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8 provisions
§ 1
1 Der Kantonsrat genehmigt den Abtretungsvertrag vom 22. Dezember 1972
zwischen der Einwohnergemeinde Zug und dem Kanton Zug betreffend die
Übernahme der Burgliegenschaft in Zug durch den Kanton (Anhang).
2 Gemäss diesem Vertrag wird der Kanton die Burg auf seine Kosten als
historisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und einrichten. Er wird die Burgliegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie
der zu gründenden «Stiftung Museum in der Burg Zug» für die Führung eines Museums unentgeltlich zur Verfügung stellen.
3 Die Kreditbeschlüsse für die Instandstellung der Burg als historisches Museum und für die Einrichtung als Museum gemäss Abs. 2 unterliegen dem
fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung1).
4 Wird der Kredit für die Instandstellung und den Umbau der Burg gemäss
Abs. 3 abgelehnt, steht der Einwohnergemeinde Zug das Recht zu, innerhalb eines Jahres die unentgeltliche Rückübertragung der Burg Zug an die
Einwohnergemeinde Zug zu verlangen. Macht die Einwohnergemeinde Zug
von diesem Recht keinen Gebrauch, entfällt die Verpflichtung des Kantons
gemäss Abs. 2.
1) BGS 111.1
GS 20, 577 1
423.31
§ 2
1 Dem Richtprojekt des kantonalen Hochbauamtes vom März 1972 für die
Restauration der Burg in Zug und deren Umgestaltung zu einem Museum
wird zugestimmt.
§ 3
1 Für die Ausarbeitung des Ausführungsprojektes wird ein Kredit von
Fr. 250 000.– bewilligt.
§ 4
1 Die Planungs- und Baukosten sind in der Ausserordentlichen Verkehrsrechnung im Abschnitt «Neu- und Erweiterungsbauten» unter dem Titel
«Burg in Zug», auszuweisen und auf die Vermögensrechnung (Verwaltungsliegenschaften) zu übertragen.
2. Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in
der Burg in Zug
§ 5
1 Der Kanton errichtet unter dem Namen «Museum in der Burg Zug» eine
öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Zug, vorausgesetzt, dass sich die
Einwohnergemeinde Zug, die Bürgergemeinde Zug und die Korporationsgemeinde Zug gemäss § 6 dieses Kantonsratsbeschlusses an der Stiftung beteiligen.
2 Die Stiftung bezweckt, in der Burg in Zug ein Museum einzurichten und
zu unterhalten, welches Einblick in alle Epochen der zugerischen Geschichte und Kultur gewährt. Das Museum ist im Sinne eines sogenannten aktiven
Museums auszugestalten und zu führen.
3 Der Kanton übereignet der Stiftung sein Museumsgut im Sinne von § 7 gemäss separatem Verzeichnis und übernimmt die Kosten für den Betrieb des
Museums bis zu 13/20. Die entsprechenden Kredite sind jeweilen in das
Budget aufzunehmen.
4 Der Kantonsrat erlässt die Satzungen der Stiftung2), sobald die entsprechenden Beschlüsse über die Beteiligung der Einwohnergemeinde Zug, der
Bürgergemeinde Zug und der Korporationsgemeinde Zug gemäss § 6 dieses
Kantonsratsbeschlusses vorliegen.
2) BGS 423.311
423.31
5 Ab 2005 leistet der Kanton einen jährlichen Beitrag gemäss Art. 3 Abs. 2
der Satzungen der Stiftung Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976. *
§ 6 *
1 Die Errichtung der Stiftung wird von folgenden Minimal-Leistungen der
Einwohnergemeinde Zug, der Bürgergemeinde Zug und der Korporationsgemeinde Zug abhängig gemacht:
1. Leistung eines einmaligen Gründungsbeitrages der drei Gemeinden
von je Fr. 100 000.– für die Anschaffung und Restaurierung von Museumsgut.
Art. 4der
Satzungen der
Stiftung Museum in der Burg Zug vom 11. März 19763).
3. Übergabe ihres Museumsgutes an die Stiftung zu Eigentum.
2 Ab 2005 leisten die Einwohnergemeinde Zug und die Korporationsgemeinde Zug jährliche Beiträge gemäss Art. 4 der Satzungen der Stiftung
Museum in der Burg Zug vom 11. März 1976.
§ 7
1 Das Museumsgut besteht aus der historisch-antiquarischen Sammlung der
Bürgergemeinde Zug und weiteren Kunst- und Kulturgegenständen des
Kantons und der beteiligten Gemeinden aus der Zeit vor 1900.
2 Über das vom Kanton und von den beteiligten Gemeinden eingebrachte
Museumsgut bestehen separate Verzeichnisse.
3 Die Überlassung von Museumsgut als Dauerleihgabe zum praktischen Gebrauch an die einbringenden Körperschaften bleibt vorbehalten.
§ 8
1 An der Stiftung können sich weitere Gemeinden beteiligen. Diese haben
einen mit dem Regierungsrat zu vereinbarenden jährlichen Beitrag zu leisten. Sie können zudem ihr Museumsgut im Sinne von § 7 an die Stiftung zu
Eigentum übergeben. *
3) BGS 423.311
423.31
3. Schlussbestimmungen
§ 9
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung4)
sofort in Kraft.
2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.
4) BGS 111.1
423.31
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.11.1974 21.11.1974 Erlass Erstfassung GS 20, 577
16.12.2004 26.02.2005 § 5 Abs. 5 geändert GS 28, 281
16.12.2004 26.02.2005 § 6 totalrevidiert GS 28, 281
16.12.2004 26.02.2005 § 8 Abs. 1 geändert GS 28, 281
423.31
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.11.1974 21.11.1974 Erstfassung GS 20, 577
§ 5 Abs. 5 16.12.2004 26.02.2005 geändert GS 28, 281
§ 6 16.12.2004 26.02.2005 totalrevidiert GS 28, 281
§ 8 Abs. 1 16.12.2004 26.02.2005 geändert GS 28, 281