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13 provisions
§ 1 vom 5. Dezember 1983 (Stand 1. Mai 2025)
Grundsätze
1 Hunde sind so zu halten, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden.
2 Das Halten von Hunden unterliegt staatlicher Kontrolle.
3 Es wird eine Hundesteuer erhoben.
§ 1a * Haftpflichtversicherung
1 Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben.
§ 1b * Hundeerziehungskurs
1 Wer einen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres
einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen. *
2 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.
1. Hundehaltung
§ 2
Beaufsichtigung, Pflege
1 Hundehalter haben für angemessene Überwachung, sachgemässe Pflege und ordentliche Unterbringung der Hunde zu sorgen.
2 Wer einen Hund hält oder ausführt, hat insbesondere dafür zu sorgen, dass *
1. die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise
belästigt wird,
2. der Hund in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien nicht
unbeaufsichtigt ist,
3. Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten,
Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden und der Hundekot
korrekt beseitigt wird.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
641.2 HundeG
§ 3
Anleingebot, Betretverbot
1 In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen sind
Hunde an der Leine zu führen.
2 Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzuführen.
2bis Vom 1. April bis 31. Juli sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu
führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie
Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung. *
3 Die Gemeinden können für weitere Orte Anleingebote oder Betretverbote erlassen.
Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.
§ 3a * Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde
1 Wer einen potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten, betreuen oder
ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung. *
2 Als potentiell gefährliche Hunde gelten alle Vertreter von Hunderassen, bei welchen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten
ein erhöhtes Gefährdungspotential wie zum Beispiel ein Aggressionspotential erwartet werden muss. Mit eingeschlossen sind neben rassenreinen Hunden auch Kreuzungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die als potentiell gefährlich eingestuften Hunderassen und Hundegruppen.
4 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Hunde, bei denen aufgrund eines
Gentests eines anerkannten Labors nachgewiesen ist, dass sie weniger als 50 % einer
potentiell gefährlichen Hunderasse in sich tragen. *
§ 3b * Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten
wird, und die Beurteilung seines Wesens einer Bewilligung nicht offensichtlich entgegenstehen und wenn die gesuchstellende Person: *
1. * volljährig und urteilsfähig ist
2. einen festen Wohnsitz hat
3. über einen ungetrübten Leumund verfügt und nicht wegen Gewaltdelikten,
schweren Betäubungsmitteldelikten, Förderung der Prostitution oder weiteren
Delikten vorbestraft ist, welche das Halten eines potentiell gefährlichen Hundes als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Dritter erscheinen lassen
4. ausreichende Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden nachweist
HundeG 641.2
5. * die Herkunft des Hundes nachweist
6. einen verlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat
7. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 1a nachweist
2 Sie kann mit Auflagen an die Ausbildung des Hundehalters und an die Erziehung
des Hundes sowie mit Anforderungen an die Haltung verbunden werden.
3 Sie wird widerrufen, wenn die gesuchstellende Person sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält oder sich die Verhältnisse nach einer Bewilligungserteilung so ändern, dass eine Bewilligungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist.
4 Die Kosten des Bewilligungsverfahrens trägt die gesuchstellende Person. Es wird
eine Gebühr von maximal Fr. 2'000 erhoben.
5 Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Die kantonale Bewilligungsbehörde vermerkt ihre Entscheide in der Datenbank der Registrierungsstelle gemäss § 9 Abs. 1
bei den registrierten Daten der betroffenen Hunde.
§ 4
Wachhunde, bissige Hunde
1 Hunde, die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden, sind so zu halten,
dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind.
2 Bissige Hunde sind einzusperren, anzuleinen oder mit einem Maulkorb zu versehen.
§ 5 * Kranke und gefährliche Hunde
1 Hunde, die wegen ansteckender Krankheiten oder aufgrund ihres aggressiven Verhaltens für Mensch oder Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung der zuständigen Behörde getötet werden. *
2 Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. *
3 Die Kosten für die Tötung und Beseitigung trägt der Hundehalter. *
4 Wer einen Hundeerziehungskurs gemäss § 1b leitet und an diesem Kurs eine übermässige Aggression eines Hundes feststellt, hat dies der zuständigen Behörde zu
§ 6 melden. *
Entlaufene und herrenlose Hunde
1 Entlaufene Hunde sind einzufangen und ihrem Halter zuzuführen. Dieser trägt die
Kosten.
2 Hunde, deren Halter nicht innert angemessener Frist ermittelt werden kann, werden
auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben
oder nötigenfalls beseitigt. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Entschädigung. *
641.2 HundeG
§ 7 * Massnahmen
1 Wenn durch die Hundehaltung Mensch oder Tier verletzt, gefährdet oder ernsthaft
belästigt werden, kann die Gemeinde entsprechend dem Ausmass der Mangelhaftigkeit der Hundehaltung Massnahmen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder
Unterbringung anordnen.
2 Sie kann insbesondere folgende Massnahmen einzeln oder kumulativ anordnen:
1. Unterstellung des Hundes unter temporäre Beobachtung
2. Durchführung einer Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen
3. Verpflichtung des Halters zum Besuch von Kursen mit oder ohne Hund
4. Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen
5. Verpflichtung, im öffentlich zugänglichen Raum dem Hund einen Maulkorb
anzulegen oder ihn an der Leine zu führen
6. Verbot, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden
7. vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Tierheim oder in eine andere
geeignete Tierhaltung
8. Entzug des Hundes zur Neuplatzierung
9. Kastration oder Sterilisation des Hundes
10. Verhängung eines generellen befristeten oder unbefristeten Hundehaltungsverbotes gegen eine Person
11. Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde
12. Tötung des Hundes
3 Besteht ein dringender und begründeter Verdacht, dass von einer Hundehaltung eine ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier ausgeht, kann der Hund zur Wahrung der
öffentlichen Sicherheit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über
diese Hundehaltung vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an einem
sicheren Ort in Obhut gegeben werden.
4 Die Kosten der Massnahmen trägt der Hundehalter. Die Gemeinde kann einen
Kostenvorschuss verlangen.
5 Angeordnete Massnahmen sind im ganzen Kantonsgebiet rechtsgültig. Die
Gemeinde vermerkt ihre Massnahmen in der Datenbank der Registrierungsstelle gemäss § 9 Abs. 1 bei den registrierten Daten der betroffenen Hunde.
§ 7a * Zwangsmassnahmen
1 Kommt ein Hundehalter trotz vorgängiger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung nicht nach, kann der Hund bis
zur Erfüllung dieser Verpflichtungen auf Kosten des Hundehalters eingezogen und
untergebracht werden.
2 Zu den finanziellen Verpflichtungen eines Hundehalters gehören insbesondere:
1. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 1a
§ 7
HundeG 641.2
3. die Bezahlung der Hundesteuer
§ 8
3 Werden die finanziellen Verpflichtungen innert angemessener Frist nicht erfüllt,
kann der Hund fremdplatziert werden.
4 Lässt ein Hundehalter seinen Hund nicht vorschriftsgemäss kennzeichnen, wird eine Ersatzvornahme auf Kosten des Hundehalters durchgeführt.
§ 7b * Meldepflicht
1 Tierärzte, Ärzte, Polizeiorgane, Zollorgane, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte,
Tierheime und Hundeausbildende sind verpflichtet, Vorfälle, von welchen sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen und bei denen ein Hund Menschen oder
Tiere erheblich verletzt hat oder Anzeichen von Verhaltensstörungen, insbesondere
eine erhöhte Aggressionsbereitschaft zeigt, der zuständigen kantonalen Stelle zu
melden.
§ 7c * Auskunftspflicht
1 Der Hundehalter ist gegenüber den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen
Stellen auskunftspflichtig über:
1. die Haftpflichtversicherung gemäss § 1a
2. den Hundeerziehungskurs gemäss § 1b
3. die Rasse und die Herkunft des Hundes
4. die Haltungsumstände
5. die Erziehung und das Verhalten des Hundes
2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte geben einander auf entsprechende Anfrage betreffend einen konkreten Fall die für den Vollzug dieses Gesetzes
erforderlichen Auskünfte.
2. Hundekontrolle
§ 8 * Kennzeichnung
1 Hunde von im Kanton wohnhaften Haltern sind nach den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes zu kennzeichnen.
§ 9 * Registrierung
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Stelle, bei welcher die mit der Kennzeichnung
erhobenen Daten zu melden und zu erfassen sind.
641.2 HundeG
2 Die Registrierung erfolgt nach den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des
Bundes. *
3 Der kostenlose Zugang zu den registrierten Daten wird dem kantonalen Veterinäramt über alle Hundehaltungen im Kanton sowie den Politischen Gemeinden über
alle Hundehaltungen in ihrer Gemeinde gewährleistet.
4 Kostenlosen Zugang zur Datenbank für die Abfrage von einzelnen Kennzeichnungsnummern erhalten das kantonale Veterinäramt, die Politischen Gemeinden, die
im Kanton tätigen Tierärzte, die Polizeiposten, die bewilligten Tierheime und die
vom zuständigen Departement bezeichneten Tierschutzorganisationen.
3. Hundesteuer
§ 10
Steueransatz
1 Die Hundesteuer beträgt für einen Hund Fr. 80 und für jeden weiteren Hund im
gleichen Haushalt Fr. 130 pro Jahr. Die Abgabe ist vom Halter am Wohnsitz zu entrichten. *
2 Wer über eine kantonale Bewilligung für die gewerbsmässige Zucht oder den
gewerbsmässigen Handel mit Hunden verfügt, entrichtet eine pauschale Steuer.
Massgebend für die Berechnung sind der durchschnittliche Tierbestand und der
Steueransatz für einen Hund. *
3 … *
§ 11
Gemeindezuschlag
1 Die Politische Gemeinde kann die Hundesteuer um höchstens 50 % erhöhen. *
§ 12
Steuerempfänger
1 Die Hundesteuer fällt der Politischen Gemeinde zu. *
§ 13
Steuerbefreiung
1 Die Steuerpflicht entfällt für:
1. Hunde unter fünf Monaten
2. * Nutzhunde gemäss Art. 69 Abs. 2 der Tierschutzverordnung (TSchV)1)
3.–4. *…
1) SR 455.1
§ 14 HundeG 641.2
Steuerbemessung, Steuerrückerstattung
1 Die Steuer bemisst sich nach Quartalen, wobei ein angebrochenes Quartal als volles gezählt wird, wenn im Laufe des Jahrs: *
1. * ein Hund angeschafft wird
2. * der Hund das Alter von fünf Monaten erreicht
3. * ein Halter mit dem Hund aus dem Ausland zuzieht
2 Eine Steuerrückerstattung erfolgt nicht.
§ 15
Steuerbezug
1 Die Hundesteuer für das Kalenderjahr ist bis Ende April zu entrichten.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die für Veranlagung und Bezug der Steuer zuständige
Stelle.
4. Rechtsmittel und Strafbestimmungen
§ 16 * Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Gemeindestelle gemäss § 15 Abs. 2 kann beim Gemeinderat
Rekurs geführt werden.
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)1).
§ 17 * Strafen
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Verordnung verletzt
oder gestützt darauf getroffene Anordnungen missachtet, wird mit einer Busse von
Fr. 50 bis Fr. 5'000 bestraft.
2 Eine Bestrafung wegen Nichtbezahlens der Hundesteuer setzt eine vorgängige
Mahnung voraus.
3 Der Regierungsrat kann für Übertretungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder
der dazugehörigen Verordnung Ordnungsbussen von Fr. 50 bis Fr. 300 festlegen.
Für diese Tatbestände sind § 193 und § 194 der Strafprozessordnung2) anwendbar.
Die Polizeiorgane melden Ordnungsbussen der Wohnsitzgemeinde des Hundehalters.
1) RB 170.1
2) Heute: § 51 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1)
641.2 HundeG
5. … *
§ 18–19 * …
HundeG 641.2
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.12.1983 01.01.1985 Erstfassung ABl. 51/1983
Erlasstitel 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 1a 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 1b 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 1b Abs. 1 06.12.2023 01.04.2024 geändert ABl. 50/2023
§ 2 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 3 Abs. 2bis 23.11.2022 01.05.2023 eingefügt ABl. 48/2022
§ 3a 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 3a Abs. 1 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 3a Abs. 4 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt ABl. 46/2024
§ 3b 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 3b Abs. 1 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 3b Abs. 1, 1. 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 3b Abs. 1, 5. 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 5 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 5 Abs. 1 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 5 Abs. 2 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt ABl. 46/2024
§ 5 Abs. 3 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt ABl. 46/2024
§ 5 Abs. 4 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt ABl. 46/2024
§ 6 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 7 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 7a 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 7b 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 7c 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 8 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 9 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 9 Abs. 2 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 10 Abs. 1 27.08.1997 01.01.1998 geändert ABl. 35/1997
§ 10 Abs. 2 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 10 Abs. 3 06.11.2024 01.05.2025 aufgehoben ABl. 46/2024
§ 11 Abs. 1 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 11 Abs. 1 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 12 Abs. 1 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 13 Abs. 1, 2. 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 13 Abs. 1, 3. 06.11.2024 01.05.2025 aufgehoben ABl. 46/2024
§ 13 Abs. 1, 4. 06.11.2024 01.05.2025 aufgehoben ABl. 46/2024
§ 14 Abs. 1 06.11.2024 01.05.2025 geändert ABl. 46/2024
§ 14 Abs. 1, 1. 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt ABl. 46/2024
§ 14 Abs. 1, 2. 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt ABl. 46/2024
§ 14 Abs. 1, 3. 06.11.2024 01.05.2025 eingefügt ABl. 46/2024
§ 16 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 17 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
Titel 5. 06.11.2024 01.05.2025 aufgehoben ABl. 46/2024
§ 18 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 38/2005
641.2 HundeG
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 18 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 18 06.11.2024 01.05.2025 aufgehoben ABl. 46/2024
§ 19 06.11.2024 01.05.2025 aufgehoben ABl. 46/2024