Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 c87689412d8d2f8ab7fed31c2a2a0f181d29f832035f7c1f64509d644308fa79
15 provisions
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)1) gemäss § 42 des Gesetzes über das Gesundheitswesen2). Sie berücksichtigt die im Gesetz3) und der Verordnung über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen4) vorgesehenen Massnahmen und Zuständigkeiten.
§ 2
Zuständige Stellen
1 Unter der Aufsicht des Departementes für Finanzen und Soziales vollziehen der
Kantonsärztliche Dienst, die Amtsärzte und Amtsärztinnen, der Kantonschemiker
oder die Kantonschemikerin, der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin sowie die Schulärzte und Schulärztinnen den kantonalen Aufgabenbereich des Epidemiengesetzes. Für Entscheide gemäss Art. 22 des Epidemiengesetzes ist der Regierungsrat zuständig.
2 Der Kantonsärztliche Dienst koordiniert die Tätigkeiten der in Abs. 1 genannten
Stellen. Er stellt bei Epidemien, die durch Tierkrankheiten verursacht werden können, die Zusammenarbeit mit dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin und
dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin sicher.
§ 3
Meldewesen
1 Der Kantonsärztliche Dienst überwacht die im Epidemiengesetz und den dazu erlassenen Verordnungen geregelten Meldepflichten.
1) SR 818.101
2) RB 810.1
3) RB 530.1
4) RB 530.11
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
818.12 RRV Krankheitsbekämpfung
2 Er nimmt die Meldungen der Ärzteschaft, der Spitäler und anderer öffentlicher
oder privater Institutionen des Gesundheitswesens über Beobachtungen zu übertragbaren Krankheiten entgegen und leitet sie innert der vom Bund festgesetzten Meldefrist an das Bundesamt für Gesundheit weiter. Er kontrolliert, ob die Meldungen
vollständig sind und fordert bei Bedarf die nötigen Angaben ein.
3 Stellt der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch fest, so informiert er oder sie umgehend den Kantonsärztlichen Dienst. Werden bei Patienten oder Patientinnen gehäufte Nachweise von Erregern festgestellt, die über Lebensmittel übertragen werden können, so unterrichtet
der Kantonsärztliche Dienst das kantonale Laboratorium umgehend über den entsprechenden Sachverhalt. Über Anordnungen im Sinne von § 12 sind unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin und allenfalls der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zu orientieren.
4 Die für den Vollzug dieser Verordnung verantwortlichen Stellen sind berechtigt,
Personendaten, wie Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, gegebenenfalls berufliche Tätigkeit, Angaben über Reisewege, Aufenthaltsorte, Kontakte mit Personen,
Tieren und Gegenständen, medizinische Befunde sowie Ergebnisse von epidemiologischen Abklärungen, die erforderlich sind, um die Verbreitung einer übertragbaren
Krankheit zu verhindern, auszutauschen.
5 Der Kantonsärztliche Dienst meldet dem Bundesamt für Gesundheit Beobachtungen, die auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit hinweisen.
6 Der Kantonsärztliche Dienst erstellt zuhanden des Regierungsrates und des Bundesrates jährlich einen Bericht über den Vollzug des Epidemiengesetzes1).
§ 4
Bearbeitung der Meldedaten
1 Der Kantonsärztliche Dienst kann die Meldedaten zu den im Epidemiengesetz vorgeschriebenen Zwecken bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie zur
Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Er kann die Bearbeitung Dritten
übertragen.
§ 5
Aufbewahrung von Dokumenten und Daten
1 Der Kantonsärztliche Dienst anonymisiert oder vernichtet die zur Identifizierung
von Personen notwendigen Dokumente und Daten, sobald sie nicht mehr für Massnahmen gegenüber einzelnen Personen im Sinne des Epidemiengesetzes benötigt
werden, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
1) SR 818.101
§ 6 RRV Krankheitsbekämpfung 818.12
Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit
1 Der Kantonsärztliche Dienst ist dafür verantwortlich, dass die Massnahmen, die
das Bundesamt für Gesundheit in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems festlegt, vollzogen werden. Er trifft organisatorische und technische
Massnahmen gegen das unbefugte Bearbeiten und Entwenden der Daten.
§ 7
Leichenpass
1 Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen stellt den Leichenpass aus,
wenn der im Todesfall herbeigerufene Arzt oder die Ärztin bestätigt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beförderung des Leichnams bestehen und die
Bestatterin oder der Bestatter zudem bestätigt, dass die Einsargung nach den Bestimmungen des anwendbaren internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung1) erfolgt ist.
2. Massnahmen
§ 8
Informationspflicht über den nationalen Impfplan
1 Der Kantonsärztliche Dienst informiert die in der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung)2) genannten
Personen und Institutionen in der Regel jährlich über den nationalen Impfplan.
§ 9
Erhebungen zur Feststellung des Impfstatus
1 Der Kantonsärztliche Dienst stellt gemäss den Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit den Anteil geimpfter Personen fest.
2 Die Schulärzte und Schulärztinnen oder an deren Stelle die ärztlichen Grundversorger und Grundversorgerinnen überprüfen den Impfstatus von Kindern und Jugendlichen mindestens zweimal, in der Regel zu Beginn und gegen Ende der obligatorischen Schulzeit.
§ 10
Verteilung und Abgabe der Heilmittel
1 Der Kantonsapotheker oder die Kantonsapothekerin ist zuständig für den Empfang,
die Lagerung und die Verteilung der vom Bundesrat gelieferten Heilmittel.
§ 11
Pandemie
1 Der Kantonsärztliche Dienst erstellt den Pandemieplan Thurgau. Dieser regelt die
übergeordnete Strategie der Einsatzbewältigung.
1) SR 0.818.61
2) SR 818.101.1
818.12 RRV Krankheitsbekämpfung
2 Bei einer besonderen pandemischen Lage wird der unter der Leitung des Kantonsärztlichen Dienstes stehende Fachstab Pandemie eingesetzt. Dieser trifft und koordiniert die erforderlichen Massnahmen und nimmt Lagebeurteilungen vor.
3 Bei einer ausserordentlichen pandemischen Lage erarbeitet der kantonale Führungsstab Entscheidungsgrundlagen für die politischen Behörden.
§ 12
Anordnung der Massnahmen
1 Der Kantonsärztliche Dienst ordnet die im Epidemiengesetz1) vorgesehenen Massnahmen gegenüber einzelnen Personen, bestimmten Personengruppen und der Bevölkerung in Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit an.
§ 13
Durchsetzung der Massnahmen
1 Der Kantonsärztliche Dienst kann die von ihm angeordnete medizinische Überwachung, Quarantäne, Absonderung oder ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen. Er erlässt hierzu einen rechtsmittelfähigen Entscheid.
2 Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern und um eine ernsthafte Gefahr
für die Gesundheit Dritter abzuwenden. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
§ 14
Epidemiologische Abklärungen
1 Der Kantonsärztliche Dienst sorgt für die notwendigen epidemiologischen Abklärungen. Er kann das Bundesamt für Gesundheit beiziehen und informiert dieses über
die Ergebnisse.
2 Er koordiniert seine Abklärungen bei Bedarf mit dem Kantonstierarzt oder der
Kantonstierärztin, dem Kantonschemiker oder der Kantonschemikerin, dem
Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin, mit anderen betroffenen kantonalen
Behörden oder Institutionen sowie mit anderen Kantonen.
3 Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin führt bei vermuteten lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sämtliche Abklärungen durch, die zur Wiederherstellung der Lebensmittelsicherheit erforderlich sind.
3. Desinfektion und Entwesung
§ 15
Anordnung und Kontrolle
1 Desinfektion und Entwesung sind Aufgabe der Gemeinden.
1) SR 818.101
RRV Krankheitsbekämpfung 818.12
2 Der Amtsarzt oder die Amtsärztin ordnet nach Rücksprache mit dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin die erforderlichen Desinfektionen und Entwesungen an, soweit sie nicht bereits vom behandelnden Arzt oder der behandelnden
Ärztin veranlasst worden sind.
3 Die Desinfektions- und Entwesungsverfahren werden vom Kantonsapotheker oder
von der Kantonsapothekerin überwacht.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Mai 2016 in Kraft.
818.12 RRV Krankheitsbekämpfung
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.03.2016 01.05.2016 Erstfassung 13/2016