Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement gewährleistet eine einheitliche Handhabung von Absenzen, Urlauben und Dispensationen im Schulalltag. *
Propose a changeGlarus Nord · 4.2-2 · communal act
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1 Dieses Reglement gewährleistet eine einheitliche Handhabung von Absenzen, Urlauben und Dispensationen im Schulalltag. *
Propose a change1 Die Erziehungsberechtigten sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass ihr Kind den Unterricht gemäss Stundenplan besucht. * 2 Jede Absenz ist täglich vor Unterrichtsbeginn über den schulischen Kommunikationskanal zu melden. * 2.1 Lehrpersonen müssen nachfragen, wenn ein Kind fehlt. * 3 Dispensation und Urlaub müssen vorgängig bewilligt werden. Die Erziehungsberechtigten reichen der Klassenlehrperson mindestens 2 Wochen im Voraus ein schriftlich begründetes Gesuch ein. 3.1 Dispensationen und Urlaube müssen im Voraus bewilligt werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, der entsprechenden Stelle fristgerecht vor dem gewünschten Termin ein schriftlich begründetes Gesuch einzureichen. * 4 … * 5 Im Falle von Absenzen, Urlaub oder Dispensation sind die Erziehungsberechtigten gemeinsam mit ihrem Kind dafür verantwortlich, den verpassten Unterrichtsstoff selbstständig und vollständig vor- oder nachzuholen. * 6 Absenzen sind im schulinternen Dokumentationssystem zu vermerken. *
Propose a change1 Entschuldigt werden sachlich gerechtfertigte, nicht voraussehbare Absenzen namentlich in folgenden Fällen: a) Krankheit oder Unfall der Lernenden; b) gefahrbringende Naturereignisse; c) Aushilfe bis zu zwei Tage bei Krankheit der Erziehungsberechtigten oder Geschwister.
Propose a change1 Als unentschuldigt gelten Absenzen, die weder vorher bewilligt noch sachlich gerechtfertigt sind. * 2 … *
Propose a change1 Krankheit oder Unfall, welche eine Abwesenheit von mehr als drei Tagen verursachen, müssen durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden. 2 Die Lehrperson kann in Absprache mit der Schulleitung bereits ab dem ersten Tag einer krankheitsbedingten Abwesenheit ein ärztliches Zeugnis einfordern. *
Propose a change1 Als Dispensation gilt eine im Voraus genehmigte Abwesenheit von mindestens einem Schulhalbtag oder regelmässige kürzere Abwesenheiten. * 2 Als Urlaub gilt eine im Voraus genehmigte Abwesenheit von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Schulhalbtagen. *
Propose a change1 Jokertage: Die Lehrperson kann Dispensationen bis zu vier halben Tagen pro Schuljahr genehmigen. Der Antrag ist mindestens drei Tage im Voraus schriftlich zu stellen. * 2 Darüber hinaus kann die Lehrperson folgende Dispensationen bewilligen: a) * Hochzeit nahestehender Personen (1 Tag) b) * Todesfall von Erziehungsberechtigten oder Geschwistern (bis zu 3 Tage) c) * Todesfall von Grosseltern (bis zu 2 Tage) d) * Teilnahme an Bestattung von Verwandten oder nahestehender Personen (bis zu 1 Tag) e) * Arztbesuch, Zahnarzt, Therapie, Schulpsychologischer Dienst, KJPD und Berufsberatung (gemäss Aufgebot) nach tatsächlichem Aufwand f) * Teilnahme an religiösen Feiertagen (es gelten die Empfehlungen Hohe religiöse Feiertage der Fachstelle Gesellschaft des Kantons Glarus) g) * Teilnahme an Alpaufzug / ‑abzug (bis zu 2 Tage) h) * Schnuppertage und Schnupperlehre während der Unterrichtszeit. Grundsätzlich gilt: Lernende schnuppern in den Schulferien oder an schulfreien Tagen gemäss Weisung und Merkblatt Schnuppertage / ‑lehre
Propose a change1 Der Schulleiter kann Dispensationen von bis zu 20 Schulhalbtagen pro Schuljahr bewilligen. * 2 Anträge müssen mindestens zwei Wochen im Voraus eingereicht werden. * 3 Als Sperrfrist gilt die jeweils letzte Woche vor den Sommer- und Weihnachtsferien, in denen keine Anträge über vier halbe Tage (Jokertage) hinaus genehmigt werden. *
Propose a change1 Die Bewilligung von Dispensationen und Urlauben von mehr als 20 Schulhalbtagen obliegt dem Rektorat und kann mit Auflagen versehen werden. 2 Anträge müssen mindestens vier Wochen im Voraus eingereicht werden. *
Propose a change1 Bei Verstössen gegen dieses Reglement können die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Behörde mit einer Busse bestraft werden. * 2 Unentschuldigte Absenzen werden mit einem Betrag von mindestens CHF 50.00 pro Tag gebüsst. Im Wiederholungsfall kann dieser Betrag angehoben werden. * 3 Es wird eine Schreibgebühr in der Höhe von CHF 150.00 erhoben. *
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