Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 19bn (Delegierte Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: "19bo. 32018 R 1624: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäss der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1). Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Für die EFTA-Staaten erhält Art. 9 folgende Fassung: i) In Abs. 1 wird die Angabe "2018" durch die Angabe "des Jahres des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2020 vom 12. Juni 2020" und die Angabe "2019" durch die Angabe "des Jahres nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2020 vom 12. Juni 2020" ersetzt. ii) In Abs. 2 wird die Angabe "2019" durch die Angabe "des Jahres nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2020 vom 12. Juni 2020" und die Angabe "2020" durch die Angabe "des zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2020 vom 12. Juni 2020" ersetzt. 19bp. 32019 R 0348: Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, anhand deren die Auswirkungen eines Institutsausfalls auf die Finanzmärkte, auf andere Institute und auf die Finanzierungsbedingungen zu bewerten sind (ABl. L 63 vom 4.3.2019, S. 1)." 2. Der Wortlaut der Nummer 19bc (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission) wird gestrichen.