, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden. Anhang 5 legt die zulässigen Verarbeitungsmethoden fest. 2 Das BLV kann weitere Verarbeitungsmethoden zulassen, wenn sie in der Wirkung mindestens den Methoden nach Anhang 5 entsprechen. 3 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097).

Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen: a. durch direkte Verbrennung; b. durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende:1. Verbrennung, oder 2. Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen vor der Verbrennung. 2 Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleischfresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von: a. Wiederkäuern, die älter als 12 Monate sind; b. gentechnisch veränderten Tieren; c. Heimtieren; d. Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 10c TAMV verabreicht worden sind oder bei denen eine Überschreitung der Rückstandshöchstgehalte nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV erlassenen Bestimmungen festgestellt wurde; e. Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten. 3 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Verwendung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken oder zur Herstellung von Trophäen bewilligen, sofern weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko besteht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). SR 812.212.27 SR 817.02

Art. 23 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen: a. nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 1 gemäss Artikel 22; b. nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5 durch Verwertung:1. in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage, 2. des ausgeschmolzenen Fettes in Düngern oder in anderen technischen Erzeugnissen, ausgenommen in pharmazeutischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten, 3. der Fleisch- und Knochenmehle in Düngern. 2 Magen- und Darminhalt sowie Gülle dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwertet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden. 3 Tierische Nebenprodukte mit Rückständen oder einem positiven Hemmstofftest nach Artikel 6 Buchstabe f dürfen auch in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage entsorgt oder, falls es sich um Milch oder Kolostrum handelt, in eine Jauchegrube eingeleitet werden. Ist die Entsorgung auf anderem Weg nicht möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten, dass die Milch oder das Kolostrum nach einer Verdünnung um mindestens den Faktor 4 direkt auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wird, sofern dadurch weder für Menschen noch Tiere ein übermässiges Gesundheitsrisiko entsteht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

Art. 24 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3

1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind zu entsorgen: a. nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 2 gemäss Artikel 23; b. durch Verwertung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage; c. durch Verwertung als Tierfutter oder für die Herstellung von Dünger oder von technischen Erzeugnissen nach Artikel 35. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann nach Absprache mit der zuständigen Fischereiaufsichts- und Gewässerschutzbehörde bewilligen, dass Nebenprodukte von Wassertieren, die im Rahmen der einheimischen Fischerei auf dem Fangboot oder unmittelbar nach dem Anlanden ausgeweidet werden, im Herkunftsgewässer entsorgt werden dürfen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

Art. 25 Vergraben von tierischen Nebenprodukten

1 Vergraben werden dürfen: a. Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage verbracht werden können; b. Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können; c. Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können; d. einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privatgrund; e. Heimtiere und Equiden auf Tierfriedhöfen. 2 Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, und die beim Vergraben auf diesen Plätzen zu beachtenden Schutzmassnahmen sind in Anhang 7 festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4271).

Art. 25a Kremation von Tieren

1 In Tierkrematorien dürfen kremiert werden: a. Heimtiere und Equiden; b. andere Tiere aus Tierhaltungen in der Schweiz, wenn dem Tierkrematorium vorgängig Folgendes durch die Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt schriftlich bestätigt wird:1. die Todesursache, 2. dass keine Anzeichen einer Tierseuche bestehen. 2 Nicht kremiert werden dürfen Tiere, die Anzeichen einer Tierseuche aufweisen oder Sperrmassnahmen nach den Artikeln 66–71 TSV unterstehen. 3 Die Tierkrematorien müssen über die Herkunft, Art und Anzahl der kremierten Tiere Buch führen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). SR 916.401

Art. 26 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen

Die Entsorgung oder Verwertung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirtschaftsgesetzgebung, insbesondere nach der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 (VVEA), der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 und der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001. SR 814.600 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst. SR 814.610 SR 814.81 SR 916.171

Art. 27 …

1 Tiere, ausgenommen Wassertiere, dürfen nicht mit Protein gefüttert werden, das von Tieren derselben Art stammt. 2 Nutzfische dürfen nicht mit Protein gefüttert werden, das von Nutzfischen derselben Art stammt. 3 An Nutztiere dürfen nicht verfüttert werden: a. Speisereste; b. tierisches Protein; c. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft; d. Futtermittel, die Bestandteile nach den Buchstaben a–c enthalten; e. Grünfutter von Flächen, auf die Dünger ausgebracht wurde, der andere tierische Nebenprodukte enthält als Magen- und Darminhalt, Gülle oder die tierischen Nebenprodukte nach Artikel 28 Absatz 1, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartefrist von mindestens 21 Tagen. 4 Das EDI kann nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung für den Vollzug der Absätze 1–3 Methoden und Schwellenwerte festlegen. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 28

1 An alle Nutztiere verfüttert werden dürfen: a. Milch und Milchprodukte, Kolostrum, Zentrifugen- und Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung; b. Eier und Eierzeugnisse; c. Kollagen und Gelatine von Nichtwiederkäuern; d. hydrolisiertes Protein von Nichtwiederkäuern und aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern; e. ausgeschmolzene Fette. 2 Nur an Nichtwiederkäuer verfüttert werden dürfen Kollagen und Gelatine von Wiederkäuern. 3 Die tierischen Nebenprodukte nach den Absätzen 1 und 2 müssen: a. aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 bestehen oder hergestellt werden, die im Rahmen der Primärproduktion oder der Gewinnung oder Herstellung von Lebensmitteln oder Futtermitteln anfallen; b. die jeweils anwendbaren Kriterien nach Anhang 5 Ziffern 30–38 erfüllen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

Art. 28a

Das BLV kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 27 für befristete Verfütterungsversuche bewilligen, wenn die Anforderungen nach dieser Verordnung so weit wie möglich erfüllt sind und der Versuch mit den anwendbaren internationalen Normen und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar ist.

Art. 29 Verfütterung von Fischmehl an Nichtwiederkäuer und an nicht abgesetzte Wiederkäuer

Bei kanalisierter Verwertung darf Fischmehl als Bestandteil der folgenden Futtermittel verwendet werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer, wenn:1. das Fischmehl nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird, und 2. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird; b. von pulverförmigem Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Wiederkäuer, wenn:1. die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt sind, und 2. das Milchaustauschfuttermittel in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert wird.

Art. 30 Verfütterung von Blutprodukten von Nichtwiederkäuern an Nichtwiederkäuer

Bei kanalisierter Verwertung dürfen Blutprodukte von Nichtwiederkäuern als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn: a. das Blut von Tieren stammt, die aufgrund einer amtlichen Schlachttieruntersuchung zur Schlachtung zugelassen worden sind; b. das Blutprodukt nach Anhang 5 Ziffer 30a hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und c. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

Art. 30a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Schweinen an Geflügel und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben

Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Schweinen als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn: a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Schweinen der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a, e oder f besteht; b. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und c. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

Art. 30b Verfütterung von verarbeitetem Protein von Geflügel an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben

Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Geflügel als Bestandteil von Futtermitteln für Schweine und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn: a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Geflügel der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a, e oder f besteht; b. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und c. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

Art. 31 Verfütterung von gemischtem verarbeitetem Protein von Nichtwiederkäuern an Wassertiere in Aquakulturbetrieben

Bei kanalisierter Verwertung darf gemischtes verarbeitetes Protein von mehreren Nichtwiederkäuerarten als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 30a und 30b sinngemäss erfüllt sind.

Art. 31a Verfütterung von verarbeitetem Protein von Nutzinsekten an Geflügel, an Schweine und an Wassertiere in Aquakulturbetrieben

1 Bei kanalisierter Verwertung darf verarbeitetes Protein von Nutzinsekten als Bestandteil von Futtermitteln für Geflügel, von Futtermitteln für Schweine und von Futtermitteln für Wassertiere in Aquakulturbetrieben verwendet werden, wenn: a. das Rohmaterial aus Nebenprodukten von Nutzinsekten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben d–f besteht; b. die tierischen Nebenprodukte aus der Primärproduktion einer der folgenden Insektenarten stammen: 1. schwarze Soldatenfliege (Hermetia illucens), 2. gelber Mehlkäfer (Tenebrio molitor), 3. glänzender Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus), 4. Heimchen oder Hausgrille (Acheta domesticus), 5. Kurzflügelgrille oder südliche Hausgrille (Gryllodes sigillatus), 6. Steppengrille (Gryllus assimilis), 7. Stubenfliege (Musca domestica), 8. Seidenspinner (Bombyx mori); c. die Insektenlarven ausschliesslich mit Produkten nach Absatz 2 gefüttert werden; d. das verarbeitete tierische Protein nach Anhang 5 Ziffer 30 hergestellt und die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 nachgewiesen wird; und e. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird. 2 Den Insektenlarven dürfen pflanzliche Substrate sowie die folgenden tierischen Nebenprodukte verfüttert werden: a. tierische Nebenprodukte nach Artikel 28; b. Fischmehl; c. Blutprodukte von Nichtwiederkäuern; d. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft.

Art. 32 Verfütterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft an Nichtwiederkäuer

Bei kanalisierter Verwertung dürfen Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft als Bestandteil von Futtermitteln für Nichtwiederkäuer verwendet werden, wenn: a. das Rohmaterial aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstaben a und c–f besteht; b. sie entsprechend den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 hergestellt wurden; c. die Futtermittel, in denen sie enthalten sind, insgesamt weniger als 10 Prozent Phosphor enthalten; und d. die Trennung entlang der Futtermittelkette nach Artikel 32a sichergestellt wird.

Art. 32a Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette

1 Das EDI regelt die Anforderungen an die Trennung entlang der Futtermittelkette bei kanalisierter Verwertung. 2 Es achtet dabei darauf, dass auf folgenden Stufen der kanalisierten Verwertung Kreuzkontaminationen verhindert werden: a. Gewinnung von tierischen Nebenprodukten; b. Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten; c. Herstellung von Futtermitteln mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten; d. Transport und Lagerung der Produkte nach den Buchstaben a–c; e. Verwendung und Lagerung von Futtermitteln mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Betrieben der Primärproduktion. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2097). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 785).

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