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Reglement über die Rechte und Pflichten der Lernenden an der Berufsfachschule

Uri · 70.1107 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 70.1107
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14

14 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Rechte und Pflichten der Lernenden, den Urlaub sowie die Absenzen und Disziplinarmassnahmen an der Berufsfachschule. 2 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften der Schulgesetzgebung sinngemäss anwendbar. 2 Rechte und Pflichten Artikel 1a *Ergebnisse des Testsystems «Stellwerk» 1 Lernende haben beim Eintritt in die Berufsfachschule die Detailergebnisse des Testsystems «Stellwerk» vorzuweisen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 70.1107 Kanton Uri

Artikel 2

Stütz- und Freikurse 1 Lernende, die im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen sind, werden einem Stützkursangebot zugewiesen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (SR 412.10) und Artikel 8 Absatz 2 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung (RB 70.1105). 2 Lernende, die im Berufsfachschulunterricht die erforderlichen Leistungen der jeweiligen Bildungsverordnungen erbringen, können Freikurse besuchen. 3 Der Besuch von Stütz- und Freikursen ist unentgeltlich.

Artikel 3

Freifachkurse 1 Lernende können Freifachkurse, die von der Berufsfachschule angeboten werden, gegen eine Gebühr von 50 Franken pro Kurs und Semester besuchen.

Artikel 4

Hausordnung 1 Die Rektorin oder der Rektor erlässt eine Hausordnung. 3 Urlaub

Artikel 5

Urlaub: Anspruch 1 Ein Anspruch auf Urlaub besteht für: a) Militär-, Zivilschutz- und Zivildiensteinsätze b) den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen c) den Rekrutierungstag für die Stellungspflichtigen d) die Theorieprüfung für das Erlangen des Motorfahrzeugausweises 2 Der Anspruch besteht nur, soweit der Urlaub erforderlich ist, um die entsprechende Tätigkeit auszuüben.

Artikel 6

Urlaub: Verfahren 1 Die Lernenden melden die Abwesenheit spätestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs dem Sekretariat der Berufsfachschule. Mit der Meldung ist eine Kopie des Aufgebots oder des Marschbefehls einzureichen.

Artikel 7 Kanton Uri 70.1107

Weitergehender Urlaub: Anspruch 1 Weitergehender Urlaub kann in begründeten Fällen gewährt werden. Vorausgesetzt sind: a) gute schulische Leistungen b) tadelloser schulischer Einsatz und c) keine disziplinarischen Schwierigkeiten 2 Für Ferien ausserhalb der Schulferienzeit und die praktische Prüfung zur Erlangung des Motorfahrzeugausweises wird kein weitergehender Urlaub gewährt. 3 Einmal während der Lehrzeit kann ein weitergehender Urlaub von einem Tag ohne besondere Begründung gewährt werden. 4 Die Lehrperson kann in begründeten Ausnahmefällen einen Kurzurlaub von höchstens einer Lektion pro Semester ohne Eintrag ins Schulzeugnis bewilligen.

Artikel 8

Weitergehender Urlaub: Verfahren 1 Die Lernenden reichen das Gesuch um weitergehenden Urlaub von mehr als einer Lektion mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs auf dem Sekretariat der Berufsfachschule ein. 2 Dem Gesuch ist die Bewilligung des Lehrbetriebs beizulegen. 3 Der Rektor oder die Rektorin entscheidet über das Gesuch. 4 Absenzen

Artikel 9

Verfahren 1 Die Lernenden melden jede Absenz von mehr als einer Lektion pro Semester mit dem dafür vorgesehenen Formular spätestens 14 Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichts auf dem Sekretariat der Berufsfachschule. Das Formular ist von der zuständigen Berufsbildnerin oder vom zuständigen Berufsbildner unterschreiben zu lassen. 2 Die Lehrperson kann in begründeten Ausnahmefällen eine Kurzabsenz von höchstens einer Lektion pro Semester ohne Eintrag ins Schulzeugnis als entschuldigt anerkennen. 70.1107 Kanton Uri

Artikel 10

Sportunterricht 1 Lernende, die infolge Unfall oder Krankheit am Sportunterricht nicht aktiv teilnehmen können, melden sich im Falle einer einmaligen Sportunfähigkeit zu Beginn der Sportlektion bei der Sportlehrperson und begründen diese. 2 Die Lernenden können bis zu drei Mal pro Schuljahr am Sportunterricht nur passiv teilnehmen. Beim 4. Mal muss die Absenz vom Sportunterricht mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sekretariat der Berufsfachschule entschuldigt werden. 3 Wer bei einer einmaligen Sportunfähigkeit nicht zum Sportunterricht erscheint, hat sich gemäss Artikel 9 zu entschuldigen. Dauert die Absenz vom Sportunterricht länger als eine Woche, ist zusätzlich zum Formular ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Artikel 11

Unentschuldigte Absenz 1 Für jede unentschuldigte Absenz ist eine Busse von 10 Franken zu bezahlen. 2 Als unentschuldigte Absenz gilt auch das Fernbleiben vom Unterricht, wenn ein Gesuch um weitergehenden Urlaub nicht bewilligt wurde. Die Busse beträgt in diesem Fall 100 Franken. 5 Disziplinarmassnahmen

Artikel 12

Formen 1 Als Disziplinarmassnahmen können namentlich angeordnet werden: a) mündliche oder schriftliche Ermahnung b) Verwarnung c) zusätzliche Hausarbeit oder zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit d) kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht ohne Benachrichtigung des Lehrbetriebs e) kurzzeitiger Ausschluss aus dem Unterricht mit Benachrichtigung des Lehrbetriebs f) schriftlicher Verweis g) zeitweiser oder ganzer Ausschluss aus der Berufsfachschule 2 Die Rektorin oder der Rektor ordnet die Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f und g in Form einer Verfügung an. Kanton Uri 70.1107 3 Die Lehrperson trifft die übrigen Disziplinarmassnahmen. Sie begründet sie gegenüber der betroffenen Person. Ihre Anordnungen sind endgültig. 6 Rechtsschutz und Schlussbestimmungen

Artikel 13

Rechtsschutz 1 Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Schulkommission angefochten werden. 2 Gegen die Beschwerdeentscheide der Schulkommission kann beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 14

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2009 in Kraft. 70.1107 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.09.2009 01.09.2009 Erlass Erstfassung AB 18.09.2009 04.02.2014 01.08.2014 Artikel 1a eingefügt AB 14.02.2014 Kanton Uri 70.1107 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.09.2009 01.09.2009 Erstfassung AB 18.09.2009 Artikel 1a 04.02.2014 01.08.2014 eingefügt AB 14.02.2014

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