Anträge auf Prämienverbilligung für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
1 Die Anspruchsprüfung für das erste Anspruchsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt gemäss der Berechnungsmethodik des neuen Rechts. Die individuelle Benachrichtigung der Haushalte mit Prämienverbilligungsanspruch erfolgt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
§ 42
Einträge in der Liste der säumigen Versicherten von jungen Erwachsenen
1 Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Einträge von jungen Erwachsenen in der
Liste der säumigen Versicherten werden gelöscht, wenn diese unter die Ausschlussregelung gemäss § 25 Abs. 1 lit. c fallen.
§ 43
Finanzierung Verlustscheine
1 Die Gemeinden haben erstmals für Verlustscheine aus ausstehenden Krankenkassenforderungen gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG aufzukommen, die ab dem 1. Januar
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betreibung gesetzt wurden. Entscheidend ist das
§ 44 Datum der Betreibung. 8) *
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
8) Tritt am 1. Januar des Folgejahrs des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG) in Kraft. Inkrafttreten
AVBiG: 31. Dezember 2017.