Law

Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier

Confederation · 816.12 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-10-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d067bfba675d513a12f3f1e095fe4fac0d0a7422ec36d626ead538b9b2a3426f

Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Grundsatz
  3. Art. 3 Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier
  4. Art. 4 Gesuch
  5. Art. 5 Verfügung
  6. Art. 6 Meldepflicht
  7. Art. 7 Auszahlung
  8. Art. 8 Änderung anderer Erlasse
  9. Art. 9 Übergangsbestimmung
  10. Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

10 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach dem 7a. Abschnitt des EPDG.

Art. 2 Grundsatz

1 Um Finanzhilfen ersuchen können Stammgemeinschaften. 2 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 3 Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier

1 Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 30 Franken. 2 Reichen die jährlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier zugesprochen wird.

Art. 4 Gesuch

1 Gesuche um Finanzhilfen müssen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden. 2 Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. die Anzahl der elektronischen Patientendossiers, die bis Ende des Vorjahres neu eröffnet wurden; b. den Nachweis der erfolgten Beteiligung durch die Kantone; c. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung; d. allfällige weitere erhaltene Bundessubventionen. 3 Das BAG weist unvollständige Gesuche zurück und setzt eine angemessene Nachfrist für deren Vervollständigung. Verstreicht die Nachfrist ungenutzt oder sind die Angaben bei Ablauf der Nachfrist weiterhin unvollständig, so tritt das BAG nicht auf das Gesuch ein. 4 Es erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.

Art. 5 Verfügung

1 Das BAG entscheidet bis zum 31. August mittels Verfügung. 2 Die Verfügung enthält insbesondere: a. die Anzahl der berücksichtigten elektronischen Patientendossiers; b. die anrechenbaren kantonalen Beiträge; c. die Höhe der auszuzahlenden Finanzhilfe; d. die Zahlungsmodalitäten; e. einen Hinweis auf die Meldepflicht nach Artikel 6.

Art. 6 Meldepflicht

Die Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, dem BAG wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Finanzhilfen umgehend zu melden.

Art. 7 Auszahlung

Die Finanzhilfen werden den Stammgemeinschaften innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.

Art. 8 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ... Die Änderungen können unter AS 2024 461 konsultiert werden.

Art. 9 Übergangsbestimmung

1 Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen die Gesuche bis zum 1. November eingereicht werden. 2 Das BAG entscheidet bis zum 1. Dezember mittels Verfügung. 3 Die Finanzhilfen werden mit Erlass der Verfügung ausbezahlt.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. 2 Die Artikel 1–7 und 9 gelten bis zum 30. September 2029.

← Find another law