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Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen

Valais · 800.10 · statute

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 den Kanton
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52

52 provisions

Art. 41

Unbewegliche Infrastrukturen im Eigentum des Kantons 1 Die jetzigen oder künftigen unbeweglichen Infrastrukturen, das heisst die Grundstücke und die Bauten, die für die Ausübung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Gesundheitsplanung notwendig sind, stehen im Eigentum des Kantons, der sie dem Spital Wallis zur Verfügung stellt. 2 Das Spital Wallis finanziert den Restwert der unbeweglichen Infrastrukturen im Eigentum des Kantons. Der Staat fakturiert die Abschreibungen und die Zinsen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes. Diese Kosten werden den Spitaltarifen belastet. 3 Die unbeweglichen Infrastrukturen im Eigentum des Kantons werden vom Spital Wallis im Einvernehmen mit dem Departement verwaltet. Die Verwaltungskosten, die neuen Investitionen sowie die Unterhalts- und Renovierungskosten bezüglich der unbeweglichen Infrastrukturen werden vom Spital Wallis finanziert und den Spitaltarifen belastet. 4 Der Kauf neuer Grundstücke kann vom Staat finanziert werden, sofern die damit verbundenen Kosten nicht in die Tarife eingeschlossen werden können. 5 Der Staatsrat präzisiert die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen in einer Verordnung.

Art. 42

Unbewegliche Infrastrukturen, die nicht auf den Kanton übertragen wurden 1 Für die unbeweglichen Infrastrukturen, die nicht auf den Kanton übertragen wurden, werden die damit verbundenen Kosten vom Spital Wallis finanziert und in die Spitaltarife eingebunden.

Art. 43

Bewegliche Infrastrukturen 1 Die beweglichen Infrastrukturen stehen im Eigentum des Spital Wallis. 2 Die mit den beweglichen Infrastrukturen verbundenen Kosten werden vom Spital Wallis finanziert und in die Spitaltarife eingebunden.

Art. 44

Genehmigung der Investitionen durch den Kanton 1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat mindestens alle zwei Jahre einen strategischen Vierjahresplan der Investitionen zur Genehmigung. 2 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat das detaillierte Jahresbudget der Investitionen zur Genehmigung. 3 Beträchtliche Änderungen des detaillierten Jahresbudgets der Investitionen werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet. 4 Der Staatsrat legt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 45

Gewinnbeteiligung im Falle des Verkaufs von Spitalinfrastrukturen 1 Veräussert der Staat eine Infrastruktur, die ihm in Anwendung des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006 übertragen wurde, bis zum 31. Januar 2057, hat der frühere Eigentümer Anspruch auf mindestens 50 Prozent des Gewinns. 2 Der frühere Eigentümer oder, wenn es keinen solchen gibt, die Standortgemeinde der Infrastruktur erhält bis zum 31. Januar 2057 ein Vorkaufsrecht. 3 Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung sowohl die Modalitäten für die Berechnung der Gewinnbeteiligung als auch die Modalitäten für die Ausübung des Vorkaufsrechts. 2a Hospize für Palliative Care * Art. 45a * Definition 1 Hospize für Palliative Care sind selbstständige Einrichtungen oder Abteilungen von Gesundheitseinrichtungen, die eine spezialisierte Palliativbetreuung anbieten. 2 Die in der kantonalen Planung anerkannten Hospize für Palliative Care sind auf der kantonalen Liste der Pflegeheime aufgeführt. Art. 45b * Finanzierung 1 Die anerkannten Kosten der Hospize für Palliative Care werden durch den Kanton und die Krankenversicherer finanziert. 2 Der Anteil der öffentlichen Hand wird auf der Grundlage einer Tagespauschale finanziert, die vom Staatsrat beschlossen wird. Die Investitionskosten sind in der Pauschale enthalten. 3 Die Hospize für Palliative Care stellen den Leistungsempfängern eine Beteiligung in Rechnung, die ausschliesslich dem Beitrag an den Kosten eines Spitalaufenthalts im Sinne des KVG entspricht. 3 Kontrollen und Sanktionen

Art. 46

Aufsicht und Kontrolle 1 Die Krankenanstalten und -institutionen, die auf der Spitalliste stehen und/ oder subventioniert werden, bilden Gegenstand von Kontrollen durch das Departement, die sich insbesondere über die Einhaltung des Leistungsauftrags, der Leistungsverträge, der Subventionierung und der Versorgungsqualität erstrecken.

Art. 47

Sanktionen 1 Auf Antrag des Departements vermindert, suspendiert oder beendet der Staatsrat seine Beteiligung an der Finanzierung durch die Streichung von der Liste und seiner Subventionierung der Krankanstalten und -institutionen, wenn die vorgenommenen Kontrollen Verletzungen des vorliegenden Gesetzes aufdecken. 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48

Richtlinien 1 Das Departement erlässt die zweckdienlichen Richtlinien für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.

Art. 49

Spital Chablais 1 Bis zur Eröffnung des Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis als selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt werden die Zuständigkeiten des Spital Wallis gemäss dem vorliegenden Gesetz ausgeübt, unter Vorbehalt von besonderen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zuständigkeiten der Waadtländer und Walliser Gesundheitsbehörden festlegen.

Art. 50

Änderungen des Gesundheitsgesetzes 1 Das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 wird geändert.

Art. 51

Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen 1 Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufen, werden aufgehoben, namentlich das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006.

Art. 52

Inkrafttreten 1 Dieser Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. November 2022 * Art. T1-1 * 1 Das Kapitel 2a und seine Artikel 45a und 45b werden bis zum Inkrafttreten spezifischer bundesrechtlicher Bestimmungen angewendet. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 13.03.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2014, 39/2014 17.11.2022 15.04.2023 Titel 2a eingefügt RO/AGS 2023-045 17.11.2022 15.04.2023 Art. 45a eingefügt RO/AGS 2023-045 17.11.2022 15.04.2023 Art. 45b eingefügt RO/AGS 2023-045 17.11.2022 15.04.2023 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2023-045 17.11.2022 15.04.2023 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2023-045 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.03.2014 01.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 15/2014, 39/2014 Titel 2a 17.11.2022 15.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-045 Art. 45a 17.11.2022 15.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-045 Art. 45b 17.11.2022 15.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-045 Titel T1 17.11.2022 15.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-045 Art. T1-1 17.11.2022 15.04.2023 eingefügt RO/AGS 2023-045

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