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Verordnung zum Geldspielgesetz des Kantons Graubünden

Graubünden · 935.510 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit 1 Die dem Kanton im Bundesgesetz über Geldspiele2) und im Geldspielgesetz des Kantons Graubünden3) übertragenen Aufgaben nimmt das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) wahr, sofern die Regierung nicht eine andere Behörde für zuständig erklärt. 2 Das DJSG ist insbesondere die Ansprechstelle für: a) die Eidgenössische Spielbankenkommission; b) das eidgenössische Koordinationsorgan; c) die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele; d) die interkantonale Geldspielaufsicht; e) das interkantonale Geldspielgericht. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des DJSG nimmt Einsitz in die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele.

Art. 2

Kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde 1 Das Amt für Migration und Zivilrecht ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde. 1) BR 110.100 2) SR 935.51 3) BR 935.500 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 935.510

Art. 3

Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung 1 Das Amt für Soziales ist die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung. 2. Spielbanken

Art. 4

Zustimmung zur Erteilung einer Spielbankenkonzession 1 Die Regierung befürwortet den Betrieb einer Spielbank im Kanton Graubünden, wenn: a) die Standortgemeinde den Betrieb einer Spielbank begrüsst. Bei mehreren Gesuchen entscheidet die Standortgemeinde, welches Gesuch zu unterstützen ist; b) der infrage stehende Spielbankenbetrieb einen hinreichenden Nutzen für die Region erwarten lässt. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Regierung die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, den Tourismus, die öffentliche Hand, namentlich die Steuereinkünfte, die angestammten Betriebe und die Kosten für das Gesundheitswesen.

Art. 5

Übertragung der Steuerveranlagung 1 Die Veranlagung und der Bezug der Spielbankensteuer wird der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen. 3. Kleinspiele

Art. 6

Bewilligungspflichtige Kleinspiele 1. Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 1 Gesuche für kontingentierte Lotterien sind bis Ende November des Vorjahres bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde einzureichen. 2 Die übrigen Gesuche für bewilligungspflichtige Kleinspiele sind mindestens einen Monat vor der geplanten Durchführung bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde einzureichen.

Art. 7

2. Inhalt des Gesuchs 1 Das Gesuch um eine Bewilligung für Kleinspiele hat Folgendes zu enthalten: a) Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters unter Beilage des Handelsregisterauszugs oder der Vereinsstatuten; b) Name und Adresse der verantwortlichen Person; c) Angaben über den Einzeleinsatz und die Summe aller Einsätze; d) Anzahl der Gewinne und Angabe der Höhe der Gesamtgewinne; e) Übersicht über das Verhältnis der Veranstaltungskosten und des Reingewinns; f) Beschreibung des Verwendungszwecks des Reingewinns; g) Datum, Zeit, Dauer und Ort der Durchführung; 935.510 h) Angaben über die bisherigen Veranstaltungen in der Schweiz und im Jahr. 2 Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 8

3. Durchführung von Kleinspielen 1 Kleinspiele dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Aufsichts- und Vollzugsbehörde die erforderliche Bewilligung erteilt hat.

Art. 9

Unterhaltungslotterien 1 Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien haben bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde mit der Meldung die Unterlagen gemäss Artikel 7 einzureichen. 2 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde stellt keine Bestätigung oder Bewilligung aus. 935.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-063 935.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-063

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