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Vertrag zwischen Ciba-Geigy AG, Basel, und Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, betreffend Sonderabfallverbrennung

Basel-Stadt · 786.400 · intercantonal agreement

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Annahmeverpflichtung 1.1 Ciba-Geigy verpflichtet sich, ab Inbetriebnahme der RSMVA während mindestens zehn Jahren vom Kanton Basel-Stadt 1'500 t und vom Kanton Basel-Landschaft 2'200 t geeigneten Sonderabfall pro Jahr – bezogen auf einen Heizwert von Hᵤ = 4'000 kcal/kg – zur Verbrennung anzunehmen (Vertragsmenge) und für die sachgerechte Entsorgung der anfallenden Verbrennungsrückstände besorgt zu sein. 1.2 Hat die Ciba-Geigy in der RSMVA freie Kapazität, so nimmt sie in erster Linie zusätzliche Lieferungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft entgegen. 1.3 Falls die RSMVA wegen betrieblicher Probleme in der Anlage, wegen behördlicher Auflagen, mangels Deponiermöglichkeit für die Rückstände oder aus andern Gründen nicht voll genutzt werden kann, kürzt Ciba-Geigy die Vertragsmenge in deren Verhältnis zur Auslegungskapazität. Die Parteien sprechen sich in diesem Falle über andere Entsorgungsmöglichkeiten ab.

Art. 2

Garantie bei Nichtausnützung der Vertragsmenge 2.1 Kann die Vertragsmenge von den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft nicht in vollem Umfang ausgenützt werden oder kann sie wegen Gründen gemäss 1.3 nicht voll angenommen werden, so garantieren die Kantone die Kosten für die nicht benützten Kapazitäten ab Inbetriebnahme während 10 Jahren, soweit sie nicht von anderen Lieferanten genutzt werden können. 2.2 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft können untereinander Kontingente austauschen, wovon Ciba-Geigy zu benachrichtigen ist. 2.3 Falls die Vertragspartner weniger Abfall liefern als vereinbart, so können die fehlenden Mengen durch Lieferungen Dritter kompensiert werden. Reichen solche Lieferungen zur Kompensation nicht aus, so werden sie den Vertragspartnern im Verhältnis der angemeldeten Kapazitäts-Anteile angerechnet.

Art. 3

Art und Anlieferung des Sonderabfalls 3.1 Zur Verbrennung dürfen nur die von der zuständigen Behörde bewilligten Sonderabfall-Kategorien entgegengenommen werden. 1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum: 28. 2. 1992 und 14. 4. 1992. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden. 2) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 25. 6. 1992. Sonderabfallverbrennungsvertrag mit Ciba-Geigy 786.400 3.2 Allfällige Ausnahmen oder Einschränkungen, die sich aufgrund technischer Gegebenheiten als nötig erweisen sollten, werden den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft von Ciba-Geigy jeweils möglichst frühzeitig bekanntgegeben. 3.3 Die Art der Analyse, Aufbereitung, Konditionierung, Verpackung, Lieferung und Bezeichnung der angelieferten Sonderabfälle wird von Ciba-Geigy im Einvernehmen mit den Fachstellen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft aufgrund der technischen, sicherheitsmässigen und rechtlichen Erfordernisse zur gegebenen Zeit festgelegt. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen die Stellen, welche für diese Vorbereitung der Sonderabfall-Lieferungen verantwortlich sind.

Art. 4

Entsorgung der Rückstände 4.1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt die Deponie Elbisgraben für die Entsorgung der aus der RSM- VA anfallenden Rückstände zur Verfügung, sofern diese die gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen erfüllen. Er stellt hierfür Rechnung nach seinem Rechnungssystem (volle Kostendeckung).

Art. 5

Kosten 5.1 Die Kosten und Aufwendungen für die Verbrennung werden aufgrund der Mengen und der Qualität der gelieferten Abfälle nach dem Rechnungssystem der Ciba-Geigy zu Selbstkosten (gegliedert in einen mengenabhängigen und einen mengenunabhängigen Anteil) berechnet und den Lieferanten (Sammelstellen, Grosslieferanten) fakturiert. 5.2 Werden die Vertragsmengen nicht ausgenützt, berechnet sich die Garantiesumme aufgrund der von Menge und Qualität unabhängigen Kosten (Fixkosten), die auch eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des von Ciba-Geigy investierten Kapitals und einen Beitrag an die Gemeinkosten um - fassen. Dabei wird von einer Auslegungskapazität von 13'500 t/Jahr (5-Tage-Woche, bzw. 5'625 Betriebsstunden pro Jahr, Heizwert Hᵤ = 4'000 kcal/kg) ausgegangen, bzw. – wenn diese nicht ausgeschöpft wird – von der Summe der angemeldeten Kapazitätsanforderungen.

Art. 6

Vertrag bei Inbetriebnahme der RSMVA 6.1 Auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der RSMVA werden die Parteien einen Vertrag abschliessen, der die Einzelheiten über die Anlieferung und Abnahme des Sonderabfalls wie Analytik, Aufbereitung, Konditionierung, Bezeichnung, Anlieferungstermine und -mengen, Rechnungsstellung und Zahlung enthält und weitere Rechte und Pflichten der Parteien regelt. Basel, den 28. Februar 1992 Ciba-Geigy AG Dr. J. R. Randegger Dr. K. Eigenmann Basel, den 14. April 1992 Für den Kanton Basel-Stadt Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: K. Schnyder Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss Liestal, den 12. Mai 1992 Für den Kanton Basel-Landschaft 3) Im Namen des Regierungsrates 3) Für den Kanton Basel-Landschaft gilt dieser Vertrag nur unter der Voraussetzung, dass der Landrat bzw. die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die entsprechenden allfälligen finanziellen Verpflichtungen gutheissen. Sonderabfallverbrennungsvertrag mit Ciba-Geigy 786.400 Der Präsident: E. Belser Der Landschreiber: W. Mundschin Sonderabfallverbrennungsvertrag mit Ciba-Geigy 786.400 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.02.1992 12.05.1992 Erlass Erstfassung KB 03.10.1992 Sonderabfallverbrennungsvertrag mit Ciba-Geigy 786.400 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.02.1992 12.05.1992 Erstfassung KB 03.10.1992

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