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22 provisions
§ 1
Vollzugsbehörden des Kantons und der Einwohnergemeinden
1 Die Baudirektion vollzieht die dem Kanton gestellten Aufgaben, soweit
das Gesetz oder diese Verordnung nicht eine andere Behörde als zuständig
erklären.
2 Die Einwohnergemeinden bestimmen ihre Vollzugsbehörden im Rahmen
des Gesetzes und dieser Verordnung.
§ 2
Mitwirkung von Fachorganisationen bei Fuss- und
Wanderwegen
1 Baudirektion und Einwohnergemeinden sorgen für die Mitwirkung privater Fachorganisationen, wenn sie Fuss- und Wanderwege mit wichtiger
Funktion im Netz planen, anlegen oder markieren und signalisieren.
§ 3
Besondere Inanspruchnahme von kantonalen Strassen und
Wegen
1 Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für den gesteigerten
Gemeingebrauch von kantonalen Strassen und Wegen, namentlich für längerdauerndes, regelmässiges Parkieren.
1) BGS 751.14
GS 25, 519 1
751.141
2 Die Baudirektion erteilt Konzessionen für Sondernutzungen an kantonalen
Strassen und Wegen.
3 Die Sicherheitsdirektion erteilt Bewilligungen für motor- und radsportliche Veranstaltungen sowie für Umzüge und dergleichen auf Kantonsstrassen. Das Nähere regelt die Spezialgesetzgebung2). *
§ 4
Zufahrten und Einmündungen
1 Das kantonale Tiefbauamt erteilt Bewilligungen für Zufahrten und Einmündungen in Kantonsstrassen3).
§ 5
Ausnahmebewilligungen
1 Falls die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall zu
einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige
Härte bedeuten würde, können Ausnahmen bewilligt werden.
2 Will die Baubewilligungsbehörde für die Unterschreitung des Strassen
oder Baulinienabstandes an einer Kantonsstrasse oder einer damit verbundenen Radstrecke eine Ausnahme gewähren, holt sie beim kantonalen Tiefbauamt die Zustimmung des Kantons mit allfälligem von den Parteien unterzeichnetem Revers ein.
§ 6
Versicherungen des Kantons
1 Die Finanzdirektion schliesst die aufgrund der Werkeigentümerhaftung
des Kantons gebotenen Haftpflichtversicherungen ab.
2 Sie schliesst in Absprache mit der Baudirektion die aufgrund von Bauarbeiten des Kantons an Strassen und Wegen nötigen Versicherungen ab.
2. Besondere strassenbaupolizeiliche Vorschriften
§ 7
Regeln der Technik
1 Als Regeln der Technik sind im Interesse der Verkehrssicherheit die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) für den Bau,
Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen und Wegen
wegleitend.
2) Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Febr. 1977, §§
10 ff. (BGS 751.21).
3) § 5 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung vom 10. April 1967 (BGS
153.1).
751.141
§ 8
Lichte Höhen
1 Die lichte Höhe über Kantons- und Gemeindestrassen muss gemessen ab
Fahrbahn mindestens 4,5 m, über separat geführten Radstrecken und über
Trottoirs mindestens 3 m betragen.
§ 9
Lichte Höhen sowie Tragfähigkeit von Strassen und Brücken
bei Versorgungsrouten
1 Die Baudirektion entscheidet über lichte Höhen sowie die Tragfähigkeit
von Strassen und Brücken bei Versorgungsrouten, welche Ausnahmetransporten4) dienen können.
§ 10
Auskragungen von Gebäuden
1 Balkone und andere Auskragungen dürfen höchstens auf eine Tiefe von
1,5 m in den Mindestabstand für Gebäude an Strassen hineinragen.
§ 11
Bauten und Anlagen im Strassenabstand von Gebäuden und im
Baulinienraum
1 Bauten und Anlagen im Mindestabstand für Gebäude und im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von
50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.
2 Einschränkende Vorschriften von Baulinienplänen bleiben vorbehalten.
§ 12
Bäume an Kantons- und an Gemeindestrassen
1 Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen einzelne hochstämmige Bäume
längs Kantons- und Gemeindestrassen nicht näher als 3 m an den Strassenrand gepflanzt werden.
2 Gegenüber Hochleistungsstrassen kann das Tiefbauamt für hochstämmige
Bäume grössere Abstände vorschreiben.
3 Im Siedlungsgebiet dürfen einzelne hochstämmige Bäume längs den Kantonsstrassen nach Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt gepflanzt werden. Im Streitfall entscheidet das Tiefbauamt in Abwägung der Interessen,
namentlich der Verkehrssicherheit und des Siedlungsbildes.
4 Im Siedlungsgebiet können die Einwohnergemeinden die Abstände von
einzelnen Bäumen längs Gemeindestrassen bestimmen.
4) Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 1962, Art. 78 ff. (SR 741.11).
751.141
§ 13
Wald entlang von Kantons- und von Gemeindestrassen
1 Wald entlang von Kantons- und Gemeindestrassen ist so zu bewirtschaften, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Das Amt für
Waldund Wild kann nach Anhörung der für den baulichen Unterhalt der
Strasse zuständigen Behörde die notwendigen waldbaulichen Massnahmen
anordnen. *
2 Bei der Neuanlage von Wäldern ist ein Strassenabstand von mindestens
7 m einzuhalten. Entlang von Hochleistungsstrassen kann das kantonale
Tiefbauamt einen grösseren Mindestabstand vorschreiben.
§ 14
Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern an Kantons- und
Gemeindestrassen
1 An Kantonsstrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende
Mindestabstände einhalten:
a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand;
b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm
vom Strassenrand.
2 Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1,5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
3 Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den
Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen.
4 An Gemeindestrassen können die Einwohnergemeinden die Abstände von
§ 15 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern bestimmen
Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum
1 Wer Bauarbeiten und Grabungen im Strassenraum ausführen will, namentlich für Werkleitungen und dergleichen, hat
a) bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken die Bewilligung der Abteilung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes
einzuholen,
b) bei den anderen Strassen und Wegen die Bewilligung der gemeindlichen Bauverwaltung.
751.141
2 Wo Fahrbahn oder Gehfläche durch Bauten und Anlagen Dritter erheblich
beansprucht bleiben oder wo ein Leitungsnetz unterirdisch in Kantonsstrassen verläuft, gilt die Konzessionspflicht. Für Leitungsquerungen und andere
Inanspruchnahmen des Grunds von öffentlichen Strassen und Wegen durch
Dritte genügt die Bewilligung der zuständigen Behörde.
§ 16
Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand oder
Baulinienraum
1 Wer Bauarbeiten und Grabungen im Mindestabstand von Strassen oder im
Baulinienraum ausführen will, meldet dieses
a) bei Kantonsstrassen und damit verbundenen Radstrecken der Abteilung Strassenunterhalt des kantonalen Tiefbauamtes,
b bei den anderen Strassen und Wegen der gemeindlichen Bauverwaltung.
2 Die zuständige Dienststelle trifft eine Verfügung, wenn kein einvernehmliches Handeln erfolgt.
§ 17
Sichträume, Sichtzonen
1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Sichträume für Signale und Leiteinrichtungen und Sichtzonen für Ein- und Ausfahrten sowie Strassenkreuzungen freizuhalten.
2 Abweichend von § 14 kann das kantonale Tiefbauamt aus überwiegenden
Gründen der Verkehrssicherheit an Kantonsstrassen und damit verbundenen
Radstrecken einzelne Sichträume verfügen, die zuständige Gemeindebehörde an den übrigen Strassen und Wegen.
§ 18
Entwässerungen im Bereich von Strassen und Wegen
1 Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder
aus offenen Rinnen und Röhren auf öffentliche Strassen und Wege abgeleitet werden.
2 Der kantonale Strassenunterhaltsdienst kann Ableitungen in die Entwässerung der Kantonsstrassen bewilligen.
§ 19
Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte
1 Das zuständige Gemeinwesen sorgt bei häufig begangenen Fusswegen für
bauliche Massnahmen im Interesse der Behinderten und Betagten. Wegleitend sind die Regeln der Technik, namentlich die entsprechende Norm der
Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung.
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3. Schlussbestimmungen
§ 20
Übergangsbestimmung für Bestehendes im Bereich von
Strassen und Wegen
1 Im Bereich von Strassen und Wegen kann der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Zustand, namentlich die Erschliessung unverändert
bleiben, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt und nicht anderen, überwiegenden öffentlichen Interessen zu folgen ist.
§ 21
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Tankstellen für den Benzin- und Ölverkauf vom
19. Dezember 19525) wird aufgehoben.
§ 22
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.
5) GS 16, 631
751.141
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.02.1997 01.03.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 519
22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3 geändert GS 26, 191
08.03.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 31, 71
751.141
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.02.1997 01.03.1997 Erstfassung GS 25, 519
§ 3 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 13 Abs. 1 08.03.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 71