Übergangsrecht
1 Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das
neue Recht.
2 Abgrenzungen von Wald in Nutzungsplänen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes genehmigt wurden, sind nicht verbindlich im Sinne von § 3 dieses
Gesetzes.
3 Die Mittel der Forstreserve gemäss Regierungsratsbeschluss vom 27. März
1951 werden in den Forstfonds nach § 5 Absatz 3 dieses Gesetzes überführt.
4 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen die Bürgergemeinden keine Bargeldauszahlungen oder andere unentgeltliche Vorteile an ihre Bürger
mehr leisten.
§ 41
Übergangsrecht Finanzausgleich
1 Während drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berechnen sich
die Beiträge und Abgaben im Finanzausgleich der Bürgergemeinden nach
dem Finanzausgleichsgesetz vom 2. Dezember 1984.
2 Weist der Finanzausgleichsfonds der Bürgergemeinden nach Ablauf von
drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bestand aus, wird dieser dem Finanzausgleichsfonds der Einwohnergemeinden gutgeschrieben.