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8 provisions
Art. 1 vom 17. März / 27. März 2015
Die Vereinbarung gilt für humanmedizinische Forschungsprojekte
gemäss
- Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (SR
810.30),
- Bundesgesetz über die Transplantation von Organen,
Geweben und Zellen (SR 810.21) sowie
- Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen
Stammzellen (810.31).
Art. 2
Im Kanton Schaffhausen geplante humanmedizinische Forschungsprojekte im Sinne von Art. 1 der vorliegenden Vereinbarung können vom Gesuchsteller unmittelbar der Kantonalen Ethikkommission Zürich (Adresse: Stampfenbachstrasse 121, 8090 Zürich) zur ethisch-medizinischen Begutachtung eingereicht werden.
Art. 3
Die Vereinbarung beruht auf der Prognose, dass im Jahresdurchschnitt nicht wesentlich mehr als 15 klinische Versuche aus dem
Kanton Schaffhausen durch die Kantonale Ethikkommission Zürich
zu begutachten sind.
Art. 4
Die für die ethisch-medizinische Begutachtung zu entrichtende Gebühr bestimmt sich nach der vom Kanton Zürich erlassenen oder
für anwendbar erklärten Gebührenordnung. Der jeweilige Betrag für
die Begutachtung eines humanmedizinischen Forschungsprojektes
wird von der Kantonalen Ethikkommission Zürich dem Gesuchsteller direkt in Rechnung gestellt. Der Kanton Schaffhausen ist verpflichtet, im Falle der Nichtbezahlung durch den Gesuchsteller den
geschuldeten Betrag der Kantonalen Ethikkommission Zürich zu
Nr. 13 / 07.04.2015 Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen 469
überweisen; die Forderung an den Gesuchsteller wird in diesem
Falle an den Kanton Schaffhausen abgetreten.
Art. 5
Das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen erhält
kostenlos eine Kopie der Begutachtung der Kantonalen Ethikkommission Zürich.
Art. 6
Rechtsmittel gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission
Zürich betreffend Gesuche aus dem Kanton Schaffhausen werden
von den zuständigen Instanzen des Kantons Schaffhausen beurteilt.
Art. 7
Der Kanton Schaffhausen beteiligt sich anteilsmässig an den Overheadkosten, die der Gesundheitsdirektion Zürich für die Kantonale
Ethikkommission Zürich entstehen. Die Höhe der jährlichen Kostenbeteiligung bemisst sich nach dem prozentualen Anteil der aus
dem Kanton Schaffhausen stammenden Gesuche am Total der von
der Kantonalen Ethikkommission begutachteten Gesuche. Bemessungsgrundlage bilden die Zahlen des jeweiligen Vorjahres. Mit
Genehmigung der Gesundheitsdirektion Zürich kann auf die Erhebung der Kostenbeteiligung verzichtet werden.
Art. 8
Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. April 2015 in Kraft und
kann von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion, und Schaffhausen, vertreten
durch den Regierungsrat, betreffend Übernahme der ethischmedizinischen Begutachtungen klinischer Versuche mit Heilmitteln
und anderer biomedizinischer Versuche am Menschen vom 25. Juni / 2. Juli 2002 wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben.
Zürich, 27. März 2015 Schaffhausen, 17. März 2015
Dr. Thomas Heiniger Ernst Landolt
Regierungsrat Regierungspräsident
Lic. iur. Martin Brunnschweiler Dr. Stefan Bilger
Generalsekretär Staatsschreiber