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V vom 15. Oktober 1985 über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen

Liechtenstein · 746.111 · ordinance

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1 Begriffe
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Regeln der Technik
  4. Art. 4 Berücksichtigung anderer Interessen
  5. Art. 5 Abweichungen
  6. Art. 6 Aufsicht
  7. Art. 7 Organisation
  8. Art. 8 Allgemeine Trasseebestimmung
  9. Art. 9 Verlegung
  10. Art. 10 Sicherheitsabstände im allgemeinen
  11. Art. 11 Bauzonen
  12. Art. 12 Sicherheitsabstände zu Gebäuden und Plätzen
  13. Art. 13 Sicherheitsabstände zu Strassen
  14. Art. 14 Sicherheitsabstände zu Eisenbahnen
  15. Art. 15 Rohrleitungsstollen
  16. Art. 16 Sicherheitsabstände zu Starkstromanlagen
  17. Art. 17 Sicherheitsabstände bei Annäherungen und Parallelführungen mit Starkstromanlagen
  18. Art. 18 Kreuzungen mit Starkstromleitungen
  19. Art. 19 Schutzzone um Nebenanlagen
  20. Art. 20 Werkstoffe, Herstellungsverfahren
  21. Art. 21 Dimensionierung
  22. Art. 22 Werkprüfung
  23. Art. 23 Tankanlagen und Behälter
  24. Art. 24 Korrosionsschutz
  25. Art. 25 Kathodische Schutzanlage
  26. Art. 26 Erdung von Nebenanlagen
  27. Art. 27 Schutz vor mechanischer Einwirkung
  28. Art. 28 Schutz vor Deformationen
  29. Art. 29 Überdrucksicherung
  30. Art. 30 Systeme verschiedener Drücke
  31. Art. 31 Verhinderung der Kondensatbildung
  32. Art. 32 Zusammentreffen mit anderen Anlagen
  33. Art. 33 Sicherung der Nebenanlagen
  34. Art. 34 Leckerkennung bei Ölleitungen
  35. Art. 35 Rückhaltemassnahmen bei Ölleitungen
  36. Art. 36 Lecksicherung bei Nebenanlagen von Ölleitungen
  37. Art. 37 Brand- und Explosionsschutz
  38. Art. 38 Grundsatz
  39. Art. 39 Anforderungen
  40. Art. 40 Anwendung
  41. Art. 41 Motorisierung
  42. Art. 42 Überwachungseinrichtungen
  43. Art. 43 Fernmeldeanlage
  44. Art. 44 Fernsteuerungsanlage
  45. Art. 45 Betriebssicherheit
  46. Art. 46 Einbetten der Rohrleitung
  47. Art. 47 Einmessen der Leitung
  48. Art. 48 Markierung
  49. Art. 49 Feldprüfungen
  50. Art. 50 Wiederinstandstellung
  51. Art. 51 Hauptdruckprüfung
  52. Art. 52 Funktionsprüfung
  53. Art. 53 Grundsatz
  54. Art. 54 Reparaturen
  55. Art. 55 Entleerung
  56. Art. 56 Odorierung
  57. Art. 57 Stillegung
  58. Art. 58 Grundsatz
  59. Art. 59 Trasseekontrolle
  60. Art. 60 Rohrleitung
  61. Art. 61 Tankanlagen und Behälter
  62. Art. 62 Kathodischer Korrosionsschutz
  63. Art. 63 Einsatzmannschaften
  64. Art. 64 Werkzeugmagazine
  65. Art. 65 Feuer-und Ölwehren
  66. Art. 66 Einsatzdienst
  67. Art. 67 Einsatzübungen
  68. Art. 68 Strafbestimmungen
  69. Art. 69 Aufsicht, Kontrolle
  70. Art. 70 Inkrafttreten

70 provisions

Art. 41 Motorisierung

Die für die Sicherheit wichtigen Absperrorgane sind mit Motorantrieb auszurüsten.

Art. 42 Überwachungseinrichtungen

1) Nebenanlagen mit für den Betrieb massgeblichen Organen, wie Kompressoren, Pumpen, Druckreglern, sind mit registrierenden Messgeräten, Alarmeinrichtungen und Steuereinrichtungen zu versehen. 2) Die Überwachungseinrichtungen sind, soweit betrieblich zulässig, derart zu automatisieren, dass bei ausserordentlichen Druckveränderungen, Förderverlusten oder anderen Betriebsstörungen Alarmgabe und Stillegung des betreffenden Rohrleitungsabschnittes oder der ganzen Anlage erfolgt. 3) Gestattet der Betrieb die Stillegung nicht, sind Massnahmen zu treffen, die eine gefahrlose Weiterführung des Betriebes ermöglichen.

Art. 43 Fernmeldeanlage

Sind Nebenanlagen mit Überwachungseinrichtungen unbemannt, so sind die Messwerte und Alarme in eine bemannte Leitstelle zu übertragen.

Art. 44 Fernsteuerungsanlage

1) Wichtige Organe von Nebenanlagen, wie Kompressoren, Pumpen, Absperrorgane, müssen, sofern sie nicht an Ort und Stelle überwacht werden, ferngesteuert werden können. 2) Motorangetriebene Absperrorgane (Art. 40 Abs. 2 Bst. c, Art. 41) sind mit Fernsteuerung zu versehen. 3) Die Fernsteuerungseinrichtungen sind gegen Fehlbedienung gegenseitig zu verriegeln.

Art. 45 Betriebssicherheit

1) Die Überwachungs-, Fernmelde- und Fernsteuerungseinrichtungen und die daran angeschlossenen Organe müssen bei Unterbruch der externen Energiezufuhr sicher funktionieren. 2) Sie sind mit Rückmeldung der selbsttätigen Überwachung ihrer Wirksamkeit zu versehen. 3) Die Überwachungseinrichtungen, Fernmelde- und Fernsteuerungsanlagen sind gegen störende äussere Beeinflussung so einzurichten, dass die Betriebssicherheit und Steuerbarkeit der Rohrleitungsanlage nicht beeinträchtigt werden.

Art. 46 Einbetten der Rohrleitung

1) Zum Einbetten der Rohrleitung sind Materialien zu verwenden, die die Rohrleitung und deren Isolation nicht beschädigen. 2) Die Rohrleitung darf nicht mit korrosiven Stoffen eingedeckt werden. Bei nachträglichen Geländeaufschüttungen ist die Ablagerung von korrosivem Material (Kehricht, Schlacken usw.) über der Leitung untersagt. 3) Um in Gefällen das Ausschwemmen des im Graben vorhandenen Füllmaterials zu verhindern, sind in kurzen Abständen Wasserfangschirme einzubauen. 4) Im Rohrgraben sind nicht näher als 40 cm über dem Rohrscheitel Warnbänder mit Hinweis auf die Leitung und den Rohrleitungsinhaber einzulegen.

Art. 47 Einmessen der Leitung

Die Rohrleitungsanlage ist durch ausgewiesene Vermessungsfachleute in Landeskoordinaten einzumessen und in einem Leitungskataster in Grundriss und Höhenlage festzuhalten (Art. 3 Abs. 2 Bst. e).

Art. 48 Markierung

1) Die Rohrleitung ist im Gelände so zu markieren, dass ihr Verlauf sicher verfolgt werden kann. 2) Die Markierungen dürfen Dritte in der Ausübung ihrer Aufgabe nicht behindern. 3) Zahl, Lage und Art der Markierungen richten sich nach den örtlichen Verhältnissen. 4) Bei besonderen Objekten, z. B. Bahnkreuzungen, ist die Lage der Rohrleitung genau zu markieren.

Art. 49 Feldprüfungen

1) Vor, während und nach dem Bau der Rohrleitungsanlage sind die nötigen Prüfungen durchzuführen. 2) Im Einvernehmen mit der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle sind zu bestimmen: a) Schweissverfahren, b) Art und Umfang der zerstörenden und zerstörungsfreien Schweissnahtprüfung, c) Verlegeverfahren, d) Art der Prüfung der Rohrumhüllung, e) Rohreinbettung, f) Rohrabstützung bei oberirdischer Verlegung, g) Felsschutzmassnahmen, h) Grabeneindeckung, i) Anbringen der Messkabel für den kathodischen Schutz an der Rohrleitung. 3) Schweisser dürfen ihre Arbeiten nur verrichten, wenn sie ihre Befähigung zur Ausführung der vorgesehenen Schweissarbeiten nachgewiesen haben. Die von der Regierung bezeichnete Kontrollstelle einigt sich mit der Rohrverlegungsunternehmung über die zum Einsatz gelangenden Schweisser. 4) Es ist im Einvernehmen mit der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle ein Schweissbuch zu führen. Dieses ist der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich abzuliefern.

Art. 50 Wiederinstandstellung

1) Das für die Verlegung in Anspruch genommene Terrain ist sobald tunlich nach Abschluss der Bauarbeiten wieder instandzustellen. Dabei ist soweit als möglich der ursprüngliche Zustand einschliesslich Bodenfruchtbarkeit wieder herzustellen. 2) An Stellen, wo zum vornherein mit Schwierigkeiten für die Wiederinstandstellung zu rechnen ist, ist der Wiederinstandstellungsvorgang vorher mit den Betroffenen und den interessierten Behörden abzusprechen.

Art. 51 Hauptdruckprüfung

1) Die Hauptdruckprüfung im Rahmen der Abnahmeprüfung (Art. 15 der Rohrleitungsverordnung) hat nach Anordnung und unter Leitung der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle zu erfolgen. 2) Sie ist in der Regel als Wasserdruckprüfung durchzuführen. Wenn die Umstände es erfordern, kann sie mit Zustimmung der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle durch eine Prüfung mit Luft oder inertem Gas ersetzt werden. 3) Die Druckprüfung ist so durchzuführen, dass keine Korrosion oder Eisbildung entsteht. 4) Der Prüfdruck beträgt bei der Wasserdruckprüfung mindestens das 1.3fache des Berechnungsdruckes. Der maximale Prüfdruck ist jedoch so zu begrenzen, dass die rechnerische, zusammengesetzte Spannung im Rohr 90% der garantierten Streckgrenze des Werkstoffes an der am stärksten beanspruchten Stelle nicht überschreiten kann. 5) Bei Druckprüfung mit Luft oder inertem Gas wird der Prüfdruck von der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle festgelegt.

Art. 52 Funktionsprüfung

Nach Anordnung und unter Leitung der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle ist ein Probelauf zu fahren, um alle Teile der Rohrleitungsanlage einer Funktionsprüfung zu unterziehen.

Art. 53 Grundsatz

Die Rohrleitungsanlage ist stets in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu halten.

Art. 54 Reparaturen

1) Werden Defekte festgestellt, sind diese unverzüglich unter Mitteilung an die von der Regierung bezeichnete Kontrollstelle zu beheben. 2) Für Reparaturen und Änderungen der Rohrleitungsanlage gelten die gleichen technischen und verfahrensmässigen Anforderungen wie für den Bau der Rohrleitungsanlage. 3) Reparaturen dürfen den Sicherheitsgrad der Rohrleitung nicht vermindern.

Art. 55 Entleerung

1) Austretende flüssige Stoffe, wie Entleerungsreste aus der Rohrleitung oder aus Abscheidern, Schmieröl und Sperröl von Kompressoren und Pumpen usw., dürfen nicht in die Kanalisation, in ober- oder unterirdische Gewässer oder in natürliche Feuchtgebiete gelangen, sondern sind zu verwerten oder allenfalls nach spezieller Vorbehandlung zu beseitigen. 2) Die Deponie- und Vernichtungsstellen für aus Rohrleitungen ausgetretene Stoffe sind vom Amt für Umweltschutz zuzuweisen. Dieses verfügt auch die notwendige Vorbehandlung.

Art. 56 Odorierung

1) Unter Normalbedingungen geruchlose und unsichtbare Stoffe sind in der Regel zu odorieren. 2) Die Odorierungsmittel dürfen nicht korrosionsgefährdend sein.

Art. 57 Stillegung

1) Stillgelegte Rohrleitungsteile sind zu entfernen oder so zu reinigen, dass sie Personen, Sachen und wichtige Rechtsgüter nicht gefährden. Das Gelände ist dem gewachsenen Boden anzugleichen und standortsgemäss zu bepflanzen. 2) Stillgelegte, nicht von der noch im Betrieb befindlichen Anlage abgetrennte Teile der Rohrleitungsanlage sind mit inhibiertem Wasser oder inertem Gas zu füllen.

Art. 58 Grundsatz

Die Betriebsbereitschaft und der Zustand der Rohrleitung, der Nebenanlagen, Absperrorgane, des kathodischen Schutzes, der Überwachungseinrichtungen und der Fernmelde- und Fernsteuereinrichtung sind regelmässig zu kontrollieren. Soweit es der Betrieb erlaubt, ist deren Betriebsbereitschaft durch Betätigung und Messungen zu überprüfen.

Art. 59 Trasseekontrolle

1) Alle zwei Wochen sind Kontrollgänge mit Sichtkontrolle des Trassees einschliesslich Nebenanlagen und baulichen Schutzmassnahmen usw. durchzuführen. 2) Es ist darüber zu wachen, dass die Rohrleitung jederzeit ohne grösseren Aufwand zugänglich ist. 3) Schäden am Trassee, wie Ausspülungen, Überlagerungen, Überwachsungen, sind unverzüglich zu beheben. 4) Terrain und bauliche Schutzmassnahmen in Gebieten von Senkungs- und Rutschgefahr sind regelmässig durch Messungen auf allfällige Verschiebungen hin zu kontrollieren (Art. 27). Die Ergebnisse sind der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle ohne Verzug bekanntzugeben. Werden gefährliche Verschiebungen festgestellt, sind die nötigen Schutz- und Sanierungsmassnahmen zu treffen.

Art. 60 Rohrleitung

1) Ölleitungen sind zur Feststellung, ob sie dicht sind, in der Regel jährlich nach Anordnung und unter Leitung der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle einer Dichtheitsprüfung mit Transportgut zu unterziehen. Der Prüfdruck ist mit der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle abzusprechen. 2) Mit Zustimmung der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle kann die Dichtheitsprüfung durch andere Massnahmen ersetzt werden, sofern diese eine gleichwertige Kontrolle der Dichtheit ergeben.

Art. 61 Tankanlagen und Behälter

1) Tankanlagen von Ölleitungen sind von Unternehmen, die im Besitz einer Bewilligung sind, nach den einschlägigen Vorschriften zu revidieren. Der Revisionsbericht ist der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle zuzustellen. 2) Druckbehälter von Öl- und Gasleitungen sind mindestens alle acht Jahre einer Innenprüfung zu unterziehen.

Art. 62 Kathodischer Korrosionsschutz

1) Das einwandfreie Funktionieren der Speisegleichrichter für den kathodischen Schutz und der Drainagen ist durch Messung des Schutzstromes sowie der Ein- und Ausschaltpotentiale monatlich zu überprüfen. 2) Das Rohrpotential ist an allen Potentialmessstellen zu bestimmen: a) gemessen als Ein- und Ausschaltpotential alle sechs Monate; b) gemessen als Ein- und Ausschaltpotential mit Registrierung von mindestens zehn Einausschaltzyklen einmal im Jahr. 3) Die Messung der Schutzstromverteilung sowie die Kontrolle der festeingebauten Referenzelektroden bei ausgeschaltetem Schutzstrom ist einmal im Jahr vorzunehmen. 4) Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle bekanntzugeben. Die Messung der Ein- und Ausschaltpotentiale ist in Potentialprofilen darzustellen.

Art. 63 Einsatzmannschaften

1) Zum Aufspüren und Beheben von Schadenfällen an Rohrleitungsanlagen sind entsprechend ausgerüstete und mit den nötigen Fahrzeugen versehene Einsatzmannschaften zu bilden. 2) Die Einsatzmannschaften müssen jederzeit einsatzbereit sein und mit einer zentralen Leitstelle in Verbindung treten können. 3) Die Leitstellen sind ununterbrochen besetzt zu halten. 4) Den Einsatzmannschaften ist Fachpersonal für Reparaturen anzugliedern.

Art. 64 Werkzeugmagazine

1) An für die Rohrleitung zentral gelegenen Orten, in der Regel in den Betriebszentralen, sind Magazine einzurichten, insbesondere für: a) Maschinen und Material für Aushubarbeiten, b) Reparatur- und Ersatzmaterial, c) Rohre, Formstücke und Armaturen, d) Rettungs- und Sanitätsmaterial, e) Vorrichtungen zur Auffindung und Abdichtung von Leckstellen, f) Vorrichtungen zum Abbohren und Absaugen von in den Grund ausgetretenen Flüssigkeiten und deren Abtransport, g) Vorrichtungen zur kurzfristigen Entleerung von Rohrleitungsteilen, h) Mittel zur Feuerbekämpfung, i) Ölbindemittel. 2) Das Material muss so gelagert werden, dass es ohne Verzug greifbar ist und innert nützlicher Frist an die Schadenstelle transportiert werden kann. 3) Vereinbarungen mit Dritten, wie Gas- und Wasserwerken, Baufirmen sowie Beteiligungen an Gruppenmagazinen zusammen mit anderen Unternehmungen, sind zulässig, sofern gleiche Sicherheit und Alarmbereitschaft wie bei Eigenmagazinen besteht. 4) Das Material in den Magazinen ist sorgfältig zu unterhalten.

Art. 65 Feuer-und Ölwehren

Zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden an Rohrleitungsanlagen und zur Beseitigung von Ölaustritten ist mit den zuständigen Feuer- und Ölwehrorganen eine zweckmässige Zusammenarbeit zu vereinbaren.

Art. 66 Einsatzdienst

1) Werden Leckstellen festgestellt, so sind die von der Regierung bezeichnete Kontrollstelle und die Alarmstelle unverzüglich zu benachrichtigen. 2) Die der Leckstelle benachbarten Absperrorgane sind, ohne die Rohrleitungsanlage zu gefährden, so zu betätigen, dass die austretende Stoffmenge möglichst klein bleibt. 3) Die Leckstelle ist abzudichten, und es sind die erforderlichen Sanierungsmassnahmen (wie Eindämmen von austretenden Flüssigkeiten und deren Entfernung aus dem Boden, dem Grundwasser und Oberflächengewässern, Ventilieren von gasgefüllten Räumen) einzuleiten und die Störungsursachen zu beheben.

Art. 67 Einsatzübungen

Zur Einübung der Einsatzmannschaften sind jährlich Alarmübungen durchzuführen, durch welche sie sukzessive in die möglichen Schadenfälle eingeführt werden.

Art. 68 Strafbestimmungen

Nach Art. 35 des Gesetzes wird bestraft, wer a) als Inhaber einer Rohrleitungsanlage, als Projektverfasser, Inhaber der Bauleitung oder Unternehmer einer Vorschrift dieser Verordnung oder einer anerkannten Regel der Technik zuwiderhandelt und dadurch einen Zustand schafft, der geeignet ist, Leben oder Gesundheit von Personen, fremde Sachen von erheblichem Wert oder andere wichtige Rechtsgüter zu gefährden; b) wer unbefugt Markierungssignale der Rohrleitung (Art. 48) beschädigt, entfernt oder verändert.

Art. 69 Aufsicht, Kontrolle

Aufsichtsbehörde ist das Amt für Volkswirtschaft. Als Kontrollstellen werden das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat (ERI) und das Technische Inspektorat (TISG) des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) eingesetzt.

Art. 70 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

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