Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 209dac464ead69b3cb1f3729cd0c9101550ac9c8403e44a2f838ea1a8390d44c
7 provisions
§ 1 vom 18. Oktober 1907 (Stand 30. November 1907)
1 Die notarialische Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau
liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen
und Oberneunforn wird, aus Anlass der erfolgten Katastervermessung und der vollständigen Neuerstellung des Güterkatasters der Gemeinde Oberneunforn, in einer
dem Sinne der «Übereinkunft der Stände Zürich und Thurgau, betreffend die Fertigung der an der Grenze liegenden Grundstücke», datiert den 6./20. Oktober 1838,
besser entsprechenden Weise abgeändert.
§ 2
1 Der genaue Verlauf der abgeänderten Fertigungsgrenze ist in besonders zu diesem
Zwecke hergestellten Grenzplänen Nummern 1, 2 und 3 im Massstab 1:1000 durch
eine rot bandierte Linie ausgezeichnet.
§ 3
1 Die Steuerverhältnisse der Gemeinden, ebenso allfällige Beitragspflicht an
Strassen-, Fluss-Korrektionsbauten richten sich nach der Kantonsgrenze, sofern
nicht spätere Verhandlungen dazu führen, diese notarialische Fertigungsgrenze auch
als Kantonsgrenze zu vereinbaren.
§ 4
1 Den notarialischen Fertigungsstellen: Uesslingen für Oberneunforn, Notariat
Andelfingen für Ossingen, Notariat Stammheim für Waltalingen und zürcherisch
Wilen ist von der jeweiligen zutreffenden Grenzstrecke ein Exemplar des genehmigten Grenzplanes auf Rechnung des betreffenden Kantons zuzustellen und bei notarialischen Fertigungen deren genaue Innehaltung anzubefehlen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
218.5 Übereinkunft ZH/TG - Notariatswesen
§ 5
1 Den anstossenden Gemeinden Ossingen, Waltalingen, Oberstammheim für zürcherisch Wilen sind gleichlautende Pläne von ihren Grenzstrecken gegen Bezahlung
dieser Kopien auszufolgen.
§ 6
1 In den Staatsarchiven der Kantone Zürich und Thurgau ist ebenfalls je ein Exemplar Grenzplan und Übereinkunft, gegenseitig unterzeichnet, niederzulegen. Die aus
§ 4 und § 6 erwachsenden Kosten sind von beiden Kantonen zu gleichen Teilen zu
tragen.
§ 7
1 Vorstehende Übereinkunft ist doppelt ausgefertigt und von den zuständigen Departementsvorständen unterzeichnet der Ratifikation der beiden Regierungsräte zu unterstellen1).
1) Vom RR des Kantons TG am 18. Oktober 1907 genehmigt.
Übereinkunft ZH/TG - Notariatswesen 218.5
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 18.10.1907 30.11.1907 Erstfassung keine Angabe