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Verordnung über die Fachstelle und die Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann

Basel-Landschaft · 142.53 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Fachstelle 1 Für die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann gemäss § 8 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsverfassung) vom 17. Mai 19843) und Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Bundesverfassung) vom 18. April 19994) besteht eine Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann (kurz: Fachstelle). 2 Die Fachstelle ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.

§ 2

Aufgaben 1 Die Fachstelle fördert die Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen und setzt sich ein für die Beseitigung jeglicher Form direkter und indirekter Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt. 1) SGS 100 2) SGS 108 3) SGS 100 4) SR 101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.013 2 142.53 2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben: a. Sie überprüft kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit § 8 der Kantonsverfassung5), mit Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung6), mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 19957) sowie mit dem Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) vom 27. November 19978). b. Sie berät Private und Behörden in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. c. Sie entwickelt zusammen mit den interessierten Kreisen Programme und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. d. Sie gibt Empfehlungen ab, erstellt und holt Gutachten und Studien ein. e. Sie stellt gleichstellungsrelevante Informationen bereit. f. Sie leistet entsprechende Öffentlichkeitsarbeit. 3 Sie arbeitet mit den kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Einrichtungen und Organisationen zusammen, die sinngemässe Aufgaben wahrnehmen. 4 Sie ist Anlaufstelle für Fragen und Anliegen aus der Öffentlichkeit, die die Gleichstellung betreffen. 5 Sie entwickelt zusammen mit dem Personalamt Massnahmen, die die Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der kantonalen Verwaltung auf allen Ebenen und Stufen fördert. In Anstellungsfragen kann die Fachstelle unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes Einblick in die Unterlagen nehmen. 6 Die Fachstelle berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit.

§ 3

Beziehungen zu anderen Verwaltungsstellen 1 Die Fachstelle kann mit allen Behörden und Amtsstellen des Kantons direkt verkehren und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen. 2 Zur Bearbeitung von Geschäften, die die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen, wird die Fachstelle von Beginn an beigezogen. 3 Die Fachstelle wird in das verwaltungsinterne Mitberichtsverfahren einbezogen.

§ 4

Budget 1 Die Fachstelle verfügt über ein Budget. 5) SGS 100 6) SR 101 7) SR 151.1 8) SGS 108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.013 3 142.53 2 Sounding Board Geschlechtergleichstellung BL

§ 5

Sounding Board 1 Der Regierungsrat wird in Fragen der Gleichstellung der Geschlechter durch ein Sounding Board Geschlechtergleichstellung BL (kurz: «Sounding Board») beraten. 2 Das Sounding Board ist die Kommission gemäss § 20 EG GlG9) und gilt als regierungsrätliche Kommission im Sinne der Verordnung über die regierungsrätlichen Kommissionen (Kommissionsverordnung, KoV) vom 22. August 201710).

§ 6

Aufgaben 1 Das Sounding Board berät den Regierungsrat strategisch und inhaltlich zur Gleichstellungspolitik. 2 Es weist auf wichtige Entwicklungen und Handlungsbedarf in der Gleichstellungspolitik hin. 3 Der Regierungsrat und die Fachstelle holen Rückmeldungen des Sounding Boards zu gleichstellungspolitischen Projekten ein.

§ 7

Zusammensetzung 1 Das Sounding Board besteht aus 9–14 Mitgliedern. 2 Bei der Berufung achtet der Regierungsrat auf eine breitgefächerte Zusammensetzung, bei der verschiedene gesellschaftliche Teilbereiche, Interessensgruppen, politische Ausrichtungen und Lebenssituationen vertreten sind. 3 Die Leitung der Fachstelle nimmt an den Sitzungen des Sounding Boards mit beratender Stimme teil.

§ 8

Organisation 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion präsidiert das Sounding Board. 2 Die Fachstelle stellt das Aktuariat des Sounding Boards. 3 Das Sounding Board tagt in der Regel 2-mal jährlich. 9) SGS 108 10) SGS 140.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.013 4 142.53 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 01.04.2025 01.05.2025 Erlass Erstfassung GS 2025.013 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.013 5 142.53 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.04.2025 01.05.2025 Erstfassung GS 2025.013 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2025.013

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