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Verordnung über die Gebühren der Bauverwaltung

Neuheim · 6.4-5 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Gebührenpflicht
  3. Art. 3 Bemessung
  4. Art. 4 Auslagen

4 provisions

Art. 1 Grundsatz

1 Die zuständigen Behörden erheben für die ihnen im Rahmen der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens sowie für die der Wahrnehmung ihrer baupolizeilichen Aufgaben, wie z. B. Prüfen von Baugesuchen, Baukontrollen, Bauabnahmen, Wiederherstellungsverfahren etc. entstehenden Aufwendungen Gebühren. 2 Die Gebühr ist unabhängig vom Ausgang der die Gebührenpflicht auslösenden Massnahme geschuldet. Insbesondere ist sie auch dann geschuldet, wenn die Massnahme mit einer abschlägigen Verfügung abgeschlossen ist. Für Einsprachen, die abgelehnt werden, wird keine Gebühr erhoben.

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer: a) ein Baubewilligungsverfahren einleitet; b) baupolizeiliche Massnahmen auslöst; c) als Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstückes oder Bauwerkes einen Zustand schafft oder duldet, der ein baupolizeiliches Eingreifen erfordert.

Art. 3 Bemessung

1 Die Gebühr wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Der Aufwand wird in einem Rapport festgehalten. 2 Für folgende Arbeiten sind nachfolgende Ansätze geschuldet. Die Ansätze richten sich nach den Vorgaben des KBOB (Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes): a) Prüfen von Gesuchen: Ausfertigung von Einsprache- und Beschwerdeentscheiden: CHF 120.00/Std. b) Vorabklärungen: Eine erste Vorbesprechung ist kostenlos. Sofern weitere Sitzungen notwendig sind werden diese nach Stundenaufwand weiterverrechnet. Kosten welche aus den Vorabklärungen entstehen, sind vor einer Baueingabe zu begleichen.: CHF 120.00/Std. c) Baukontrollen: Durchführung von Baukontrollen: CHF 120.00/Std. d) Sekretariatsarbeiten: Arbeiten, welche durch Sachbearbeiter erledigt werden: CHF 75.00/Std. e) Porto: es werden die effektiven Portokosten weiterverrechnet. 3 Für kleinere Bauvorhaben, bei denen der Verwaltungsaufwand weniger als eine Stunden beträgt, wird keine Gebühr erhoben.

Art. 4 Auslagen

1 Sämtliche Auslagen wie Experten-, Geometerhonorare, Publikationskosten, Kosten für die Durchführung von Ersatzvornahmen etc., trägt vollumfänglich die gebührenpflichtige Person.

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