Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 31bgc (Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgendes wird angefügt: ", geändert durch: - 32023 R 0606: Verordnung (EU) 2023/606 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 (ABl. L 80 vom 20.3.2023, S. 1), berichtigt in ABl. L, 2024/90509, 17.9.2024" 2. Nach Anpassung b wird folgende Anpassung eingefügt: "c) In Art. 11 Abs. 1 Bst. c werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter "nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt wird" durch "nicht als nicht kooperatives Land oder Gebiet gemäss der nationalen Gesetzgebung der betreffenden EFTA-Staaten eingestuft wird" ersetzt."