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Verordnung über die Kontrolle und Finanzierung der Stellenmeldepflicht

Basel-Stadt · 819.610 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Zuständigkeit und Umfang 1 Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist für die Kontrolle der Stellenmeldepflicht zuständig. 2 Das RAV sorgt auf der Grundlage von Risikoabschätzungen für eine angemessene Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht.

§ 2

Untersuchungskompetenzen 1 Das RAV kann insbesondere: a) Bildschirmkontrollen vornehmen; b) Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten; c) von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden alle erforderlichen Auskünfte verlangen; d) alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren. 2 Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Abs. 1 genannten Untersuchungskompetenzen des RAV zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 3

Zusammenarbeit und Datenaustausch 1 Das RAV, die anderen Arbeitsmarkt- und die Migrationsbehörden arbeiten zusammen. Sie können innerhalb ihrer eigenen Organisationseinheiten und untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgebende und Stellensuchende austauschen, die sie für die Kontrolltätigkeit benötigen.

§ 4

Finanzierung der Kontrollen 1 Der Kanton finanziert die nicht anderweitig gedeckten Kosten. Schlussbestimmung Diese Verodnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. März 2026 in Kraft. 1) SR 142.20. Arbeit 819.610 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.02.2026 01.03.2026 Erlass Erstfassung KB 07.02.2026 Arbeit 819.610 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.02.2026 01.03.2026 Erstfassung KB 07.02.2026

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