Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 b93dade954add395420a6f70b68d9ec4436497b1ac29100f9ff5852fa70a736b
27 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen
im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an
die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Art. 2
Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder
mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie
die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
Art. 3
Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden
Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens
dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die
gleiche Rechtsstellung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. BEITRAGSBERECHTIGUNG
Art. 4
Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären
Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird
vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten
Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind:
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind
nicht beitragsberechtigt.
Art. 5
Beitragsberechtigte Studienangebote privater
Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und
von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton:
a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens
dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende
Vereinbarung vorsieht,
c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus
allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt
und
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in
anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
Art. 6
Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in
einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich
nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.
Art. 7
Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot
immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine
Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik
des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
3. BEITRAGSBEMESSUNG UND ZAHLUNGSPFLICHT
Art. 8
Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro
Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im
Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die
Modalitäten der Rechnungsstellung.
Art. 9
Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen
Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die
standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus:
a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach
Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.
1a Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer
Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche
Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
Art. 10
Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden
die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in
Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder
pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser
Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte
Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die
Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.
Art. 11
Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erstsowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder
Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere
12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf
16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
Art. 12
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel
23°ff. ZGB1)) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz
hat.
Art. 13
Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss
Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
1) SR 210
4. HOCHSCHULZUGANG UND GLEICHBERECHTIGUNG
Art. 14
Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden
aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum
Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch
bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.
Art. 15
Behandlung von Studierenden aus
Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch
auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
5. VOLLZUG
Art. 16
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der
Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und
die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in
Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c)
sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten
von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz
2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von
Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel 19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel 17) und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die
Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2).
Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden
Konferenzmitglieder.
Art. 17
Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine
Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),
c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für
Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l sowie
2) 315.1
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
Art. 18
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Art. 19
Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen.
Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 20
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV3) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin
das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG4).
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 21
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom
20. Februar 1997.
Art. 22
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone
beigetreten sind.
3) NG 114.1
4) SR 173.110
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen5).
Art. 23
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.
Art. 24
Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen
aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
Art. 25
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle
Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 26
Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über
die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG6) beziehungsweise bis zum Entscheid über die
Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4
Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder
noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei
Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen
Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die
Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet,
ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf
Basis der validierten Kosten berechnet werden.
5) Beitritt mit Beschluss des Landrates Nidwalden vom 27. Mai 2020 (A 2020, 1129, 1846)
6) SR 414.20
Art. 27
Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV
1997 auf die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV
2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und
IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem
Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem
Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss
litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV
2019.
A1 Anhang 1: Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der
Fachbereiche gemäss Art. 9 Absatz 2 der Vereinbarung
Art. A1-1
1 Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert:
1. Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht
2. Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften,
technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
3. Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem
Studienjahr
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung A 2020, 1129, 1846
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung A 2020, 1129, 1846