§ 41
Vereinsgründung 1 Die bestehenden Pachtgesellschaften haben sich bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Jagdvereine im Sinne von § 4 zu konstituieren. 2 Kommt eine Pachtgesellschaft der Verpflichtung gemäss Absatz 1 nicht innert Frist nach, wird das Pachtverhältnis analog zu § 8 Absatz 2 und 3 vorzeitig beendet. 3 Bis zur vollzogenen Vereinsgründung haben die Pachtgesellschaften die gleichen Rechte und Pflichten wie die Jagdvereine. 4 Das Departement kann in begründeten Fällen jeweils für ein Kalenderjahr, längstens aber bis zum Ende der aktuellen, bis 31. Dezember 2020 laufenden Pachtperiode die Unterschreitung der Mindestmitgliederanzahl bewilligen.