Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 b952cc075f2a82e66dd01fcf95c7a9627f002ca0be98c48e6c862def8682aee0
13 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsendegesetzes, der Art. 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die
Schwarzarbeit. *
2 Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 360b OR (tripartite Arbeitsmarktkommission) ein.
Art. 2
Arbeitsmarktregion
1 Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion
gemäss Art. 360a Abs. 1 OR.
2 Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für
die ganze Arbeitsmarktregion.
1) SR 823.20
2) SR 220
3) SR 822.41
OGS 2003, 32
2. Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 3
Regierungen der Vereinbarungskantone
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde.
2 Sie:
a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission;
b. genehmigen das Geschäftsreglement;
c. beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehenden Ausgaben;
d. genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
e. * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritätischen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in
Branchen entstehen, die keinen allgemein-verbindlichen GAV kennen;
f. schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab;
g. erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben.
3 Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen
Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertragen.
Art. 4
Tripartite Arbeitsmarktkommission
a. Zusammensetzung
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitgebende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Vereinbarungskantons stellen je ein Mitglied.
2 Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen
von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre
gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kantonalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und
nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission teil.
Art. 5b
Konstituierung und Vorsitz
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst.
2 Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.
Art. 6c
Beschlussfassung
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten
sind.
2 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person doppelt.
Art. 7d
Aufgaben
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission:
a. * erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Entsendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit;
b. erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Geschäftsreglement;
c. unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie
der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme;
d. beaufsichtigt die Vollzugsstelle;
e. erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und bestimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle;
f. erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone
gemeinsam übertragene Aufgaben;
g. * kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leistungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen.
2 Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mitglieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung
beiziehen.
3 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mitglieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Art. 85c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes4).
4) SR 837.0
Art. 8e
Vollzugsstelle
1 Standort der Vollzugsstelle ist Uri.
2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmigten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen
Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal
die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Art. 360c OR.
3 Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskantone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.
Art. 9 * Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde
1 Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale
Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d und
Art. 9 Abs. 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit.
2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Endsendegesetz und das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde übertragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist.
3 Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Art. 360b Abs.
5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden
das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landgerichtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozessualen Vorschriften.
3. Finanzierung
Art. 10
Kosten
1 Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug
des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der
Anzahl ihrer Beschäftigten im zweiten und dritten Sektor gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierungen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen. *
2 Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission selbst.
Art. 11
Finanzkontrolle
1 Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission
erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrollen der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.
4. Verfahrensbestimmungen
Art. 12
Auskunftspflicht
1 Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsorganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und
die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.
Art. 13
Ergänzendes Recht
1 Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften
über die Amtsdauer und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des
Standortkantons.
5. Schlussbestimmungen
Art. 14
Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Vereinbarung in Kraft tritt.5)
2 Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die
Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten.
3 Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter.
4 Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis.
5) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt (zusammen mit Uri und Nidwalden / OGS 2004, 7)
Informationen zur Vereinbarung
Beitritt:
- Kantonsratsbeschluss über die interkantonale Vereinbarung über den
Vollzug des Entsendegesetzes vom 12. September 2003 (OGS 2003,
31). Demnach wird der Regierungsrat ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
- Kantonsratsbeschluss über einen Nachtrag zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes (Einbezug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit) vom 30. November 2006 (OGS 2006,
81)
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2003, 32
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2004 (OGS 2004, 7)
geändert durch
- Nachtrag vom 24. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (OGS 2006,
82 / OGS 2007, 19)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung OGS 2003, 32
24.10.2006 01.05.2007 Erlasstitel geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Ingress geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 1 Abs. 1 geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 3 Abs. 2, e. geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 7 Abs. 1, a. geändert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 7 Abs. 1, g. eingefügt OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 9 totalrevidiert OGS 2006, 82
24.10.2006 01.05.2007 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 2006, 82
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.2003 01.01.2004 Erstfassung OGS 2003, 32
Erlasstitel 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Ingress 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Art. 1 Abs. 1 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Art. 3 Abs. 2, e. 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Art. 7 Abs. 1, a. 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Art. 7 Abs. 1, g. 24.10.2006 01.05.2007 eingefügt OGS 2006, 82
Art. 9 24.10.2006 01.05.2007 totalrevidiert OGS 2006, 82
Art. 10 Abs. 1 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82
Kantonsratsbeschluss
über die interkantonale Vereinbarung über den
Vollzug des Entsendegesetzes
vom 12. September 20031
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
19682,
beschliesst:
1. Die Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes vom 24. Juni 20033 wird genehmigt.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im
Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren
zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
3. Dem Nachtrag vom 24. Juni 2003 zur Vereinbarung über ein
gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone
Obwalden und Nidwalden vom 15. Januar 19964 wird zugestimmt.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 OGS 2003, 31
2 GDB 101.0
3 OGS 2003, 32
4 OGS 2003, 33
Kantonsratsbeschluss
über einen Nachtrag zur Interkantonalen
Vereinbarung über den Vollzug des
Entsendegesetzes (Einbezug des Bundesgesetzes
gegen die Schwarzarbeit)
vom 30. November 20065
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
19686,
beschliesst:
1. Dem Nachtrag vom 24. Oktober 2006 zur Interkantonalen
Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes mit Einbezug
des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit wird zugestimmt.
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
5 OGS 2006, 81
6 GDB 101.0