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15 provisions
§ 1
Zweck
1 Zweck des Eigentumserwerbs sind eine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse an den Schulbauten sowie die Schaffung klarer Verantwortlichkeitsverhältnisse zwischen den Gemeinden und dem Kanton.
2 Es werden folgende Eigentumsübertragungen beziehungsweise Eigentumsentflechtungen unterschieden:
a. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde gehen in das Eigentum des
Kantons über;
b. Schulbauten im Eigentum des Kantons gehen in das Eigentum einer
Gemeinde über;
c. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der
Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, gehen in das Eigentum des
Kantons über;
d. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der
Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, verbleiben im Eigentum der jeweiligen Gemeinde.
§ 2
Sachwertkategorien
1 Als Sachwertkategorien gelten Land, Gebäude, Umgebung, Betriebseinrichtungen sowie Betriebsinventar.
2 Das Land umfasst die erschlossene Parzelle oder Teile davon.
1) SGS 640
2 640.31
3 Die Gebäude umfassen sämtliche Gebäudeteile gemäss Abschnitt B Ziffer 1
und 4 der Abgrenzung Gebäude-/Fahrhabeversicherung vom 2. Dezember
1988 der kantonalen Gebäudeversicherung Basel-Landschaft, Anschlussgebühren, Nutzungsrechte an Räumlichkeiten und fest verbundene Kunstgegenstände (Kunst am Bau).
4 Die Umgebung umfasst Vorbereitungsarbeiten, wie Erschliessungsanlagen,
Rodungen etc., Umgebungsarbeiten und Aussensportanlagen sowie von
Abs. 3 nicht erfasste Kunstbauten.
5 Die Betriebseinrichtung umfasst die lose Ausstattung wie Möblierung, Ausbauten wie Schwimmhallen, Tribünen, Fernheizungen, Sportplatzbeleuchtungen, Wohnungseinrichtungen usw.
6 Das Betriebsinventar umfasst insbesondere Betriebshilfsmittel und -maschinen, Verbrauchsmaterial wie Leuchtmittel, Reinigungsmittel, Toilettenartikel,
Brennstoffbestand, Vorauszahlungen pro rata von Wasser, Strom, Wärme,
Versicherungsprämien und Jahresservicekosten sowie die künstlerische Ausstattung.
§ 3
Ordentliche Altersentwertung
1 Die ordentliche Altersentwertung kann auf 2 Arten erfolgen:
a. mittels linearer Entwertung über die Betrachtung der Gesamtlebensdauer
eines Sachwertes, wobei sich die Gesamtlebensdauer für die Bestandteile jeder Sachwertkategorie nach Anhang 1 richtet;
b. mittels Zeitwerteinschätzung in Prozent des Gebäudeneuwertes gemäss
der Systematik «STRATUS Gebäude» von Basler & Hoffmann aus dem
Jahr 2006.
2 Reguläre Eigentumsübertragung von Schulbauten2)
§ 4
Wertermittlung für das Land
1 Der Wert des Landes ergibt sich gemäss § 102e Abs. 1 Bst. a Bildungsgesetz
aus den Erstehungskosten. Diese setzen sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungskosten und dem Zinseszins über die
Nutzungsdauer zusammen.
2 Ist der ursprüngliche Kaufpreis nicht eindeutig feststellbar, wird an seiner
Stelle der Landpreis von unüberbautem Boden gemäss Handänderungsstatistik des Amts für Daten und Statistik für die jeweilige Gemeinde im Jahr des Bezuges der Schulanlage beigezogen.
3 Der Zinseszins wird auf der Basis des Durchschnittszinssatzes der 10-jährigen Bundesobligation der vergangenen 10 Kalenderjahre vor dem beurkundeten Eigentumswechsel ermittelt.
2) Gemäss § 1 Abs. 2 Bst. a und b.
3 640.31
§ 5
Wertermittlung für Gebäude
1 Der Wert eines Gebäudes setzt sich gemäss § 102e Abs. 1 Bst. b Bildungsgesetz aus dem Neuwert und Anschlussgebühren zusammen. Davon werden
allfällige Subventionen und die ordentliche Altersentwertung gemäss
§ 3 Abs. 1 Bst. b in Abzug gebracht.
2 Der Neuwert errechnet sich aus dem gemäss dem Zürcher Wohnbaukostenindex indexierten Gebäudeversicherungswert, für die Schulbauten gemäss
§ 112a Bildungsgesetz im Jahr 2010, für spätere Eigentumsübertragungen im
Jahr des Eigentumswechsels.
3 Sind die Anschlussgebühren aus der Bauabrechnung nicht eindeutig feststellbar, werden sie wie folgt errechnet:
a. für Gebäude, welche vor Bestand der kommunalen Wasser- und Abwasserreglemente errichtet wurden, 2 % des Gebäudeversicherungswertes;
b. für Gebäude, welche nach Einführung der kommunalen Wasser- und Abwasserreglemente errichtet wurden, gelten die Anschlussgebühren
grundsätzlich als in den Gebäude- und Nebenkosten enthalten. Allfällige
nachträglich zu begleichende Anschlussgebühren sind von der bisherigen
Eigentümerschaft zu beweisen.
4 Fest verbundene Kunstgegenstände wie Fresken, Kunstgläser und skulpturale Objekte sind im Neuwert eingeschlossen.
5 Wertvermehrende Neuinvestitionen innerhalb eines Kalenderjahres werden
unter Berücksichtigung der ordentlichen Altersentwertung gemäss
§ 3 Abs. 1 Bst. a zum Neuwert dazugerechnet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Neuinvestitionen:
a. wurden zwischen der letzten Nachschätzung und dem Bewertungsstichtag ausgeführt;
b. sind noch nicht anderweitig im Anlagewert berücksichtigt;
c. übersteigen CHF 1'000.–.
6 Gebäude, deren Gebäudeversicherungsschätzung beim Bewertungsstichtag
mehr als 20 Jahre zurück liegt, müssen in der Regel durch die Gebäudeversicherung nachgeschätzt werden.
§ 6
Wertermittlung für die Umgebung
1 Der Wert der Umgebung setzt sich gemäss § 102e Abs. 1 Bst. c Bildungsgesetz aus den ursprünglichen Erstellungskosten, allfälligen Anschlussgebühren
und dem Zinseszins zusammen. Davon werden allfällige Subventionen sowie
die ordentliche Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b in Abzug gebracht.
4 640.31
2 Sind die ursprünglichen Erstellungskosten nicht eindeutig feststellbar oder
sind diese aufgrund des technischen Fortschrittes und der baulichen Veränderungen wie namentlich durch Gesamtsanierungen oder wertvermehrende
Neuinvestitionen nicht mehr repräsentativ, wird der Wert der Umgebung wie
folgt errechnet:
a. für Vorbereitungsarbeiten und Umgebungsarbeiten aus dem Erfahrungswert bestehend aus 7,5 % des zugehörigen Gebäudeversicherungswerts;
b. für Aussensportanlagen aus folgenden pauschalen Reproduktionskosten:
1. Rasenspielfeld: CHF 180'000.– pro Feld;
2. Allwetterspielfeld mit Kunststoffbelag: CHF 83'000.– pro Feld;
3. Allwetterspielfeld mit Schwarzbelag: CHF 54'000.– pro Feld;
4. Laufbahn mit Kunststoffbelag: CHF 112'000.– pro 4 Bahnen;
5. Weitsprunganlage: CHF 29'000.– pro Anlauf und Becken;
6. Kugelstossanlage: CHF 6'000.– pro Kreisel und Becken;
7. separate Hochsprung-/Weitwurfanlage: CHF 134'000.– pro Anlage.
3 Fest verbundene Kunstgegenstände in der Umgebungsgestaltung, wie skulpturale Brunnen und Objekte, sind grundsätzlich im Umgebungswert eingeschlossen. Für in der Bauabrechnung nicht erfasste, fest verbundene Kunstgegenstände wird der Wert zwischen Kanton und Gemeinde individuell ermittelt
und vereinbart.
4 Die pauschalen Reproduktionskosten werden von einer vom Regierungsrat
und dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden eingesetzten, paritätischen Gruppe von Baufachleuten im Abstand von jeweils 5 Jahren überprüft
und gegebenenfalls vom Regierungsrat an die Teuerung angepasst.
5 Wertvermehrende Neuinvestitionen innerhalb eines Kalenderjahres werden
unter Berücksichtigung der ordentlichen Altersentwertung gemäss
§ 3 Abs. 1 Bst. a zu den ursprünglichen Erstellungskosten dazugerechnet,
wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Neuinvestitionen:
a. wurden nicht länger als 15 Jahre vor dem Bewertungsstichtag ausgeführt;
b. sind noch nicht anderweitig im Anlagewert berücksichtigt;
c. übersteigen CHF 1'000.–.
§ 7
Wertermittlung für Betriebseinrichtungen
1 Der Wert von Betriebseinrichtungen besteht in der Regel gemäss
§ 102e Abs. 1 Bst. d Bildungsgesetz aus den jeweiligen Anschaffungskosten
für lose Ausstattung und Ausbauten abzüglich der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a.
5 640.31
2 Sind die ursprünglichen Anschaffungskosten der losen Ausstattungen nicht
eindeutig feststellbar oder sind diese aufgrund des technischen Fortschritts
nicht repräsentativ, können als Referenzwerte je Nutzungseinheit (beinhaltend
Schulmobiliar, Turngeräte, Ausstattungen von Nebenräumen, Schliessung, Uhren- und Gonganlagen, Verdunkelungsvorhänge, Abfallkörbe, Effektenkästen,
Garderoben und Telefonie) maximal je folgende Pauschalen angerechnet werden:
a. Unterrichtsraum: CHF 22'000.–
b. Spezialunterrichtsraum: CHF 22'000.–
c. Turnhalle: CHF 40'000.–
d. Aussensportanlage: CHF 10'000.–
e. Aula Bühnengrundeinrichtung: CHF 25'000.–
f. Aula Verdunkelung: CHF 15'000.–
g. Aula Möblierung Saal: CHF 25'000.–
h. Aula Möblierung Foyer: CHF 8'000.–
i. Aula Bühnenbeleuchtung spezial: CHF 20'000.–
3 Die Höhe der Referenzwerte wird in sinngemässer Anwendung von
§ 6 Abs. 4 an die Teuerung angepasst.
§ 8
Wertermittlung für das Betriebsinventar
1 Der Wert des Betriebsinventars (vorbehältlich Betriebshilfsmittel und -maschinen) besteht gemäss § 102e Abs. 1 Bst. e Bildungsgesetz aus den Anschaffungskosten der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand. Er unterliegt keiner Altersentwertung.
2 Der Neuwert von Betriebshilfsmitteln und -maschinen entspricht den nachgewiesenen Anschaffungskosten. Die Altersentwertung erfolgt bei einer maximalen Gesamtlebensdauer von 10 Jahren gemäss § 3 Bst. a.
3 Die Wertermittlung für die dem Betriebsinventar angehörige künstlerische
Ausstattung erfolgt individuell und nach Vereinbarung zwischen Kanton und
Gemeinde.
3 Eigentumsentflechtung von Schulbauten mit gemischten
§ 9 Eigentumsverhältnissen3)
Wertermittlung für das Land
1 Die Wertermittlung des Landes erfolgt sinngemäss nach § 4.
2 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c wird zudem die anteilige Restschuld berücksichtigt.
3) Gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c und d.
6 640.31
§ 10
Wertermittlung für Gebäude
1 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c errechnet sich der
an die jeweilige Gemeinde abzugeltende Gebäudewert:
a. anhand des Neuwerts gemäss dem von der Gemeinde ursprünglich getragenen Prozentsatz der Gebäudekosten, für Zivilschutzanlagen abzüglich 15 % für Betriebseinrichtungen und 15 % für statische Konstruktionsverstärkungen;
b. abzüglich allfälliger Subventionen, der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b und allfälliger Nutzungsrechte.;
c. zuzüglich einer allfälligen, anteiligen Restschuld;
d. unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Altersentwertung gemäss
§ 14.
2 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. d errechnet sich der
dem Kanton zu entgeltende Gebäudewert:
a. anhand des Neuwerts gemäss dem vom Kanton ursprünglich getragenen
Prozentsatz der Gebäudekosten;
b. abzüglich allfälliger Subventionen, der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b und allfälliger Nutzungsrechte.
3 Bereits bezahlte Nutzungsrechte werden separat im Umfang der Restnutzungsdauer abzüglich der ordentlichen Altersentwertung gemäss
§ 3 Abs. 1 Bst. a unter Mitberücksichtigung des Gebäudezeitwerts entschädigt.
Zur Berechnung der Restnutzdauer wird eine Gesamtlebensdauer von
80 Jahren festgelegt. Die Verzinsung zur Neuwertermittlung erfolgt gemäss
§ 4 Abs. 3.
4 Für Anschlussgebühren, fest verbundene Kunstgegenstände und wertvermehrende Neuinvestitionen gelten § 5 Abs. 3–5 sinngemäss.
§ 11
Wertermittlung für die Umgebung
1 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c errechnet sich der
an die Gemeinde abzugeltende Umgebungswert:
a. anhand der aufgezinsten, ursprünglichen Erstellungskosten gemäss dem
von der Gemeinde ursprünglich getragenen Prozentsatz der Umgebungskosten (ohne Aussengeräte und Sportplatzbeleuchtungen);
b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung
gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b;
c. zuzüglich einer allfälligen, anteiligen Restschuld;
d. unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Altersentwertung gemäss
§ 14.
7 640.31
2 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. d errechnet sich der
dem Kanton zu entgeltende Umgebungswert:
a. anhand der aufgezinsten, ursprünglichen Erstellungskosten gemäss dem
vom Kanton ursprünglich getragenen Prozentsatz der Umgebungskosten
(ohne Aussengeräte und Sportplatzbeleuchtungen);
b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung
gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b.
3 Können die ursprünglichen Erstellungskosten nicht mehr ermittelt werden
oder sind diese aufgrund des technischen Fortschritts und der baulichen Veränderungen wie namentlich durch Gesamtsanierungen oder wertvermehrende
Neuinvestitionen nicht mehr repräsentativ, werden diese sinngemäss nach
§ 6 Abs. 2 abgegolten.
4 Fest verbundene Kunstgegenstände in der Umgebungsgestaltung werden
sinngemäss nach § 6 Abs. 3 abgegolten.
§ 12
Wertermittlung für Betriebseinrichtungen
1 Die Wertermittlung von Betriebseinrichtungen erfolgt sinngemäss nach
§ 7 Abs. 1.
2 Die Wertermittlung für lose Ausstattungen errechnet sich nach den nachgewiesenen Anschaffungskosten der letzten 10 Kalenderjahre vor dem Jahr des
Eigentumswechsels. Anschaffungen vor diesen 10 Jahren gelten als über die
Unterhaltspauschalen des Kantons bereits vergütet.
3 Betriebseinrichtungen, welche über die Unterhaltspauschalen des Kantons
bereits vergütet wurden, werden nicht in die Wertermittlung einbezogen.
§ 13
Wertermittlung für das Betriebsinventar
1 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. d wird das Betriebsinventar bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt.
2 Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c ermittelt sich der
Wert des Betriebsinventars sinngemäss nach § 8.
§ 14
Ausserordentliche Altersentwertung
1 Die ausserordentliche Altersentwertung trägt bei der Eigentumsentflechtung
gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c dem spezifischen Zustand der Gebäude und Anlagen
von Schulbauten Rechnung. Sie berücksichtigt den unterschiedlichen Finanzmitteleinsatz der jeweiligen Standortgemeinde für Gebäudeunterhalt und
Ersatz von Betriebseinrichtungen.
2 Die ausserordentliche Altersentwertung entspricht der Abweichung des Zeitwerts des Gebäudes gegenüber dem Richtwert gemäss Anhang 2.
8 640.31
3 Der Richtwert ist auf der Basis der prozentualen Zeitwerteinschätzung des
Gebäudeneuwerts gemäss der Systematik «STRATUS Gebäude» von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 2006 definiert.
4 Die Richtwertkurve verläuft vom 1. bis zum 18. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert 100 % zum Wert 82 % und ab dem 19. Betriebsjahr konstant
entsprechend dem Wert 82 %.
5 Der Zeitwert wird gemäss der Systematik «STRATUS Gebäude» von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 2006 ermittelt.
6 Die ausserordentliche Altersentwertung kann entsprechend der Abweichung
des Zeitwerts zum Richtwert als Gutschrift, als Belastung oder nicht erfolgen.
7 Sie wird wie folgt festgelegt:
a. Liegt der Zeitwert über der gegenüber der Richtwertkurve definierten
Obergrenze, erfolgt eine Gutschrift im Umfang der prozentualen Abweichung zu dieser, bezogen auf den Neuwert. Dabei verläuft die Obergrenzenkurve vom 1. bis zum 18. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert
100 % zum Wert 85 % und ab dem 19. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 85 %.
b. Liegt der Zeitwert unter der gegenüber der Richtwertkurve definierten Untergrenze, erfolgt eine Belastung im Umfang der prozentualen Abweichung zu dieser, bezogen auf den Neuwert. Dabei verläuft die Untergrenzenkurve vom 1. bis zum 18. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert
100 % zum Wert 79 % und ab dem 19. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 79 %.
c. Liegt der Zeitwert im Bereich von Ober- bis Untergrenze, erfolgt keine
ausserordentliche Altersentwertung.
8 Wurden Gebäude und Anlagen ganzheitlich saniert, so läuft während der darauffolgenden 18 Jahre eine neue Betriebsjahrzählung. Danach ist erneut das
effektive Gebäudealter massgebend.
4 Schlussbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
9 640.31
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.07.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0614
10 640.31
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.07.2011 01.08.2011 Erstfassung GS 37.0614
Anhang 1: Tabelle zur ordentlichen Altersentwertung
nach: nach:
Sachwertkategorie
Bezeichnung nach
BKP Hauptgruppen Beispiel GLD
(Gesamtlebnesdauer)
Zeitwerteinschätzung in % des
Neuwertes
In Jahre (Gewichtung)
in %
(Z(m) / NW)
in %
Land Grundstück Land, Erschliessung ausserhalb der
Parzelle ∞ --
Gebäude
Gebäude, Betriebseinrichtung
fest, Baunebenkosten gemäss
Abgrenzung BGV
Klassentrakt, Aulatrakt, Turnhallentrakt -- 0 - 100
Gebäude Anschlussgebühren Wasser, Abwasser, Strom, TT/TV,
Wärme (HW/Dampf), Gas ∞ --
Gebäude
Nutzungsrechte von
Gebäudeteilen gemäss
Abgrenzung BGV
Anteile von Werkräumen, Anteile von
Hauswirtschaftsräumen 80 wie
Gebäude 0 - 100
Gebäude Kunst am Bau (fest verbunden) Fresken, Kunstglas, Skulptur -- wie
Gebäude 0 - 100
Umgebung
Terraingestaltung, Roh-/Ausbau
Installationen/ Erschliessungen/
Trassenbauten/ Kunstbauten
Anschluss- und Grabarbeiten,
Planie/Kofferungen, Entwässerung,
Aussentreppen, Sitztribünen
-- (50) 0 - 100
Umgebung Gartenanlagen "hart"
Spielplatz, Laufbahn, Park-/
Pausenplatz, Fahrweg,
Velounterstände, Aussenbeleuchtung,
-- (40) 0 - 100
Umgebung Gartenanlagen "grün" Gärtnerarbeit, Bepflanzung, Spielwiese,
Rabatten -- (10) 0 - 100
Umgebung Kunstobjekte (fest verbunden) Skulptur, Brunnen -- wie
Umgebung 0 - 100
Betriebseinrichtung
in Schulgebäuden:
Möbel, Beleuchtungskörper,
Textilien, Kleininventar
Schüler-/Lehrertische und -stühle,
mobile Wandtafel, Verdunkelung,
Garderobeneinrichtung, Vorhang,
Abfalleimer, Container, etc
20 --
Betriebseinrichtung
in Aulen und Turnhallen:
Möbel, Beleuchtungskörper,
Textilien, Kleininventar
Garderobeneinrichtung, Sportgerät,
Vorhänge, Verdunkelung,
Bühnenbeleuchtung, Bühnenpodest,
Abfalleimer, etc.
20 --
Betriebsinventar Geräte/Apparate,
Transportmittel
Putzmaschine, Rasenmäher,
Hubstapler, Abfallpresse,
Waschmaschinen
10 --
Betriebsinventar Verbrauchsmaterial in
Gebrauchstauglichem Zustand
Brennstoffvorrat, Waschmittel,
Toilettenpapier etc. ∞ --
Betriebsinventar Künstlerischer Schmuck (lose) Bild, Skulptur, Plastik -- --
Für Neuinvestitionen nach:
Sachwertkategorie
Bezeichnung nach
BKP Hauptgruppen Beispiel Gesamtlebensdauer (GLD)
in Jahre
Gebäude Neuinvestition Rohbau 1
gem. § 6 Absatz 5
Abgrabung, Dachstockaufbau, tragende
Zwischendecke und -wände, etc. 80
Gebäude Neuinvestition Rohbau 2
gem. § 6 Absatz 5
Dach, Fassade, Fenster, Aussentüre,
Windverglasung, Tore, etc. 40
Gebäude Neuinvestition Haustechnik
gem. § 6 Absatz 5
Heizung, Hydr. Verteilung, Lüftung,
Telefonanlage, Hauptverteilung,
Beleuchtung, Aufzug, etc.
Gebäude Neuinvestition Ausbau 1
gem. § 6 Absatz 5
nichttragende Wand, Innentür,
Einbauschrank, Schliessung, etc. 25
Gebäude Neuinvestition Ausbau 2
gem. § 6 Absatz 5
Boden-, Decke-, Wandbelag,
Akustikverbesserung, etc. 15
(wenn nicht
unterscheidbar)
Gebäude
Neuinvestitionen
Betriebseinrichtung fest
gem. § 6 Absatz 5
Schulküchen, Turngeräte fest,
Wandtafeln, Bühneneinrichtungen,
Labortische
Umgebung Neuinvestition Umgebung
gem. § 6 Absatz 5
Spielplatz, Park- und Pausenplatz,
Laufbahn, Weitsprunganlage, Velounterstand, Aussenbeleuchtung, etc.
640.31_anh.doc
Anhang 2: Darstellung der ausserordentlichen Altersentwertungskurven
0.50
0.60
0.70
0.80
0.90
1.00
1.10
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Jahre
Zustandsmittelwert (Z(m)/NW)
Neuwert
Richtwertkurve
Obergrenze
Untergrenze
640.31_anh.doc
Anhang 2: Darstellung der ausserordentlichen Altersentwertungskurven
0.50
0.60
0.70
0.80
0.90
1.00
1.10
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Jahre
Zustandsmittelwert (Z(m)/NW)
Neuwert
Richtwertkurve
Obergrenze
Untergrenze
640.31_anh.doc