Law

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport

Nidwalden · 319.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of NidwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 4adf340d3fccbfd813c7154448f8d32b0fa00e19c11e16882ebe1344e0108309

Contents: 16 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 12
  11. Art. 14
  12. Art. 15
  13. Art. 16
  14. Art. 18
  15. Art. 19
  16. Art. 20

16 provisions

Art. 2

Subsidiarität 1 Sport und Sportförderung ausserhalb der Schulen sind in erster Linie Aufgabe von Privaten, Vereinen und Verbänden.

Art. 3

Jugend + Sport 1 Der Kanton organisiert Jugend + Sport (J+S) in Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden, Schulen und Jugendorganisationen für Jugendliche vom 5. bis 20. Altersjahr. * 2 Er gewährt Beiträge an die Kosten der Kaderausbildung und an kantonale J+S-Kurse. 1) SR 415.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 319.1

Art. 4

Kinderförderung 1 Der Regierungsrat erlässt ein Programm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder vom 5. bis zum 9. Altersjahr. 2 Er gewährt Beiträge an Sportorganisationen, die in ihrem Angebot die Kriterien des Programms erfüllen. 3 Er legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien für die Gewährung von Beiträgen in der Vollzugsverordnung fest.

Art. 5

Nachwuchsförderung 1 Der Kanton berät talentierte Nachwuchssportlerinnen und -sportler bei der Koordination von Sport und Ausbildung. 2 Er kann Beiträge gewähren an: 1. Institutionen zur Koordination von Sport und Ausbildung; 2. die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern, deren Eltern im Kanton Nidwalden Wohnsitz haben. 3 Als Nachwuchssportlerinnen und -sportler gelten Jugendliche und junge Erwachsene, die einem Nachwuchskader eines von Swiss Olympic Association anerkannten Sportverbandes angehören. 4 Die zuständige Direktion kann auch Jugendliche und junge Erwachsene, die einem Nachwuchskader eines anderen Sportverbandes angehören, als Nachwuchssportlerinnen und -sportler anerkennen.

Art. 6

Ausbildung und Beratung 1 Der Kanton koordiniert oder organisiert die Ausbildung und die Beratung von Personen, die in Vereinen, Verbänden und Institutionen des Kinder-, Jugend- und Erwachsenensports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen. 2 Er gewährt entsprechend der J+S-Kaderausbildung Beiträge an die Kurskosten; der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien in der Vollzugsverordnung fest.

Art. 7

Kurse und Anlässe 1 Der Kanton berät Organisationen, die für Kinder und Jugendliche Kurse und Anlässe durchführen. 2 Er kann gemeindeübergreifende Anlässe organisieren. 319.1

Art. 8

Sport in der Schule 1 Der obligatorische Sportunterricht an den Schulen sowie die Weiterbildung der Lehrpersonen richtet sich im Weiteren nach den Vorschriften des Bundes sowie der kantonalen Bildungsgesetzgebung2).

Art. 9

Sportanlagen 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. 2 … * 2 Finanzielle Bestimmungen

Art. 10

Sportfonds 1. Finanzierung 1 Der Kanton führt einen Sportfonds. 2 Dem Fonds werden zugewiesen: 1. * 30 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen; 2. * … 3. * die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten Mittel; 4. * die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel; 5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten des Sports; 6. die Zinsen des Fondsvermögens. Art. 11 * 2. Verwendung 1 Die Fondsmittel sind zu verwenden: 1. für Massnahmen zur Förderung des Breitensports; 2. für die Förderung des Leistungssports; 3. für die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern sowie Vereinsfunktionärinnen und Vereinsfunktionären; 4. zur Unterstützung der Tätigkeit von Verbänden und Vereinen; 5. für Beiträge an Sportinfrastruktur und Sportmaterial; 6. zur Nachwuchsförderung; 7. für den Nidwaldner Sportpreis. 2) NG 311.1, 312.1, 312.11 319.1 2 Für die Verteilung ist im Rahmen der verfügbaren Mittel zuständig: 1. die Direktion für Beiträge bis Fr. 50'000.–; 2. der Regierungsrat für Beiträge über Fr. 50'000.–.

Art. 12

Leistungen Dritter 1 Kantonsbeiträge können von Eigenleistungen sowie von Leistungen der Gemeinden abhängig gemacht werden. Art. 13 * … 3 Organisation und Verfahren

Art. 14

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport aus. 2 Er erlässt ein Konzept zur Förderung des Sports.

Art. 15

Direktion 1 Die zuständige Direktion legt die Schwerpunkte der Sportförderung fest.

Art. 16

Amt für Volksschulen und Sport 1 Das Amt für Volksschulen und Sport erfüllt alle dem Kanton zufallenden Aufgaben im Bereich des Sportes, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Sein Aufgabenbereich umfasst im Bereich des Sportes insbesondere: 1. die Organisation von Jugend + Sport; 2. die Aufsicht über den Schulsport und dessen Qualitätssicherung; 3. die Organisation der Aus- und Weiterbildung von Personen mit Leiter- und Führungsfunktionen in Jugend + Sport und im Programm zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder; 4. die Unterstützung der Träger von Sportangeboten im Rahmen des Programms zur Förderung der Sporttätigkeit der Kinder; 5. die Förderung der Zusammenarbeit im Sportbereich; 6. die Koordination und Unterstützung der Sportaktivitäten von Verbänden, Vereinen und Institutionen; 7. die Prüfung der Beitragsgesuche; 319.1 8. die Beratung beim Bau von Sportanlagen; 9. die Beratung von Nachwuchssportlerinnen und -sportlern bei der Koordination von Sport und Ausbildung; 10. die Information der Öffentlichkeit über das Sportangebot im Kanton. Art. 17 * … 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 19

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsverordnung vom 6. April 1973 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport (Sportverordnung)3); 2. Gesetz vom 29. April 1990 über die Förderung des Jugendsportes (Jugendsport-Förderungsgesetz)4).

Art. 20

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5) fest. 3) A 1973, 460, 931 4) A 1990, 840 5) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2005 319.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 1759, A 2005, 117 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 17 aufgehoben A 2015, 881, 1338 28.09.2016 01.01.2017 Art. 1 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2, 3. geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2, 4. geändert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 11 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078 28.09.2016 01.01.2017 Art. 13 aufgehoben A 2016, 1649, 2078 27.05.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2, 1. geändert A 2020, 1119, 1846 27.05.2020 01.01.2021 Art. 10 Abs. 2, 2. aufgehoben A 2020, 1119, 1846 319.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.10.2004 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 1759, A 2005, 117 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 Art. 1 28.09.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078 Art. 3 Abs. 1 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078 Art. 9 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1649, 2078 Art. 10 Abs. 2, 1. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846 Art. 10 Abs. 2, 2. 27.05.2020 01.01.2021 aufgehoben A 2020, 1119, 1846 Art. 10 Abs. 2, 3. 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078 Art. 10 Abs. 2, 4. 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078 Art. 11 28.09.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2016, 1649, 2078 Art. 13 28.09.2016 01.01.2017 aufgehoben A 2016, 1649, 2078 Art. 17 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

← Find another law