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Kaminfegertarif

Obwalden · 546.211 · other

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 11
  4. Art. 12 c. Sonntagsarbeit + 100 Prozent
  5. Art. 14
  6. Art. 15
  7. Art. 16

7 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die dem Kaminfeger durch die Feuerpolizeiverordnung2) und die Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst3) übertragenen Reinigungsarbeiten, einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln. Weitergehende Aufgaben und deren Entschädigungen sind vom Einwohnergemeinderat besonders zu regeln.

Art. 2

Reinigungsmethode 1 Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche eine ordnungsgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet. 2 Die Reinigung mit chemischen Hilfsmitteln darf grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Gebäudeeigentümer bzw. Mieter ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Feuerschaukommission die Reinigungsmethode vorschreiben. 1) GDB 546.1 2) GDB 546.21 3) GDB 546.411 OGS 1991, 30 2. Tarife Art. 3 * Bemessung der Entschädigung 1 Die Entschädigung der Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe. 2 Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeiten durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt werden. Art. 4 * Tarif nach Vorgabezeit 1 Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benutzung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. 2 Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art. 1 dieses Tarifs sind darin eingeschlossen. 3 Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Art. 5 dieses Tarifs). Art. 5 * Tarif nach Aufwand 1 Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeit an der Feuerungsanlage, einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Art. 1 dieses Tarifs abgegolten. 2 Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist (Art. 4 dieses Tarifs). Art. 6 * Grundtaxe 1 Mit der Grundtaxe werden jene Kosten abgegolten, welche nicht dem einzelnen Reinigungsobjekt direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellung und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspause und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag). 2 Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerung, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus. * Art. 7 * Zusatzarbeiten 1 Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis des Eigentümers oder Mieters ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig. Art. 8 * Alkalische Heizkesselreinigung 1 Die alkalische Heizkesselreinigung, welche aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlagebesitzer. Art. 9 * Besondere Fälle 1 Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden. 2 Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen kann die entsprechende Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit ist auf die gereinigten Objekte aufzuteilen. Dasselbe gilt auch für allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten. Art. 10 * Aufwand für zusätzliches Erscheinen 1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht erfolgen, so kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. 11

Überzeit 1 Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten: a. Überzeit (18.00 bis 20.00, 06.00 bis 07.00 Uhr) + 25 Prozent b. Samstags- und Nachtarbeit (20.00 bis 06.00 Uhr) + 50 Prozent

Art. 12 c. Sonntagsarbeit + 100 Prozent

Sonderkosten 1 Im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Sonderentschädigungen, wie Einsteigen in Kessel, werden zusätzlich verrechnet. 2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel oder dergleichen. * 3 Die dem Kunden verrechneten Sonderkosten dürfen zur Bemessung der Grundtaxe nicht herangezogen werden. Art. 13 * Rechnungsstellung 1 Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und die Grundsätze des Tarifs. 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Rechtsmittel 1 Beschwerden gegen Rechnungen gemäss diesem Tarif sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der zuständigen Feuerschaukommission unter Beilage der Rechnung einzureichen. 2 Gegen Entscheide der Feuerschaukommission kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet beim Einwohnergemeinderat Beschwerde erhoben werden.

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Kaminfegertarif vom 26. November 19844) wird aufgehoben.

Art. 16

Inkrafttreten 1 Dieser Tarif tritt auf den 1. August 1990 in Kraft. 4) OGS 1986, 32 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 30 geändert durch - Nachtrag vom 18. Februar 1992, in Kraft seit 1. März 1992 (OGS 1993, 7), - Nachtrag vom 7. Februar 1995, in Kraft seit 1. Januar 1995 (OGS 1995, 65), - Nachtrag vom 8. Januar 2001, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 2001, 4), - Nachtrag vom 5. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 87), - die Ausführungsbestimmungen zum Feuerwehrgesetz vom 2. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 103) Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.07.1990 01.08.1990 Erlass Erstfassung OGS 1991, 30 08.01.2001 01.01.2001 Art. 3 totalrevidiert OGS 2001, 4 08.01.2001 01.01.2001 Art. 4 totalrevidiert OGS 2001, 4 08.01.2001 01.01.2001 Art. 5 totalrevidiert OGS 2001, 4 08.01.2001 01.01.2001 Art. 6 totalrevidiert OGS 2001, 4 08.01.2001 01.01.2001 Art. 7 totalrevidiert OGS 2001, 4 08.01.2001 01.01.2001 Art. 8 totalrevidiert OGS 2001, 4 08.01.2001 01.01.2001 Art. 9 totalrevidiert OGS 2001, 4 08.01.2001 01.01.2001 Art. 10 totalrevidiert OGS 2001, 4 08.01.2001 01.01.2001 Art. 12 Abs. 2 geändert OGS 2001, 4 08.01.2001 01.01.2001 Art. 13 totalrevidiert OGS 2001, 4 05.01.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 2 geändert OGS 2006, 87 02.12.2008 01.01.2009 Ingress geändert OGS 2008, 103 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.07.1990 01.08.1990 Erstfassung OGS 1991, 30 Ingress 02.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 103 Art. 3 08.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2001, 4 Art. 4 08.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2001, 4 Art. 5 08.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2001, 4 Art. 6 08.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2001, 4 Art. 6 Abs. 2 05.01.2006 01.01.2007 geändert OGS 2006, 87 Art. 7 08.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2001, 4 Art. 8 08.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2001, 4 Art. 9 08.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2001, 4 Art. 10 08.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2001, 4 Art. 12 Abs. 2 08.01.2001 01.01.2001 geändert OGS 2001, 4 Art. 13 08.01.2001 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2001, 4 Anhang I 1 Objekttaxenverzeichnis 1. Zentralheizungen 1.1 Für Zentralheizungen (samt Kamin und Verbindungswege bis zu 3 m Länge) mit einer Leistung bis 1000 kW (ca. 860 000 kcal/h) beträgt die Objektgebühr: Leistung kW umgerechnet in kcal/h 1 kW = 860 kcal/h Vorgabezeit in Minuten bis 30 bis 25800 50 30.1 - 40 25801 - 34400 60 40.1 - 50 34401 - 43000 65 50.1 - 60 43001 - 51600 70 60.1 - 70 51601 - 60200 75 70.1 - 80 60201 - 68800 80 80.1 - 90 68801 - 77400 85 90.1 - 100 77401 - 86000 90 100.1 - 150 86001 - 129000 110 150.1 - 200 129001 - 172000 125 200.1 - 250 172001 - 215000 140 250.1 - 300 215001 - 258000 155 300.1 - 350 258001 - 301000 170 350.1 - 400 301001 - 344000 180 400.1 - 450 344001 - 387000 190 450.1 - 500 387001 - 430000 200 500.1 - 600 430001 - 516000 210 600.1 - 700 516001 - 602000 220 700.1 - 800 602001 - 688000 230 800.1 - 900 688001 - 774000 240 1 Fassung gemäss Nachtrag vom 8. Januar 2001 900.1 - 1000 774001 - 860000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW nach Aufwand 1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten bis 5 in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen ab 6 1/10 Heizungsvorgabezeit 1.3 Reinigung von Filteranlagen nach Aufwand 2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, samt drei Zügen Vorgabezeit bis 20 kW (17200 kcal/h) 45 Min.2 ab 20.1 kW (17201 kcal/h) 55 Min.3 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Min. Zuschlag für Bratöfen 4 Min. 3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und ähnliche Anlagen Vorgabezeit Grundansatz samt ein Zug 12 Min.4 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als 1 Zug) 4 Min. Zuschlag je Aufsatz 6 Min. 4. Lochherde Vorgabezeit Grundansatz samt 3 Kochlöcher 10 Min. Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Min. Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 Min. 2 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006 3 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006 4 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006 5. Plattenherde Vorgabezeit bis 30 dm² Herdoberfläche 18 Min.5 Zuschlag für weitere 10 dm² je 4 Min. Zuschlag für Warmwasser und Boilereinbauten 4 Min. Zuschlag für Bratöfen 4 Min. 6. Ölöfen Vorgabezeit bis 10 kW (8600 kcal/h), ein Brenner 20 Min. ab 10.1 kW (8600 kcal/h), ein Brenner 25 Min. Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung 5 Min. Verbrennungsluftventilator 10 Min. 7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und ähnliche Anlagen nach Aufwand 8. Kamine und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Ziff. 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3 bis 7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und der Verbindungswege separat berechnet.6 8.1 Kamine Vorgabezeit bis 9.00 m Länge 12 Min. 9.01 bis 15.00 m Länge 16 Min. 15.01 und mehr m Länge 20 Min. 8.2 Steigbare Kamine Vorgabezeit Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Aufwand 5 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006 6 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006 8.3 Ausbrennen nach Aufwand 8.4 Verbindungswege Vorgabezeit 1.00 bis 5.00 m Länge7 6 Min. 5.01 bis 8.00 m Länge 10 Min. 8.01 und mehr m Länge nach Aufwand (Für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge) 9. Gasfeuerungen Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Aufwand 10. Gewerbliche Feuerungsanlagen Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwand 11. Kontrollarbeiten nach Aufwand 12. Grundtaxe 17 Min. Vorgabezeit8 13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen rund 50 Prozent der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand, das Material und die Entsorgungskosten eingeschlossen. 14. Stundenansatz (ohne Mehrwertsteuer)9 Zeitaufwand Meister / Geselle Fr. Lehrling Fr. bis 5 Minuten 6.00 2.40 5 bis 10 Minuten 12.00 4.90 10 bis 15 Minuten 18.00 7.25 7 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006 8 Geändert durch Nachtrag vom 5. Dezember 2006 9 Fassung von Ziffer 14 gemäss Nachtrag vom 5. Dezember 2006 15 bis 20 Minuten 24.00 9.65 20 bis 25 Minuten 30.00 12.10 25 bis 30 Minuten 36.00 14.50 30 bis 35 Minuten 42.00 16.90 35 bis 40 Minuten 48.00 19.35 40 bis 45 Minuten 54.05 21.75 45 bis 50 Minuten 60.05 24.15 50 bis 55 Minuten 66.05 26.60 55 bis 60 Minuten 72.05 29.00 pro Stunde 72.05 29.00 Anhang II und Anhang III10 10 Aufgehoben durch Nachtrag vom 8. Januar 2001

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