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Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 GS 97, 227
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung a) der Mitglieder von Kommissionen; b) der nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder von Gerichten und c) der nebenamtlichen Sekretäre oder Sekretärinnen, der nebenamtlichen Aktuare oder Aktuarinnen von Gerichten sowie deren Stellvertretungen durch Sitzungsgelder und/oder Sitzungspauschalen. 2 …*

§ 2

Sitzungsgelder 1 Die Sitzungsgelder betragen: a) 1. Kategorie: 80 Franken; b) 2. Kategorie: 100 Franken; c) 3. Kategorie: 120 Franken; d) 4. Kategorie: 140 Franken; e) 5. Kategorie: 160 Franken.

§ 3

Kriterien zur Einteilung in die Entschädigungskategorien 1 Die Kommissionen und Gerichte werden aufgrund folgender Kriterien einer Entschädigungskategorie nach § 2 zugeteilt: a) üblicher Arbeitsaufwand für die Sitzungsvorbereitung; b) Verantwortung, welche sich aus den Anforderungen und den Belastungen für die jeweilige Sitzungstätigkeit ergeben. 2 Die Einteilung der Kommissionen und der Gerichte in die Entschädigungskategorien 2-5 ergibt sich aus Anhang 1. Soweit eine Kommission oder ein Gericht im Anhang 1 nicht aufgeführt ist, werden ihre Mitglieder nach der Kategorie 1 entschädigt. 3 Neuzuweisungen in die Entschädigungskategorien 2-5 (Ergänzung von Anhang 1) beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag des Personalamtes und auf Antrag des Finanzdepartementes. 1) BGS 126.1.

§ 4 GS 97, 227

Doppeltes Sitzungsgeld 1 Für eine Sitzung wird in der Regel ein Sitzungsgeld ausbezahlt. 2 Dauert die Sitzung mehr als vier Stunden und wird sie durch eine Hauptmahlzeit unterbrochen, werden zwei Sitzungsgelder ausgerichtet.

§ 5

Zuschläge 1 Der Präsident oder die Präsidentin von Kommissionen und Gerichten erhält für die Sitzungsleitung einen Zuschlag von 50 Prozent, der Aktuar oder die Aktuarin für das Verfassen des Protokolls einen Zuschlag von 30 Prozent auf dem nach § 2 massgebenden Sitzungsgeld.

§ 6

Von Amtes wegen 1 Staatsbedienstete, welche einer Kommission von Amtes wegen angehören, erhalten kein Sitzungsgeld. Der mit diesen Arbeiten zusammenhängende Zeitaufwand gilt als Arbeitszeit. 2 Die Departemente bereiten die Wahl der Mitglieder der Kommissionen vor. Das Personalamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement die Mitglieder, welche von Amtes wegen einer Kommission angehören.

§ 7

Beizug von Sachverständigen 1 Die Kommissionen können im Rahmen der bewilligten Voranschlagskredite mit Bewilligung des zuständigen Departementes Sachverständige beiziehen. Das Personalamt setzt die Entschädigung fest, soweit sie sich nicht aus Vereinbarungen ergibt.

§ 8

Reise- und andere Spesen 1 Die Reiseentschädigung und die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richten sich nach dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 20041).

§ 9

Sitzungspauschalen 1 Für die Ausarbeitung von Berichten und für andere besondere Bemühungen, welche durch das Sitzungsgeld nicht abgegolten sind, werden Sitzungspauschalen ausgerichtet. Die jeweiligen Pauschalen sind in Anhang 2 aufgeführt. 2 Das Personalamt setzt die Sitzungspauschalen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin einer Kommission oder eines Gerichtes fest, soweit die Höhe der Sitzungspauschale im Anhang 2 nicht genau bestimmt wird und soweit dazu nicht der Präsident oder die Präsidentin eines Gerichtes im Einzelfall zuständig ist. 3 Neue Sitzungspauschalen (Ergänzung von Anhang 2) beschliesst der Regierungsrat auf Vorschlag des Personalamtes und auf Antrag des Finanzdepartementes.

§ 10

Anstände aus der Anwendung der Verordnung 1 Über Anstände, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise im Gerichtsbereich die Gerichtsverwaltungskommission.* 1) BGS 126.3.

§ 11

Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen und Verordnungen 1 Alle Regierungsratsbeschlüsse und Verordnungen über die Entschädigung von Mitgliedern von Kommissionen und von Gerichten, welche dieser Verordnung widersprechen, sind aufgehoben. 2 Insbesondere sind die folgenden Verordnungen aufgehoben: a) Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommissionen vom 19. Juni 19721); b) Verordnung über die Entschädigung der Amtsrichter und der Ersatzrichter vom 12. April 19882); c) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzrichter und des Stellvertreters des Sekretärs des Kantonalen Steuergerichts vom 12. April 19883); d) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Finanzausgleichsrekurskommission vom 12. April 19884); e) Verordnung über die Entschädigung der Ersatzrichter des Obergerichts, der Richter und Ersatzrichter des Kassationsgerichts, der Laienrichter des Kriminalgerichts und der Ersatzrichter des Kantonalen Versicherungsgerichts vom 12. April 19885); f) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder und des Stellvertreters des Aktuars der Kantonalen Schätzungskommission vom 12. April 19886); g) Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 12. April 19887); h) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Rekurs-Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 12. April 19888); i) Verordnung über die Entschädigung der Gerichtsstatthalter vom 13. August 19859); j) Verordnung über die Entschädigung der kantonalen landwirtschaftlichen Schätzungskommission, der Bodenverbesserungskommission, der Bodenrechtskommission und der Rekurskommission für Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 12. Februar 199110); k) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommission zur Vorberatung von Besoldungsfragen vom 26. September 198911); l) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstellen vom 2. Juli 199112); 1) GS 85, 896. 2) GS 91, 43 (BGS 126.511.327.1). 3) GS 91, 45 (BGS 126.511.327.2). 4) GS 91, 39 (BGS 126.511.327.3). 5) GS 91, 41 (BGS 126.511.327.4). 6) GS 91, 49 (BGS 126.511.327.5). 7) GS 91, 47 (BGS 126.511.327.6). 8) GS 91, 51 (BGS 126.511.327.7). 9) GS 90, 105 (BGS 126.511.327.8). 10) GS 92, 36 (BGS 126.511.327.9). 11) GS 91, 484 (BGS 126.511.328.1). 12) GS 92, 157 (BGS 126.511.328.2). m) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Juristischen Prüfungskommission vom 23. Februar 19821); n) Verordnung über die Entschädigung für die Funktionäre der Steuerkommission vom 15. Januar 19912); o) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe der Kantonalen Pensionskasse Solothurn, RRB vom 9. November 19933); p) Verordnung über die Entschädigung des Präsidenten der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung vom 4. März 19974); q) Verordnung über die Entschädigungen für Experten bzw. Expertinnen der kaufmännischen und der gewerblichen-industriellen Lehrabschlussprüfungen vom 21. Juni 19935); r) Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien und der Amtsgerichte vom 10. März 19926).

§ 12

Änderung von Verordnungen 1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 5. Dezember 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 13. Dezember 2002. 1) GS 89, 23 (BGS 126.511.328.3). 2) GS 92, 14 (BGS 126.511.328.6). 3) GS 92, 989 (BGS 126.582.315). 4) GS 94, 89 (BGS 416.154). 5) GS 92, 788 (BGS 416.153). 6) GS 92, 429. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.01.2009 01.04.2009 § 10 Abs. 1 geändert - 08.03.2010 01.09.2010 § 1 Abs. 2 aufgehoben - 08.03.2010 01.09.2010 § 8 totalrevidiert - 29.05.2012 01.07.2012 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2012, 32 03.09.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2012, 55 03.09.2012 01.01.2013 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2012, 55 25.02.2013 01.08.2013 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2013, 5 25.02.2013 01.08.2013 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2013, 5 24.02.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2015, 7 24.02.2015 01.05.2015 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2015, 7 15.12.2015 01.03.2016 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2015, 59 15.12.2015 01.03.2016 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2015, 59 13.09.2016 01.12.2016 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2016, 29 13.09.2016 01.12.2016 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2016, 29 16.05.2017 01.08.2017 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2017, 17 22.06.2020 01.01.2021 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2020, 34 25.01.2021 01.04.2021 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2021, 5 30.03.2021 01.08.2021 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2021, 12 05.07.2021 01.10.2021 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2021, 24 05.07.2021 01.10.2021 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2021, 24 30.11.2021 01.02.2022 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2021, 55 23.08.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2022, 28 27.01.2025 01.04.2025 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2025, 1 27.01.2025 01.04.2025 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2025, 1 23.06.2025 01.09.2025 Anhang 1 Inhalt geän- GS 2025, 18 23.06.2025 01.09.2025 Anhang 2 Inhalt geän- GS 2025, 18 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 1 Abs. 2 08.03.2010 01.09.2010 aufgehoben - § 8 08.03.2010 01.09.2010 totalrevidiert - § 10 Abs. 1 27.01.2009 01.04.2009 geändert - Anhang 1 03.09.2012 01.01.2013 Inhalt geän- GS 2012, 55 Anhang 1 25.02.2013 01.08.2013 Inhalt geän- GS 2013, 5 Anhang 1 24.02.2015 01.05.2015 Inhalt geän- GS 2015, 7 Anhang 1 15.12.2015 01.03.2016 Inhalt geän- GS 2015, 59 Anhang 1 13.09.2016 01.12.2016 Inhalt geän- GS 2016, 29 Anhang 1 16.05.2017 01.08.2017 Inhalt geän- GS 2017, 17 Anhang 1 30.03.2021 01.08.2021 Inhalt geän- GS 2021, 12 Anhang 1 05.07.2021 01.10.2021 Inhalt geän- GS 2021, 24 Anhang 1 27.01.2025 01.04.2025 Inhalt geän- GS 2025, 1 Anhang 1 23.06.2025 01.09.2025 Inhalt geän- GS 2025, 18 Anhang 2 29.05.2012 01.07.2012 Inhalt geän- GS 2012, 32 Anhang 2 03.09.2012 01.01.2013 Inhalt geän- GS 2012, 55 Anhang 2 25.02.2013 01.08.2013 Inhalt geän- GS 2013, 5 Anhang 2 24.02.2015 01.05.2015 Inhalt geän- GS 2015, 7 Anhang 2 15.12.2015 01.03.2016 Inhalt geän- GS 2015, 59 Anhang 2 13.09.2016 01.12.2016 Inhalt geän- GS 2016, 29 Anhang 2 22.06.2020 01.01.2021 Inhalt geän- GS 2020, 34 Anhang 2 25.01.2021 01.04.2021 Inhalt geän- GS 2021, 5 Anhang 2 05.07.2021 01.10.2021 Inhalt geän- GS 2021, 24 Anhang 2 30.11.2021 01.02.2022 Inhalt geän- GS 2021, 55 Anhang 2 23.08.2022 01.01.2023 Inhalt geän- GS 2022, 28 Anhang 2 27.01.2025 01.04.2025 Inhalt geän- GS 2025, 1 Anhang 2 23.06.2025 01.09.2025 Inhalt geän- GS 2025, 18 Anhang 11) zur Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen Sitzungsgelder: Zuweisung der Kommissionen und nebenamtlichen Gerichte in eine Kategorie nach § 2 der Verordnung Bau- und Justizdepartement Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung: ...2) ...3) Raumplanungskommission Verkehrskoordinationskommission Kategorie 3: 120 Franken pro Sitzung: ...4) ...5) Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung: ...6) ...7) ...8) ...9) ...10) ...11) ...12) 1) Anhang 1 Fassung vom 23. Juni 2025. 2) 'Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtsgerichte' aufgehoben am 22. April 2008 JPV. 3) 'Kantonale Einbürgerungskommission' aufgehoben am 21. Oktober 2003. 4) Arbeitsgerichte aufgehoben am 27. Januar 2009. 5) Jugendgericht aufgehoben am 27. Januar 2009. 6) Amtsgerichte aufgehoben am 27. Januar 2009. 7) 'Finanzausgleichsrekurskommission' aufgehoben am 12. Juli 2005. 8) Schätzungskommission des Kantons Solothurn aufgehoben am 27. Januar 2009. 9) 'Rekursschätzungskommission SGV' aufgehoben am 12. Juli 2005. 10) 'Landwirtschaftliche Rekurskommission' aufgehoben am 12. Juli 2005. 11) Anwaltskammer aufgehoben am 28. September 2010. 12) Juristische Prüfungskommission aufgehoben am 28. September 2010. Kategorie 5: 160 Franken pro Sitzung: ...1) ...2) ...3) ...4) ...5) ...6) ...7) Departement für Bildung und Kultur Kategorie 1: 80 Franken pro Sitzung: 8) …9) …10) Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung: ...11) Maturitätskommission (inkl. Maturitätsprüfungsexperten oder –expertinnen, wenn sie an einer Sitzung der Maturitätsprüfungskommission teilnehmen müssen) Fachmittelschulkommission12) Prüfungskommissionen Schulkommission des Berufsbildungszentrums Olten13) Schulkommission des Berufsbildungszentrums Solothurn-Grenchen14) Kommission des Zeitzentrums Grenchen15) Expertenkommission der Höheren Fachschule für Gesundheits- und Sozialberufe16) …17) Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung: Beschwerdekommission der Berufsbildung 1) Kantonales Steuergericht aufgehoben am 27. Januar 2009. 2) 'Kantonales Kassationsgericht' aufgehoben am 12. Juli 2005. 3) Kantonales Versicherungsgericht; Suppleanten aufgehoben am 27. Januar 2009. 4) 'Kriminalgericht; Laienrichter und Suppleanten' aufgehoben am 12. Juli 2005. 5) Obergericht, Suppleanten aufgehoben am 27. Januar 2009. 6) Kantonales Verwaltungsgericht; Suppleanten aufgehoben am 27. Januar 2009. 7) Schiedsgericht in der Kranken und Unfallversicherung aufgehoben am 27. Januar 2009. 8) Kategorie 1 eingefügt am 16. Mai 2017. 9) Kuratorium für Kulturförderung aufgehoben am 23. Juni 2025. 10) Kantonale Lehrmittelkommission aufgehoben am 3. März 2021. 11) 'Koordinationskommission Bildung (inkl. deren Ausschüsse)' aufgehoben am 12. Juli 2005. 12) Eingefügt am 25. Februar 2013. 13) Eingefügt am 25. Februar 2013. 14) Eingefügt am 25. Februar 2013. 15) Eingefügt am 25. Februar 2013. 16) Eingefügt am 25. Februar 2013. 17) 'Schulkommission des Bildungszentrums für Gesundheitsberufe' aufgehoben am 25. Februar 2013. Kuratorium für Kulturförderung1) Sportkommission2) Kategorie 5: 160 Franken pro Sitzung: …3) Museumsrat des Museums Altes Zeughaus (MAZ)4) Stiftungsrat der St. Ursen-Vorsorgestiftung5) Paritätische Verwaltungskommission der Pensionskasse für die christkatholischen und evangelisch-reformierten Pfarrer des Kantons Solothurn6) Finanzdepartement Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung: Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien ...7) ...8) Departement des Innern Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung: …9) …10) ...11) ...12) …13) Kantonale Verkehrskommission …14) 1) Kuratorium für Kulturförderung eingefügt am 23. Juni 2025. 2) Sportkommission eingefügt am 23. Juni 2025. 3) 'Schulrat der Pädagogischen Fachhochschule' aufgehoben am 25. Februar 2013. 4) Eingefügt am 16. Mai 2017. 5) Eingefügt am 16. Mai 2017. 6) Eingefügt am 16. Mai 2017. 7) Kategorie 3 aufgehoben am 12. Juli 2005. 8) Kategorie 5 aufgehoben am 16. Mai 2017. 9) Aufsichtskommission für den Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons aufgehoben am 11. Januar 2011. 10) Aufsichtskommission des Therapiezentrums "Im Schache" aufgehoben am 11. Januar 2011. 11) Stiftungsräte der 4 Spitäler aufgehoben am 12. Juli 2005. 12) Ethikkommission aufgehoben am 12. Juli 2005. 13) Kontrollkommission für das staatliche Motorfahrzeugwesen aufgehoben am 11. Januar 2011. 14) Schulkommission des Bildungszentrums für Gesundheitsberufe aufgehoben am 11. Januar 2011. Vermittlungskommission bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen …1) Fachkommission Alter …2) ...3) Fachkommission Straf- und Massnahmenvollzug4) Fachkommission Prävention5) Fachkommission Familie und Jugend6) Fachkommission Integration7) Fachkommission Sozialleistungen8) Fachkommission Menschen mit Behinderungen9) Kategorie 3: 120 Franken pro Sitzung: Mietschlichtungsbehörden der Oberämter Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz der Oberämter für Verhältnisse nach Obligationenrecht Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung:10) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Volkswirtschaftsdepartement Kategorie 2: 100 Franken pro Sitzung: Kantonale Fischereikommission Kantonale Jagdkommission Schätzungskommissionen SGV Begleitkommission Mehrjahresprogramm Landwirtschaft Fachkommission Bürgerrecht11) Kategorie 3: 120 Franken pro Sitzung: ...12) Begleitkommission Mehrjahresprogramm Landwirtschaft Finanzausgleichskommission13) 1) Jugendkommission aufgehoben am 11. Januar 2011. 2) Fachkommission für Suchthilfe aufgehoben am 11. Januar 2011. 3) 'Kantonale Einbürgerungskommission' aufgehoben am 12. Juli 2005. 4) Eingefügt am 11. Januar 2011. 5) Eingefügt am 11. Januar 2011. 6) Eingefügt am 11. Januar 2011. 7) Eingefügt am 11. Januar 2011. 8) Eingefügt am 11. Januar 2011. 9) Eingefügt am 11. Januar 2011. 10) Kategorie 4 angefügt am 3. September 2012. 11) Zeile 5 angefügt am 12. Juli 2005. 12) Zeile 1 aufgehoben am 20. April 2010. 13) Zeile 3 angefügt am 12. Juli 2005. Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung: Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft Kommission der Kantonalen Arbeitsmarktpolitik Kantonales Einigungsamt Wirtschaftsrat Kategorie 5: 160 Franken pro Sitzung: Verwaltungskommission SGV …1) Staatskanzlei2) Kategorie 4: 140 Franken Anwaltskammer Juristische Prüfungskommission Gerichte3) Kategorie 3: 120 Franken pro Sitzung ...4) Kategorie 4: 140 Franken pro Sitzung Amtsgerichte Jugendgericht Schätzungskommission des Kantons Solothurn Kategorie 5: 160 Franken pro Sitzung Kantonales Steuergericht Kantonales Versicherungsgericht, Suppleanten Obergericht, Suppleanten Kantonales Verwaltungsgericht; Suppleanten Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung 1) Zeile 2 ‘Verwaltungsrat der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn’ aufgehoben am 5. Juli 2021. 2) Abschnitt Staatskanzlei eingefügt am 28. September 2010. 3) Abschnitt Gerichte angefügt am 27. Januar 2009. 4) Arbeitsgerichte aufgehoben am 9. November 2010. Anhang 21) zur Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen Festsetzung der Sitzungspauschalen nach § 9 der Verordnung Franken Bau- und Justizdepartement ...2) ...3) ...4) ...5) ...6) ...7) ...8) ...9) ...10) ...11) ...12) Flurnamenkommission Bezirksvertreter oder -vertreterinnen: für besondere Sitzungsvorbereitung, Pauschale pro Halbtag 100 ...13) 1) Anhang 2 Fassung vom 23. August 2022. 2) Abschnitt Obergericht aufgehoben am 27. Januar 2009. 3) Abschnitt Versicherungsgericht aufgehoben am 27. Januar 2009. 4) Abschnitt Amtsgericht aufgehoben am 27. Januar 2009. 5) Abschnitt Arbeitsgericht aufgehoben am 27. Januar 2009. 6) Abschnitt Jugendgericht aufgehoben am 27. Januar 2009. 7) Abschnitt Steuergericht aufgehoben am 27. Januar 2009. 8) Abschnitt Kantonale Schätzungskommission aufgehoben am 27. Januar 2009. 9) Abschnitt Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung aufgehoben am 27. Januar 2009. 10) Abschnitt Anwaltskammer aufgehoben am 28. September 2010. 11) Abschnitt Juristische Prüfungskommission aufgehoben am 28. September 2010. 12) Abschnitt Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtsgerichte aufgehoben am 22. April 2008 JPV. 13) Abschnitt Einbürgerungskommission aufgehoben am 21. Oktober 2003. Franken Departement für Bildung und Kultur Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung1) Chefexperten oder Chefexpertinnen: für Aufsicht, Korrektur, Bewertung der Prüfungen, Betreuung bei der Einsichtnahme in die Prüfungsakten, Ausarbeitung von Stellungnahmen; pro Stunde Maximum pro Tag: 12 Stunden2) Sofern die Anreisezeit zum Prüfungsort länger als 2 Stunden dauert, kann die Prüfungsleitung auf Antrag die Reisezeit entschädigen; pro Stunde Für die Vorbereitung der Prüfungen: pauschal pro Kandidat oder Kandidatin Zusätzlich eine Grundpauschale pro Berufsfeld bei folgender Anzahl von Kandidaten und Kandidatinnen: 1 – 5 6 – 25 26 – 50 51 – 75 76 – 100 Ab 101 Sofern die Vorbereitung auf Grund zusätzlicher Aufwendungen, insbesondere für die Erstellung von Prüfungsaufgaben besonders zeitintensiv ist, kann die Prüfungsleitung je nach Dauer der Prüfung auf Gesuch hin eine höhere Entschädigung festlegen; Für die Expertensitzung: Pauschale pro Prüfungsrunde (Taggeld) Für die Teilnahme am obligatorischen Expertenkurs (Taggeld) Für das Sammeln und Verwalten von Kompetenznachweisen; pro Kompetenznachweis aus dem Lehrbetrieb pro Kompetenznachweis aus einem überbetrieblichen Kurs Experten und Expertinnen: für Aufsicht, Korrektur, Bewertung der Prüfungen, Betreuung bei der Einsichtnahme in die Prüfungsakten, Ausarbeitung von Stellungnahmen; pro Stunde Maximum pro Tag: 12 Stunden3) 454) 455) 1’000 1’250 1’500 1’750 2’000 bis 5’000 3806) 3807) 2.50 458) 1) Abschnitt Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung eingefügt am 24. Februar 2015. 2) Fassung vom 23. August 2022. 3) Fassung vom 23. August 2022. 4) Fassung vom 22. Juni 2020. 5) Fassung vom 22. Juni 2020. 6) Fassung vom 22. Juni 2020. 7) Fassung vom 22. Juni 2020. 8) Fassung vom 22. Juni 2020. Sofern die Anreisezeit zum Prüfungsort länger als 2 Stunden dauert, kann die Prüfungsleitung auf Antrag die Reisezeit entschädigen; pro Stunde Für die Vorbereitung der Prüfungen: pro Stunde Maximum pro Prüfungsrunde: 8 Stunden Für die Expertensitzung: Pauschale pro Prüfungsrunde (1/2 Taggeld) Für die Teilnahme am obligatorischen Expertenkurs (Taggeld) 456) 457) 1908) 3809) Beschwerdekommission der Berufsbildung Mitglieder10): pro Beschwerdefall Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung11) Berufsmaturitätsprüfungen Experten oder Expertinnen: für Genehmigung der Prüfungsaufgaben, Überwachung Prüfungsorganisation, Beiwohnung der Prüfung, Bericht verfassen über Prüfungsverlauf, Prüfungsevaluation; pro Stunde 40 Maturitätsprüfungen Ressortleitende der Maturitätskommission: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen; pauschal jährlich12) 2‘000 Fachexperten oder Fachexpertinnen: insbesondere für Genehmigung der mündlichen und mündlich-praktischen Prüfungsaufgaben, Überwachung Prüfungsorganisation, Beiwohnung der Prüfung, Bericht verfassen über Prüfungsverlauf, Prüfungsevaluation, Schulbesuche und Besprechungen; pro Stunde13) 40 …14) Finanzdepartement ...15) Franken Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien: Mitglieder: für das Stellen und die Korrektur einer schriftlichen Arbeit 320 Mitglieder: für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung 75 6) Fassung vom 22. Juni 2020. 7) Fassung vom 23. August 2022. 8) Fassung vom 22. Juni 2020. 9) Fassung vom 22. Juni 2020. 10) Fassung vom 30. November 2021. 11) Fassung vom 30. November 2021. 12) Eingefügt am 25. Februar 2013. 13) Fassung vom 25. Februar 2013. 14) Abschnitt Schulrat der Pädagogischen Fachhochschule aufgehoben am 25. Februar 2013. 15) Abschnitt Pensionskasse aufgehoben am 13. September 2016. Departement des Innern Vermittlungskommission bei öffentlich-rechtlichen Anstellungen Franken Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung 200 Mietschlichtungsstelle Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung 200 Schlichtungsstelle nach dem Gleichstellungsgesetz für Arbeitsverhältnisse nach dem Obligationenrecht Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung 200 Kantonale Ethikkommission Mitglieder: für das Aktenstudium; pro Sitzung 130 ...1) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde2) Mitglieder: für das Aktenstudium und Abklärungen; pro Sitzung, unabhängig von der Anzahl Fälle 200 Sofern das Aktenstudium oder die Abklärungen besonders zeitraubend sind, kann das Präsidium der KESB diese Entschädigung angemessen erhöhen bis 700 Volkswirtschaftsdepartement …3) Franken …4) Fachkommission Bürgerrecht5) Mitglieder: für Zirkularbeschlüsse pro Sendung 100 1) Abschnitt Einbürgerungskommission aufgehoben am 12. Juli 2005. 2) Abschnitt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angefügt am 3. September 2012. 3) Abschnitt Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung aufgehoben am 27. Januar 2025. 4) Abschnitt Nebenamtliche Schätzer oder Schätzerinnen der Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung aufgehoben am 27. Januar 2025. 5) Abschnitt Fachkommission Bürgerrecht angefügt am 12. Juli 2005. …1) Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft2) Mitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung 200 Staatskanzlei3) Anwaltskammer Franken Präsident oder Präsidentin: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen, jährlich 1'500 Mitglieder und Ersatzmitglieder: für das Aktenstudium, pro Sitzung, unabhängig von der Dauer und der Anzahl Fälle sowie für Zirkulationsbeschlüsse 130 Mitglieder und Ersatzmitglieder: für die Übernahme eines Normalreferates, vom Präsident oder von der Präsidentin zugesprochen; pro Referat 350 Mitglieder und Ersatzmitglieder: für die Übernahme eines besonders aufwändigen Referates; vom Präsident oder von der Präsidentin zugesprochen; pro Referat bis 700 Juristische Prüfungskommission Mitglieder oder Ersatzmitglieder: für das Stellen einer schriftlichen Aufgabe; pro Aufgabe 250 Referent oder Referentin: für die Korrektur der Lösung einer schriftlichen Aufgabe, pro Aufgabenlösung 70 Andere Mitglieder: für die Korrektur der Lösung einer schriftlichen Aufgabe, pro Aufgabenlösung 40 Mitglieder oder Ersatzmitglieder: für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung, pro Prüfungstag 105 Mitglieder oder Ersatzmitglieder: für den Aufwand im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Entscheide der Kommission; pro Stunde 180 Franken Gerichte Obergericht / Verwaltungsgericht / Versicherungsgericht Ersatzrichter oder Ersatzrichterin: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 130 1) Abschnitt Verwaltungsrat der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn aufgehoben am 5. Juli 2021. 2) Abschnitt Kommission für Investitionshilfen in der Landwirtschaft eingefügt am 25. Januar 2021. 3) Abschnitt Staatskanzlei eingefügt am 28. September 2010. Sofern das Aktenstudium besonders zeitraubend ist, kann der Kammergerichtspräsident oder die Kammer, bzw. der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungs-, bzw. Versicherungsgerichts diese Entschädigung angemessen erhöhen bis 700 Ersatzrichter oder Ersatzrichterin: Bei der Übernahme von Referaten wird die Entschädigung nach dem Arbeitsaufwand durch den Kammergerichtspräsidenten oder die Kammergerichtspräsidentin, bzw. den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungs-, bzw. Versicherungsgerichts festgesetzt. Der Stundenansatz wird durch die Gerichtsverwaltungskommission auf Antrag des Obergerichts bestimmt. Amtsgericht Amtsrichter oder Amtsrichterin und Ersatzrichter oder Ersatzrichterin: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhängig von der Anzahl Fälle 200 Sofern das Aktenstudium besonders zeitraubend ist, kann der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin diese Entschädigung angemessen erhöhen bis 700 Für Sitzungen sowie deren Vor- und Nachbereitung, pro Stunde 70 ...1) Jugendgericht Jugendrichter und Ersatzrichter: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 200 Steuergericht Präsident oder Präsidentin: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen; jährlich Vizepräsident oder Vizepräsidentin: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen bei Übernahme des Vorsitzes bei Sitzungen, pauschal jährlich2) 25‘000 1‘000 Mitglieder: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen pauschal jährlich Ersatzmitglieder: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen pauschal jährlich 3‘6003) 5404) Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Mitglieder, Ersatzrichter oder Ersatz-Richterin und Stellvertretungen des Sekretärs oder der Sekretärin: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 130 1) Abschnitt Arbeitsgerichte aufgehoben am 9. November 2010. 2) Eingefügt am 13. September 2016. 3) Fassung vom 15. Dezember 2015. 4) Fassung vom 15. Dezember 2015. Präsident oder Präsidentin, Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Mitglieder und Ersatzrichter oder Ersatzrichterin: bei Übernahme von Referaten wird die Entschädigung nach dem Arbeitsaufwand durch den Präsidenten oder die Präsidentin festgesetzt. Es kommt der gleiche Stundensatz zur Anwendung wie bei den Ersatzrichterinnen und – richtern des Obergerichts Stellvertreter oder Stellvertreterin des Sekretärs oder der Sekretärin: für die Formulierung der an der Sitzung gefällten Urteile; pro Sitzung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 450 Kantonale Schätzungskommission Präsident oder Präsidentin: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen; pauschal jährlich 10‘000 Vizepräsident oder Vizepräsidentin: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen bei Übernahme des Vorsitzes bei Sitzungen, pauschal jährlich 4‘000 Mitglieder: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen; pauschal jährlich 2'000 Ersatzmitglieder: für Arbeiten ausserhalb der Sitzungen; pro Sitzung 300 Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Mitglieder und Ersatzmitglieder: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 200 Stellvertretung des Aktuars oder der Aktuarin; für das Aktenstudium; pro Sitzung 200 Stellvertretung des Aktuars oder der Aktuarin; für die Formulierung der an den Sitzungen gefällten Urteile; pro Sitzung 230 Selbständigerwerbende als Stellvertretung des Aktuars oder der Aktuarin: für die Formulierung der an der Sitzung gefällten Urteile; pro Sitzung 345 Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversicherung Mitglieder: für das Aktenstudium; pro Sitzung, unabhängig von deren Dauer und der Anzahl Fälle 130 Selbständigerwerbende: pro Sitzung zusätzlich 35

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