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13 provisions
Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen
Grundstücke
1. Als Grundstücke im Sinne dieser Verordnung gelten:
a) Grundstücke gemäss Art. 655 ZGB, nämlich
1. Liegenschaften;
2. in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde
Rechte (Art. 779, 780 ZGB);
3. Bergwerke;
4. Miteigentumsanteile an Grundstücken (Art. 646 ff., 712a ff.
ZGB).
b) Gebäude, welche nicht Bestandteil eines Grundstückes sind, sondern
auf Grund eines unselbständigen Baurechtes oder eines schuldrechtlichen Vertrages auf fremdem Boden erstellt wurden.
c) im kantonalen Recht begründete Grundstücke, nämlich
1. altrechtliche Baurechte;
2. Hüttenrechte in den Gemeinalpen gemäss Verordnung über
die Gemeinen Alpen vom 12. Februar 1996 (Alpbüchlein);
3. selbständige Anteilrechte an privaten Alpen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.450 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 2
Grundstückskategorien
1 Für die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken sowie gemischten Betrieben unterschieden:
2 Als landwirtschaftlich gelten Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB, die
dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991
(BGBB) unterstellt sind, sowie Grundstücke im Sinne von Art. 1 lit. c Ziff. 2
und 3 dieser Verordnung. Als gemischte Betriebe gelten Grundstücke im
Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB. Alle andern Grundstücke gelten als
nichtlandwirtschaftlich.
Art. 3 II. Organisation und Zuständigkeit
Schätzungsorgane
1 Schätzungsorgane sind:
a) das kantonale Schatzungsamt;
b) die landwirtschaftliche Schätzungskommission;
c) die nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission;
d) das Oberforstamt (für Waldgrundstücke).
2 Der Vorsteher1) des kantonalen Schatzungsamtes oder dessen Stellvertreter ist zugleich Präsident der beiden Schätzungskommissionen. Er ist dafür
verantwortlich, dass die Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorgenommen werden. Er besorgt alle administrativen Arbeiten und führt den vollständigen Schätzungskataster. Zu seiner Aufgabe gehört die permanente Instruktion der Mitglieder der Schätzungskommissionen. Er ist kantonaler
Angestellter.
3 Die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission
bestehen je aus dem Vorsteher bzw. Stellvertreter des kantonalen Schatzungsamtes als Präsident und je vier Experten als Mitglieder. Bei den Schätzungen haben in der Regel der Vorsteher (bzw. sein Stellvertreter) und ein
Mitglied mitzuwirken. Die Experten der beiden Kommissionen können bei
Bedarf gegenseitig ausgetauscht werden.
4 Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt alljährlich
durch den Grossen Rat.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.450
5 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen haben die Ausstandsvorschriften gemäss Art. 121 StG zu beachten.
Art. 4 III. Umfang der Schätzungen
Landwirtschaftliche Grundstücke
1 Bei der Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Waldgrundstücke
sind nachfolgende Werte zu bestimmen: *
a) Ertragswert mit allfälligen Verkehrswertzuschlägen im Sinne von
Abs. 3 dieses Artikels als Steuerwert nach Art. 42 Abs. 6 StG;
b) Verkehrswert als Steuerwert nach Art. 42 Abs. 6 StG;
c) Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandrechten im Sinne von Art. 73 f. BGBB.
2 Für die Ertragswertschätzung und die Belastungsgrenze ist die Verordnung
über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) massgebend.
3 Bei nicht land- oder forstwirtschaftlichen Verhältnissen (Bauland, Kies-
oder Sandausbeutung etc.) wird ein Verkehrswertzuschlag gemacht.
Art. 5 * Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
1 Bei der Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ist der Verkehrswert der Grundstücke als Steuerwert zu bestimmen (Art. 42 Abs. 6 StG).
Art. 6 IV. Verfahren
Neuschätzung
1 Eine Totalrevision der Grundstückschätzungen findet normalerweise alle
zehn Jahre statt.
Art. 7
Zwischenschätzung
1 Eine Zwischenrevision der Grundstückschätzungen findet statt:
a) für neu errichtete Grundstücke;
b) auf Verlangen des Grundeigentümers;
211.450 Kanton Appenzell Innerrhoden
c) auf Begehren der kantonalen Steuerverwaltung;
d) * auf Veranlassung der für das Grundbuch zuständigen Stelle;
e) auf Begehren der Perimeterschätzungskommissionen;
f) auf Begehren der Bodenrechtskommission.
2 Die Schätzungskommissionen ordnen von sich aus Neuschätzungen an,
wenn erhebliche Änderungen (Neu- und Umbauten, Landzukauf, wertverändernde Gegebenheiten usw.) eingetreten sind.
Art. 8
Bekanntgabe
1 Dem Grundeigentümer wird die Vornahme der Schätzung rechtzeitig mitgeteilt. Die Bekanntgabe an weitere Beteiligte (Pächter, Mieter etc.) ist Sache des Eigentümers.
2 Die Schätzung ist, von Ausnahmen abgesehen, aufgrund einer Besichtigung durch die zuständige Schätzungskommission vorzunehmen. Wenn die
Schätzung besondere, den Schätzern abgehende Fachkenntnisse erfordert,
kann die Schätzungskommission entsprechende Sachverständige beiziehen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen und
der Schätzungskommission alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Diese
Auskünfte sind auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer sowie die Mieter
und Pächter oder andere Berechtigte haben den Schätzern Zutritt zu allen
Räumen zu gewähren. Verweigert der Grundeigentümer die verlangten Auskünfte oder steht er den Schätzungsorganen nicht zur Verfügung, so kann
die Schätzung nach freiem Ermessen vorgenommen werden.
3 Kann die Schätzung trotz rechtzeitiger Ankündigung aus Verschulden des
Eigentümers nicht vorgenommen werden, so hat dieser für die erwachsenden zusätzlichen Kosten nach Massgabe der zeitlichen Mehrbeanspruchung
der Schätzungsorgane und allfälliger Reisekosten aufzukommen. Dies gilt
auch, wenn zufolge Auskunftsverweigerung des Eigentümers besondere Erhebungen notwendig sind.
Art. 9
Protokoll
1 Über jede Schätzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält alle erforderlichen Angaben über die Schätzungsgrundlagen und die Berechnungsart.
Art. 10 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.450
Eröffnung
1 Das kantonale Schatzungsamt hat das Ergebnis der Schätzung dem
Grundeigentümer und dem Nutzniesser schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Auf entsprechendes Begehren ist diesem
auch das Schätzungsprotokoll auszuhändigen.
2 Der kantonalen Steuerverwaltung ist eine Kopie des Schätzungsprotokolls
zu übermitteln.
3 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle wird vom Ergebnis der
Schätzung in Kenntnis gesetzt, sobald diese in Rechtskraft erwachsen ist. *
Art. 11
Rechtsmittellegitimation der Steuerverwaltung
1 Die Steuerverwaltung hat das Recht, gegen das Ergebnis von Schätzungen Rechtsmittel zu ergreifen.
Art. 13 Art. 12 * …
Entschädigung Schätzungskommissionen
1 Die Entschädigung für die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt
im Rahmen der kantonalen Besoldungsverordnung.
Art. 14
Ausführungsbestimmungen
1 Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie ist insbesondere befugt, Schätzungsmethoden und Schätzungshandbücher als anwendbar zu erklären.
Art. 15 V. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
211.450 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
26.02.2007 26.02.2007 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 5 geändert -
24.06.2019 01.01.2020 Art. 12 aufgehoben 2019-18
25.10.2021 01.11.2021 Art. 7 Abs. 1, d) geändert 2021-35
25.10.2021 01.11.2021 Art. 10 Abs. 3 geändert 2021-35
05.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 3 geändert 2024-11
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.450
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 26.02.2007 26.02.2007 Erstfassung -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 4 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 5 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 1, d) 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35
Art. 10 Abs. 3 25.10.2021 01.11.2021 geändert 2021-35
Art. 10 Abs. 3 05.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-11
Art. 12 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-18